Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision des Beklagten ist nicht berechtigt.
Der behauptete Verfahrensmangel liegt nicht vor. Mit den Ausführungen zu diesem Anfechtungsgrund bekämpft der Revisionswerber nur die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes, die vom Berufungsgericht übernommen wurden, deren Überprüfung jedoch dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist. Auch die hier vom Beklagten erhobene Rüge, daß sich das Berufungsgericht mit einem bestimmten Teil der Zeugenaussage des Anton W*** nicht auseinandergesetzt habe, bedeutet in Wahrheit nur eine im Revisionsverfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung (7 Ob 732/82; 2 Ob 158/56 uva).
Richtig ist, daß das schriftliche Anbot des Beklagten über das Grundstück Nr. 7 nur an Franz B*** gerichtet war und daß auch die schriftliche Annahmeerklärung nur von diesem unterfertigt wurde. Entgegen der Meinung der Revision sind jedoch nicht nur die Inhalte der Urkunden beachtlich, sondern auch die von den Vorinstanzen darüber hinaus getroffenen Feststellungen. Danach hat aber Franz B*** immer auch im Vollmachtsnamen seiner Ehefrau gehandelt, die auch Miteigentümerin des Grundstückes ist, das dem Beklagten übertragen werden soll, und war dies dem Beklagten auch bekannt. Auf der Basis dieser Feststellungen ist den Vorinstanzen aber darin beizupflichten, daß aus dem Vertrag über das Grundstück Nr. 7 auch Ernestine B*** berechtigt und verpflichtet ist.
Unerörtert bleiben kann, ob das Tatsachenvorbringen des Beklagten zum Einwand der Unerschwinglichkeit insbesondere zur Vorhersehbarkeit und Vorwerfbarkeit (vgl. hiezu Reischauer in Rummel ABGB Rz 8 zu § 920) ungenügend ist und daher nach § 182 Abs. 1 ZPO vorzugehen gewesen wäre. Es bedarf auch keiner ergänzenden Feststellungen. Eine der Unmöglichkeit gleichzuhaltende Unerschwinglichkeit kann darin gelegen sein, daß der für die Leistung notwendige Aufwand in keinem Verhältnis zum Wert der Leistung steht, sodaß sich diese objektiv als unvernünftige, wirtschaftlich sinnlose darstellt (Pisko-Gschnitzer in Klang2 VI 542; Reischauer aaO Rz 4; SZ 44/77; SZ 36/44). Nach dem insoweit klaren Standpunkt des Beklagten erblickt er eine solche Unwirtschaftlichkeit darin, daß die veräußerten Grundstücke den größten Wert der Gesamtliegenschaft verkörpern, sodaß eine Einwilligung des Hypothekargläubigers zur lastenfreien Abschreibung dieser Grundstücke nicht zu erwarten ist und der Beklagte daher zur Lastenfreistellung den gesamten Schuldbetrag aufwenden müßte, wogegen er nur die Kaufpreissumme von insgesamt rund S 5,000.000,-- erhielte. Der Beklagte verkennt offensichtlich, welche Werte für die Beurteilung der Unerschwinglichkeit in dem dargelegten Sinn in Beziehung zu setzen sind. Maßgeblich ist das Verhältnis der eigenen Leistung des Schuldners zu dem zu ihrer Bewirkung notwendigen Aufwand. Auf den Wert der Gegenleistung kommt es nicht an. Eine Entwertung der Gegenleistung könnte Unerschwinglichkeit nicht begründen (vgl. Pisko-Gschnitzer aaO 546). Verkörpern aber gerade die veräußerten Grundstücke, zu deren lastenfreier Übergabe sich der Beklagte verpflichtete, den größten Wert der Gesamtliegenschaft, kann keine Rede davon sein, daß selbst der zur Lastenfreistellung der Gesamtliegenschaft erforderliche Aufwand zum Wert der veräußerten Grundstücke in einem solchen Verhältnis stünde, daß er als unvernünftig und wirtschaftlich sinnlos erscheinen müßte. Auf die übrigen Einwände kommt die Revision nicht mehr zurück, sodaß insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden kann. Daß die Grundstücke infolge eines - nur auf Antrag durchzuführenden (§ 3) - Verfahrens nach dem Gesetz vom 20. März 1970 über das landwirtschaftliche Siedlungswesen, ÖLBGl. Nr. 29, von einer Verfügungsbeschränkung betroffen seien, wurde nicht einmal behauptet.Unerörtert bleiben kann, ob das Tatsachenvorbringen des Beklagten zum Einwand der Unerschwinglichkeit insbesondere zur Vorhersehbarkeit und Vorwerfbarkeit vergleiche hiezu Reischauer in Rummel ABGB Rz 8 zu Paragraph 920,) ungenügend ist und daher nach Paragraph 182, Absatz eins, ZPO vorzugehen gewesen wäre. Es bedarf auch keiner ergänzenden Feststellungen. Eine der Unmöglichkeit gleichzuhaltende Unerschwinglichkeit kann darin gelegen sein, daß der für die Leistung notwendige Aufwand in keinem Verhältnis zum Wert der Leistung steht, sodaß sich diese objektiv als unvernünftige, wirtschaftlich sinnlose darstellt (Pisko-Gschnitzer in Klang2 römisch sechs 542; Reischauer aaO Rz 4; SZ 44/77; SZ 36/44). Nach dem insoweit klaren Standpunkt des Beklagten erblickt er eine solche Unwirtschaftlichkeit darin, daß die veräußerten Grundstücke den größten Wert der Gesamtliegenschaft verkörpern, sodaß eine Einwilligung des Hypothekargläubigers zur lastenfreien Abschreibung dieser Grundstücke nicht zu erwarten ist und der Beklagte daher zur Lastenfreistellung den gesamten Schuldbetrag aufwenden müßte, wogegen er nur die Kaufpreissumme von insgesamt rund S 5,000.000,-- erhielte. Der Beklagte verkennt offensichtlich, welche Werte für die Beurteilung der Unerschwinglichkeit in dem dargelegten Sinn in Beziehung zu setzen sind. Maßgeblich ist das Verhältnis der eigenen Leistung des Schuldners zu dem zu ihrer Bewirkung notwendigen Aufwand. Auf den Wert der Gegenleistung kommt es nicht an. Eine Entwertung der Gegenleistung könnte Unerschwinglichkeit nicht begründen vergleiche Pisko-Gschnitzer aaO 546). Verkörpern aber gerade die veräußerten Grundstücke, zu deren lastenfreier Übergabe sich der Beklagte verpflichtete, den größten Wert der Gesamtliegenschaft, kann keine Rede davon sein, daß selbst der zur Lastenfreistellung der Gesamtliegenschaft erforderliche Aufwand zum Wert der veräußerten Grundstücke in einem solchen Verhältnis stünde, daß er als unvernünftig und wirtschaftlich sinnlos erscheinen müßte. Auf die übrigen Einwände kommt die Revision nicht mehr zurück, sodaß insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden kann. Daß die Grundstücke infolge eines - nur auf Antrag durchzuführenden (Paragraph 3,) - Verfahrens nach dem Gesetz vom 20. März 1970 über das landwirtschaftliche Siedlungswesen, ÖLBGl. Nr. 29, von einer Verfügungsbeschränkung betroffen seien, wurde nicht einmal behauptet.
Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.