Nach der zu § 1 Abs. 2 Z 2 MRG ergangenen Rechtsprechung (MietSlg 37.230/9; EvBl 1989/3; WoBl 1991/47) ist für die in dieser Bestimmung enthaltene Ausnahme von der Geltung des MRG ausschließlich maßgebend, daß ein Dienstvertrag Geschäftsgrundlage des Mietverhältnisses ist. Vermieter kann auch ein Dritter sein, wenn die Wohnung dem Dienstnehmer über Initiative des Dienstgebers entgeltlich überlassen wird, und dem Dienstgeber auf Grund seines Verhältnisses zu dem Dritten ein Vergaberecht an den Wohnungen des Dritten zusteht. Durch das Fortbestehen des Mietvertrages nach Ende des Dienstvertrages und das Entgegennehmen eines Mietzinses durch den Vermieter ändert sich nichts am Inhalt des bisherigen Benützungsverhältnisses; es unterliegt daher weiterhin der gesetzlichen Ausnahmebestimmung. Die Frage, ob der Dienstnehmer für die vermietete Dienstwohnung ein angemessenes Entgelt zahlt, spielt für die Anwendbarkeit dieser Ausnahmebestimmung demnach keine Rolle. Dieser Grundsatz wurde auch schon im Geltungsbereich des MG ausgesprochen (EvBl 1960/45; SZ 34/182; MietSlg 16.085; Arb 8.859 ua). Die gegenteilige Auffassung Wachters (Die Herausnahme von Dienst-, Natural- und Werkswohnungen aus dem Mietrechtsgesetz, RdW 1983, 76 ff), auf die sich die Revision im wesentlichen beruft, hat in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes keinen Niederschlag gefunden.Nach der zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, MRG ergangenen Rechtsprechung (MietSlg 37.230/9; EvBl 1989/3; WoBl 1991/47) ist für die in dieser Bestimmung enthaltene Ausnahme von der Geltung des MRG ausschließlich maßgebend, daß ein Dienstvertrag Geschäftsgrundlage des Mietverhältnisses ist. Vermieter kann auch ein Dritter sein, wenn die Wohnung dem Dienstnehmer über Initiative des Dienstgebers entgeltlich überlassen wird, und dem Dienstgeber auf Grund seines Verhältnisses zu dem Dritten ein Vergaberecht an den Wohnungen des Dritten zusteht. Durch das Fortbestehen des Mietvertrages nach Ende des Dienstvertrages und das Entgegennehmen eines Mietzinses durch den Vermieter ändert sich nichts am Inhalt des bisherigen Benützungsverhältnisses; es unterliegt daher weiterhin der gesetzlichen Ausnahmebestimmung. Die Frage, ob der Dienstnehmer für die vermietete Dienstwohnung ein angemessenes Entgelt zahlt, spielt für die Anwendbarkeit dieser Ausnahmebestimmung demnach keine Rolle. Dieser Grundsatz wurde auch schon im Geltungsbereich des MG ausgesprochen (EvBl 1960/45; SZ 34/182; MietSlg 16.085; Arb 8.859 ua). Die gegenteilige Auffassung Wachters (Die Herausnahme von Dienst-, Natural- und Werkswohnungen aus dem Mietrechtsgesetz, RdW 1983, 76 ff), auf die sich die Revision im wesentlichen beruft, hat in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes keinen Niederschlag gefunden.
Da somit eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs. 1 ZPO nicht zu beurteilen war, war die Revision des Klägers ungeachtet des nicht bindenden Ausspruches (§ 508a ZPO) des Berufungsgerichtes, daß die ordentliche Revision zulässig sei, zurückzuweisen.Da somit eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zu beurteilen war, war die Revision des Klägers ungeachtet des nicht bindenden Ausspruches (Paragraph 508 a, ZPO) des Berufungsgerichtes, daß die ordentliche Revision zulässig sei, zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision des Klägers hingewiesen.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision des Klägers hingewiesen.