Der vom Antragsgegner gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist nicht gerechtfertigt.
Da im außerstreitigen Verfahren der Grundsatz der Unmittelbarkeit nicht gilt, war das Rekursgericht berechtigt, selbst weitere Beweise aufzunehmen und die Beweise umzuwürdigen (ÖA 1981, 87, JBl. 1961, 232 ua). Der Oberste Gerichtshof ist hingegen im außerstreitigen Verfahren nicht Tatsacheninstanz, weshalb er die Beweiswürdigung des Rekursgerichtes nicht überprüfen kann.
Vielmehr hat er von dem durch das Rekursgericht festgestellten Sachverhalt auszugehen.
Die vom Rekursgericht festgestellten Tatsachen sind, soweit sie von entscheidender Bedeutung sind, aktenkundig, weshalb eine zusätzliche Vernehmung der Parteien zu dieser Frage nicht mehr erforderlich war. Im übrigen sind die Parteien im Verfahren erster Instanz vernommen worden. Auf ihr Vorbringen wurde hinreichend Bedacht genommen. Außerdem ist zu berücksichtigen, daß die Entscheidung nach § 92 Abs 3 ABGB, um ihrem Zweck gerecht zu werden, nach einem möglichst raschen Verfahren gefällt werden soll.Die vom Rekursgericht festgestellten Tatsachen sind, soweit sie von entscheidender Bedeutung sind, aktenkundig, weshalb eine zusätzliche Vernehmung der Parteien zu dieser Frage nicht mehr erforderlich war. Im übrigen sind die Parteien im Verfahren erster Instanz vernommen worden. Auf ihr Vorbringen wurde hinreichend Bedacht genommen. Außerdem ist zu berücksichtigen, daß die Entscheidung nach Paragraph 92, Absatz 3, ABGB, um ihrem Zweck gerecht zu werden, nach einem möglichst raschen Verfahren gefällt werden soll.
Es geht daher nicht an, durch überspannte Genauigkeitserfordernisse unnötige Verfahrensverzögerungen zu provozieren.
Daß nach den getroffenen Feststellungen ein weiteres Zusammenleben der Ehegatten für die Antragstellerin unzumutbar ist, kann wohl im Ernst nicht bezweifelt werden. Der Antragsgegner ist nicht nur mehrfach gegen die Antragstellerin tätlich geworden, sondern hat auch durch Abhören ihrer Telefongespräche über längere Zeit in ihre Intimsphäre derart eingegriffen, daß dadurch die für ein weiteres Zusammenleben nötige Vertrauensbasis zerstört worden ist. Die Behauptung des Rekurses, die Antragstellerin hätte von dem Abhören ihrer Telefongespräche Kenntnis gehabt, widerspricht den getroffenen Feststellungen. Es ist also nicht so, daß die Antragstellerin lediglich ein mögliches Verhalten des Antragsgegners zur Grundlage für ihr Begehren nimmt.
Vielmehr läßt das bisherige Verhalten des Antragsgegners erkennen, daß auch in Zukunft mit unzumutbaren Eingriffen in die Sphäre der Antragstellerin gerechnet werden muß. Gerade körperliche Bedrohungen und Mißhandlungen sind als derart schwerwiegende Verstöße anzusehen, daß sie in der Regel das Begehren auf gesonderte Wohnungsnahme rechtfertigen. Dazu kommt ein Verhalten, das einen groben Vertrauensmißbrauch beinhaltet.
Die Tatsache, daß die Antragstellerin noch nicht ausgezogen und daß sie nach einem seinerzeit erfolgten Auszug wieder in die Wohnung zurückgekehrt ist, steht einer Entscheidung im Sinne ihres Antrages nicht entgegen.