Entscheidungsgründe:
Die klagende Bank hat gegen F***** N***** aus Kreditverträgen vom 19. Juli und 8. August 1979 eine Forderung in der Höhe des Klagsbetrags. Sie begehrt die Zahlung von der beklagten Partei aufgrund deren Anerkenntnisses im Zusammenhang mit der Zession von Provisionsansprüchen des Kreditschuldners gegen die beklagte Partei. Diese hat die Klagsforderung nur dem Grunde nach mit der Behauptung bestritten, die Provisionsforderungen ihres früheren Vertreters F***** N***** seien infolge unberechtigten direkten Inkassos bei den Kunden nicht fällig geworden und sie habe eine Verpflichtung gegenüber der klagenden Partei nicht anerkannt.
Der Erstrichter wies das Klagebegehren ab. Nach seinen Feststellungen war F***** N***** von Jänner 1978 bis Anfang des Jahres 1980 im Betrieb der beklagten Partei als selbständiger Handelsvertreter gegen eine Provision von 12 % der Nettoauftragssumme beschäftigt, die jeweils bei Eingang der Zahlung des Kunden fällig war. Im Frühjahr 1979 erhielt die beklagte Partei von zwei Bankinstituten Verständigungen, dass F***** N***** seine Provisionsforderungen an diese Kreditinstitute zediert habe. Über Aufforderung des Geschäftsführers der beklagten Partei, der wünschte, dass F***** N***** nur bei einem Kreditinstitut Verbindlichkeiten habe, wandte sich dieser im Juni oder Juli 1979 an die klagende Partei und ersuchte um Gewährung eines Kredits. Er erklärte gegenüber dem Angestellten der klagenden Partei, Dr. P***** M*****, dass er von den bisherigen Kreditverbindungen in Wien wegkommen möchte, und bot seine Provisionsforderungen gegen die beklagte Partei zur Besicherung des gewünschten Kredits an. Bei einem Telefongespräch bestätigte der Geschäftsführer der beklagten Partei gegenüber Dr. P***** M*****, dass F***** N***** Provisionsansprüche habe und dass einer Abtretung dieser Ansprüche an die klagende Partei zugestimmt würde. Der aufzunehmende Kredit bei der klagenden Partei sei zur Abdeckung von Verbindlichkeiten N*****´s bei zwei Wiener Kreditinstituten bestimmt, darüber hinaus solle ein bestimmter Geldbetrag dem Kreditschuldner zur freien Verfügung bleiben. Dr. P***** M***** erwiderte, dass der gesamte Kreditbetrag an N***** ausbezahlt werde und dieser somit selbst seine Verbindlichkeiten bei den Wiener Kreditinstituten begleichen könne. In diesem Sinn bestätigte der Geschäftsführer der beklagten Partei mit Schreiben vom 2. Juli 1979 der klagenden Partei, dass F***** N***** seit Jänner 1978 bei der beklagten Partei als Kundenberater tätig sei und dass sein Jahreseinkommen ca 360.000 S betrage. Mit Schreiben vom 13. Juli 1979 bestätigte die beklagte Partei der klagenden Partei weiters (wie bereits telefonisch am 13. Juli 1979 besprochen), dass F***** N***** von der beklagten Partei Provisionen in der Höhe von ca 70.000 S (Kommission Hahn) und 80.000 S (diverse andere Aufträge) zu erhalten habe. Diese Provisionen würden im Zeitraum der nächsten drei bis neun Wochen zur Auszahlung gelangen. Im Falle einer Kreditgewährung an F***** N***** würden diese Beträge ausschließlich auf ein von der klagenden Partei zu bestimmendes Konto überwiesen werden. Weiters werde die beklagte Partei auch die in Zukunft anfallenden Provisionen auf dieses Konto überweisen. Sie habe in F***** N***** einen äußert seriösen Vertreter gefunden, mit dessen Arbeit sie sehr zufrieden sei.
Am 19. Juli 1977 stellte F***** N***** an die klagende Partei das Anbot, zur Sicherstellung des ihm zu gewährenden Kredits die ihm gegen die beklagte Partei zustehenden Forderungen über 150.000 S abzutreten. Die klagende Partei nahm dieses Anbot mit Schreiben vom selben Tag an und verständigte gleichzeitig die beklagte Partei mit einem weiteren Schreiben von der erfolgten Abtretung. Sie ersuchte die beklagte Partei um Bestätigung auf dem beiliegenden Originaldurchschlag mit der Einladung, sich mit der oben angeführten Zession vollinhaltlich einverstanden zu erklären ... in die Rubrik „Forderungsbetrag“ setzte die klagende Partei dabei den Betrag von 150.000 S ein, unter der Rubrik „fällig am“ schien der 30. September 1979 auf. Der Geschäftsführer der beklagten Partei strich das Fälligkeitsdatum 30. September 1979 durch und ersetzte es durch die Worte „siehe unser Schreiben vom 13. Juli und 20. Juli 1979“. Sodann unterfertigte er firmenmäßig die auf dem Schreiben der klagenden Partei befindliche Erklärung nachstehenden Inhalts: „Wir erklären uns mit oben angeführter Zession vollinhaltich einverstanden, anerkennen Sie ausdrücklich als unseren neuen Gläubigen und geben ihnen gegenüber die verbindliche und unwiderrufliche Erklärung ab, dass Einwendungen gegen den zedierten Anspruch, gleich welcher Art immer, nicht bestehen und dass der zedierte Anspruch von keinerlei weiteren Leistungen des Zedenten abhängig ist. Wir verpflichten uns deshalb verbindlich und unwiderruflich, den zedierten Betrag bei Fälligkeit bei Ausschluss jeglicher Aufrechnung etwaiger Gegenansprüche gegen den Zedenten an Sie zu bezahlen. „Dieses Schreiben sandte der Geschäftsführer der beklagten Partei zusammen mit einem weiteren Schreiben vom 20. Juli 1979 an die klagende Partei. In diesem Begleitschreiben bestätigte die beklagte Partei zunächst, dass aus dem Titel Provisionsanspruch Provisionen für F***** N***** in der Höhe von 150.000 S anfallen werden. Die beklagte Partei wies aber zugleich darauf hin, dass für die Auszahlung dieser Provisionen der Geldeingang durch den Kunden Voraussetzung sei, sodass die angegebene Fälligkeit per 30. September 1979 eventuell überschritten werde. Aus diesem Grunde könne die beklagte Partei die Fälligkeit per 30. September 1979 nicht anerkennen. Die beklagte Partei hielt überdies „fest, dass die Zession nur dann von uns anerkannt werden kann, wenn der Betrag von 150.000 S an Herrn N***** voll ausbezahlt wird“; der Geschäftsführer der beklagten Partei machte die letztgenannte Einschränkung, weil er sicher sein wollte, die von N***** zedierten Provisionsansprüche jetzt nur noch an ein Kreditinstitut zurückzahlen zu müssen. Ob bei einem folgenden Telefongespräch zwischen Dr. P***** M***** und dem Geschäftsführer der beklagten Partei ein bestimmter Fälligkeitszeitpunkt für die von der beklagten Partei an die klagende Partei zu leistenden Zahlungen, insbesondere ein Termin 30. November 1979 vereinbart wurde, konnte der Erstrichter nicht feststellen.
Zwischen dem Geschäftsführer der beklagten Partei und Dr. P***** M***** war besprochen, dass F***** N***** Provisionsansprüche aus Geschäften einerseits mit der Kundschaft H***** über etwa 70.000 S und andererseits aus diversen kleineren Aufträgen über insgesamt 80.000 S an die klagende Partei zediert hatte. Zu jenem Zeitpunkt, als der Geschäftsführer der beklagten Partei das Schreiben der klagenden Partei vom 19. Juli 1979 beantwortete, war er der Meinung, dass N***** die zedierten Provisionsansprüche ins Verdienen bringen werde. Er musste aber im Frühjahr 1980 erkennen, dass aus dem Geschäftsabschluss H***** keine Zahlungen eingegangen waren, weil N***** entgegen seiner Berechtigung Zahlungen dieses und auch anderer Kunden direkt kassiert und nicht an die beklagte Partei abgeführt hatte. Aus diesem Grunde wurde gegen F***** N***** ein Strafverfahren eingeleitet. Welche Provisionsansprüche im Einzelnen außer dem Geschäftsabschluss H***** an die klagende Partei abgetreten wurden, konnte ebensowenig festgestellt werden, wie ob F***** N***** überhaupt Provisionsansprüche zustanden, die er an die klagende Partei abgetreten hatte.
Am 17. Oktober 1979 erklärte die beklagte Partei in einem Schreiben an die klagende Partei, dass sie die Forderungsabtretung als gegenstandslos ansehe und um deren Rückstellung bitte, weil bis dato noch kein Kredit, wie seinerzeit besprochen, Herrn N***** ausbezahlt worden sei. Sollte es doch zu einer Kreditauszahlung kommen, bitte die beklagte Partei, mit ihr neuerlich Kontakt aufzunehmen. Mit Schreiben vom 19. Oktober 1979 antwortete die klagende Partei, dass sie F***** N***** bereits Kontokorrentkredite über 55.000 und 90.000 S mit dem Verwendungszweck „Umschuldung“ eingeräumt habe. Im Zeitpunkte dieses Schreibens war an F***** N***** bereits ein Betrag von etwa 75.000 S von der klagenden Partei ausbezahlt worden.
Eine Zahlungsaufforderung der klagenden Partei vom 20. Februar 1980 an die beklagte Partei blieb erfolglos. In einem Telefongespräch zwischen Dr. P***** M***** und dem Geschäftsführer der beklagten Partei im August 1980 erklärte dieser, er sei von N***** hereingelegt worden, man möge ihm daher entgegenkommen. Der Geschäftsführer der beklagten Partei war der Meinung, diese müsse aufgrund des Zessionsanerkenntnisses bezahlen, und ersuchte die klagende Partei, auf die Geltendmachung der Zinsen, die im Rahmen des Kreditverhältnisses N*****´s aufgelaufen waren, zu verzichten. Dr. P***** M***** antwortete, dass er in dieser Beziehung keine Zusage machen könne und erst mit der Geschäftsleitung der klagenden Partei sprechen müsse. In der Folge schied aber Dr. P***** M***** bei der klagenden Partei aus.
Am 14. Oktober 1980 richtete der Geschäftsführer der beklagten Partei in deren Namen ein weiteres Schreiben an die klagende Partei. Darin heißt es: „Bezüglich unseres heute geführten Telefongesprächs möchte ich festhalten, dass ich seinerzeit mit Ihrem Herrn Dir. M***** folgende Abmachung getroffen habe: Der Saldo des Kreditkontos von Herrn F***** N***** lautet auf 60.000 S. Herr Dir. M***** machte mir den Vorschlag, dass ihre Bank weitgehend auf Zinsen verzichtet – dafür erklären wir uns bereit, einen genauen Zahlungsmodus festzulegen. Leider erhielt ich von Ihrer Bank bisher kein konkretes Angebot. Nach Prüfung meines Rechtsanwalts über den Rechtsstandpunkt muss meine Firma den vollen Schaden tragen und ich bitte Sie daher, mir ein kulantes Angebot zu offerieren, wie seinerzeit mit Ihrem Herrn Dr. M***** besprochen“. Die klagende Partei hat auf dieses Schreiben nicht reagiert.
Aus Aufträgen, die F***** N***** lange vor der strittigen Zession der beklagten Partei gebracht hatte, leistete diese an ihn in der Zeit vom 1. August bis 8. November 1979 Zahlungen von insgesamt 25.760,40 S. Am 26. Juni 1980 zahlte die beklagte Partei 3.924,60 S an die klagende Partei, weil sich bei Ende der Tätigkeit ihres Vertreters F***** N***** dieses Plus in der Abrechnung ergeben hatte.
Nach der Rechtsansicht des Erstrichters sei nicht zu prüfen, ob F***** N***** gegen die klagende Partei tatsächlich Provisionsansprüche in der zedierten Höhe zustanden, weil die klagende Partei sich ausdrücklich auf den Rechtsgrund des Anerkenntnisses berufen und weitere Behauptungen trotz Anleitung nicht vorgebracht habe. Gemäß § 1396 letzter Satz ABGB habe der abgetretene Schuldner keine Einwendungen gegen den neuen Gläubiger, wenn er die Forderung ihm gegenüber für richtig anerkannt habe. Die beklagte Partei habe nun aber das Schreiben vom 19. Juli 1979 nicht vorbehaltslos unterfertigt, sondern einerseits darauf hingewiesen, dass der Geldeingang durch die Kunden die Voraussetzung für den Provisionsanspruch ihres Vertreters sei, und andererseits die Zession nur für den Fall anerkannt, dass der Betrag von 150.000 S an F***** N***** voll ausbezahlt werde. Damit sei die verbindliche Zahlungsverpflichtung im Zessionsformular klar und eindeutig eingeschränkt worden. Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit sei die Anerkennung auch unter diesen Bedingungen möglich und wirksam gewesen. Diese Bedingungen seien aber nicht eingetreten. Selbst wenn aus dem Schreiben vom 19. Juli 1979 ein wirksames Anerkenntnis der Zession abzuleiten wäre, stünden der beklagten Partei die jetzt erhobenen Einreden zu, weil sie ihr im Zeitpunkt der damaligen Erklärung noch nicht bekannt waren. Die Anerkennung als selbständiger Verpflichtungsgrund heile nur die Mängel der Forderung zur Zeit der Abtretung. Das weitere Schreiben der beklagten Partei vom 14. Oktober 1980 enthalte kein konstitutives Anerkenntnis, sondern lediglich das Anbot auf Abschluss eines Vergleichs, der aber von der klagenden Partei nicht angenommen worden sei. Der Hinweis der beklagten Partei, sie müsse den vollen Schaden tragen, könne nur dahin verstanden werden, dass die beklagte Partei bemüht war, von der klagenden Partei ein kulantes Angebot zu erhalten. Auch in diesem Schreiben könne aber ein Anerkenntnis der damals nicht einmal der Höhe nach bekannten Forderung der klagenden Partei nicht erblickt werden.Nach der Rechtsansicht des Erstrichters sei nicht zu prüfen, ob F***** N***** gegen die klagende Partei tatsächlich Provisionsansprüche in der zedierten Höhe zustanden, weil die klagende Partei sich ausdrücklich auf den Rechtsgrund des Anerkenntnisses berufen und weitere Behauptungen trotz Anleitung nicht vorgebracht habe. Gemäß Paragraph 1396, letzter Satz ABGB habe der abgetretene Schuldner keine Einwendungen gegen den neuen Gläubiger, wenn er die Forderung ihm gegenüber für richtig anerkannt habe. Die beklagte Partei habe nun aber das Schreiben vom 19. Juli 1979 nicht vorbehaltslos unterfertigt, sondern einerseits darauf hingewiesen, dass der Geldeingang durch die Kunden die Voraussetzung für den Provisionsanspruch ihres Vertreters sei, und andererseits die Zession nur für den Fall anerkannt, dass der Betrag von 150.000 S an F***** N***** voll ausbezahlt werde. Damit sei die verbindliche Zahlungsverpflichtung im Zessionsformular klar und eindeutig eingeschränkt worden. Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit sei die Anerkennung auch unter diesen Bedingungen möglich und wirksam gewesen. Diese Bedingungen seien aber nicht eingetreten. Selbst wenn aus dem Schreiben vom 19. Juli 1979 ein wirksames Anerkenntnis der Zession abzuleiten wäre, stünden der beklagten Partei die jetzt erhobenen Einreden zu, weil sie ihr im Zeitpunkt der damaligen Erklärung noch nicht bekannt waren. Die Anerkennung als selbständiger Verpflichtungsgrund heile nur die Mängel der Forderung zur Zeit der Abtretung. Das weitere Schreiben der beklagten Partei vom 14. Oktober 1980 enthalte kein konstitutives Anerkenntnis, sondern lediglich das Anbot auf Abschluss eines Vergleichs, der aber von der klagenden Partei nicht angenommen worden sei. Der Hinweis der beklagten Partei, sie müsse den vollen Schaden tragen, könne nur dahin verstanden werden, dass die beklagte Partei bemüht war, von der klagenden Partei ein kulantes Angebot zu erhalten. Auch in diesem Schreiben könne aber ein Anerkenntnis der damals nicht einmal der Höhe nach bekannten Forderung der klagenden Partei nicht erblickt werden.
Das Berufungsgericht hob das Ersturteil unter Rechtskraftvorbehalt auf. Es übernahm zwar die Tatsachenfeststellungen des Erstrichters und trat auch dessen Rechtsansicht bei, dass die beklagte Partei keine verpflichtende Erklärung im Sinn des § 1396 Satz 2 ABGB abgegeben habe, zumal der Ausschluss derartiger Einwendungen nur an ein konstitutives Anerkenntnis geknüpft werden dürfe. Die beklagte Partei habe klargestellt, dass die Provisionen nur dann ausbezahlt werden, wenn ihre Kunden auch bezahlt haben. Das unberechtigte Inkasso durch den Vertreter selbst im Geschäftsfall Hahn habe eine Fälligkeit des der klagenden Partei abgetretenen Provisionsanspruchs nicht herbeigeführt. Auch im Schreiben vom 14. Oktober 1980 habe die beklagte Partei kein konstitutives Anerkenntnis abgegeben, sondern sich bloß auf die Auffassung ihres Rechtsanwalts bezogen und daher keine Willens-, sondern eine Wissenserklärung abgegeben. Das erstgerichtliche Verfahren sei jedoch ergänzungsbedürftig in der Richtung, ob die strittige Zession an die klagende Partei dieselben Provisionsforderungen betraf wie die Vorzessionen an die anderen Kreditinstitute, und ob die Streitteile nicht statt einer unwirksamen Mehrfachzession im Wege der Konversion eine zulässige Eventualverpfändung herbeigeführt haben. Die Parteien seien im weiteren Verfahren gemäß § 182 ZPO zu einem entsprechenden Tatsachenvorbringen anzuleiten, zumal derzeit auch nicht abschließend beurteilt werden könne, ob der an den Vertreter ausbezahlte Provisionsbetrag der Klägerin zugestanden wäre.Das Berufungsgericht hob das Ersturteil unter Rechtskraftvorbehalt auf. Es übernahm zwar die Tatsachenfeststellungen des Erstrichters und trat auch dessen Rechtsansicht bei, dass die beklagte Partei keine verpflichtende Erklärung im Sinn des Paragraph 1396, Satz 2 ABGB abgegeben habe, zumal der Ausschluss derartiger Einwendungen nur an ein konstitutives Anerkenntnis geknüpft werden dürfe. Die beklagte Partei habe klargestellt, dass die Provisionen nur dann ausbezahlt werden, wenn ihre Kunden auch bezahlt haben. Das unberechtigte Inkasso durch den Vertreter selbst im Geschäftsfall Hahn habe eine Fälligkeit des der klagenden Partei abgetretenen Provisionsanspruchs nicht herbeigeführt. Auch im Schreiben vom 14. Oktober 1980 habe die beklagte Partei kein konstitutives Anerkenntnis abgegeben, sondern sich bloß auf die Auffassung ihres Rechtsanwalts bezogen und daher keine Willens-, sondern eine Wissenserklärung abgegeben. Das erstgerichtliche Verfahren sei jedoch ergänzungsbedürftig in der Richtung, ob die strittige Zession an die klagende Partei dieselben Provisionsforderungen betraf wie die Vorzessionen an die anderen Kreditinstitute, und ob die Streitteile nicht statt einer unwirksamen Mehrfachzession im Wege der Konversion eine zulässige Eventualverpfändung herbeigeführt haben. Die Parteien seien im weiteren Verfahren gemäß Paragraph 182, ZPO zu einem entsprechenden Tatsachenvorbringen anzuleiten, zumal derzeit auch nicht abschließend beurteilt werden könne, ob der an den Vertreter ausbezahlte Provisionsbetrag der Klägerin zugestanden wäre.