Die von den Beklagten wegen § 503 Z 2 bis 4 ZPO erhobene Revision ist gerechtfertigt.Die von den Beklagten wegen Paragraph 503, Ziffer 2 bis 4 ZPO erhobene Revision ist gerechtfertigt.
Worin allerdings eine Aktenwidrigkeit gelegen sein soll (§ 503 Z 3 ZPO), ist nicht ersichtlich und wird in der Revision auch nicht ausgeführt.Worin allerdings eine Aktenwidrigkeit gelegen sein soll (Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO), ist nicht ersichtlich und wird in der Revision auch nicht ausgeführt.
Auch die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist nicht gegeben, weil das Berufungsgericht nicht von den erstrichterlichen Feststellungen bezüglich der Vorsprache der Anwälte der Beklagten in der Filiale der Klägerin abgewichen ist. Auch nach den erstrichterlichen Feststellungen ist es bei dieser Vorsprache zu keiner Vereinbarung zwischen den Streitteilen bezüglich einer Verwendung des Sparbuchs zur Abdeckung des eingeklagten Kredits gekommen. Fest steht lediglich, dass die Anwälte der Beklagten verlangt haben, mit dem Sparbuch den Kredit abzudecken. Die aus dieser Tatsache von den Beklagten gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen sind jedoch verfehlt und werden auch nicht durch die in der Revision zitierten Literaturstellen gedeckt. Im vorliegenden Fall kann nämlich keine Rede von einer Verletzung der Treuepflicht der Klägerin gegenüber ihren Kunden sein. Die erwähnten Literaturstellen haben aber den Gegensatz zwischen solchen Treuepflichten und dem Interesse der Bank an der Befriedigung ihrer Forderungen zum Gegenstand. Im vorliegenden Fall wird aber behauptet, der Klägerin stehe eine weitere Forderung gegen die Beklagten zu, die sie mit Hilfe des Sparbuchs abzudecken gedenke, weshalb sie dieses Sparbuch bereits vor der Vorsprache der Anwälte der Beklagten gesperrt habe. Demnach macht die Klägerin entweder eine Kompensation oder eine obligatorisches Leistungsverweigerungsrecht geltend, was einer weiteren Verfügung der Beklagten über das Sparbuch entgegenstehen würde. Ist eine Kompensation zu Recht erfolgt oder darf die Klägerin die Leistung verweigern, so ist eine weitere Verfügung der Beklagten über das Sparbuch rechtlich nicht mehr möglich. Diesfalls wäre der Versuch, mit Hilfe des Sparbuchs eine Kompensation vorzunehmen, zum Scheitern verurteilt. Ist nämlich eine Forderung des Schuldners gegen den Gläubiger infolge vorangegangener Kompensation des Gläubigers mit einer weiteren ihm zustehenden Forderung erloschen, so kann der Schuldner seine erloschene Forderung nicht mehr wirksam der weiteren Forderung des Gläubigers entgegensetzen. Nur dies ist aber Gegenstand des vorliegenden Prozesses. Maßgebend ist hier nicht, in wessen Besitz sich das Sparbuch befindet, sondern ob die Klägerin mit Recht Leistungen aus dem Sparbuch verweigern durfte. Demnach gehen die Ausführungen der Beklagten soweit sie sich auf die Feststellungen über die Vorsprache ihrer Anwälte bei der Klägerin oder auf die in der Revision zitierte Literatur über die Treuepflicht der Klägerin stützen, ins Leere.
Ungeachtet dieses Umstands erweist sich die Revision jedoch als gerechtfertigt. Die Klägerin beruft sich auf Punkt 23 Abs 4 und 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen (Beilage ./B). Die Berufung auf Absatz 4 ist hier deshalb nicht zielführend, weil in Wahrheit kein Pfand in Anspruch genommen, sondern die Auszahlung aus einem Sparguthaben verweigert wird. Demnach macht die Klägerin ihr in Absatz 5 der genannten Bestimmung festgehaltenes Leistungsverweigerungsrecht (Schinnerer-Avancini, Bankverträge³ I, 260) geltend. Dies setzt aber voraus, dass die Klägerin eigene Ansprüche hat, seien diese auch befristet, bedingt oder noch nicht fällig. Selbst wenn sie nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. Voraussetzung für die Leistungsverweigerung wären also eigene Ansprüche der Klägerin. Solche werden tatsächlich aus dem Titel des Schadenersatzes, und zwar auch gegen die Zweitbeklagte (S 16 des Akts AZ 2 Cg 119/82), in einer den Einlagestand des Sparbuchs weit übersteigenden Höhe behauptet. Feststellungen über die Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten wurden jedoch nicht getroffen. Es kann auch nicht gesagt werden, dass solche Ansprüche notorisch sind und daher keines Beweises bedürfen. Demnach fehlen für die Entscheidung wesentliche Feststellungen, weil erst nach Klärung der von der Klägerin konkret zu behauptenden Ansprüche beurteilt werden kann, ob ihr Leistungsverweigerungsrecht tatsächlich besteht und daher das Sparbuch nicht mehr zur Abdeckung ihrer Kreditforderung herangezogen werden kann.Ungeachtet dieses Umstands erweist sich die Revision jedoch als gerechtfertigt. Die Klägerin beruft sich auf Punkt 23 Absatz 4 und 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen (Beilage ./B). Die Berufung auf Absatz 4 ist hier deshalb nicht zielführend, weil in Wahrheit kein Pfand in Anspruch genommen, sondern die Auszahlung aus einem Sparguthaben verweigert wird. Demnach macht die Klägerin ihr in Absatz 5 der genannten Bestimmung festgehaltenes Leistungsverweigerungsrecht (Schinnerer-Avancini, Bankverträge³ römisch eins, 260) geltend. Dies setzt aber voraus, dass die Klägerin eigene Ansprüche hat, seien diese auch befristet, bedingt oder noch nicht fällig. Selbst wenn sie nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. Voraussetzung für die Leistungsverweigerung wären also eigene Ansprüche der Klägerin. Solche werden tatsächlich aus dem Titel des Schadenersatzes, und zwar auch gegen die Zweitbeklagte (S 16 des Akts AZ 2 Cg 119/82), in einer den Einlagestand des Sparbuchs weit übersteigenden Höhe behauptet. Feststellungen über die Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten wurden jedoch nicht getroffen. Es kann auch nicht gesagt werden, dass solche Ansprüche notorisch sind und daher keines Beweises bedürfen. Demnach fehlen für die Entscheidung wesentliche Feststellungen, weil erst nach Klärung der von der Klägerin konkret zu behauptenden Ansprüche beurteilt werden kann, ob ihr Leistungsverweigerungsrecht tatsächlich besteht und daher das Sparbuch nicht mehr zur Abdeckung ihrer Kreditforderung herangezogen werden kann.
Es ist zwar richtig, dass allenfalls auch die Unsicherheit des Kunden ein Leistungsverweigerungsrecht der Bank begründen könnte, jedoch muss diese Unsicherheit eine Gefährdung der Ansprüche der Bank betreffen (Schinnerer-Avancini aaO, 262). Auf eine Unsicherheit in diesem Sinne hat die Klägerin ihr Leistungsverweigerungsrecht gar nicht gestützt. Ohne weitere Forderungen gegen die Beklagten wäre eine derartige Unsicherheit im Hinblick darauf, dass das Sparbuch die Kreditforderung der Klägerin decken könnte und dass es ihr zum Zwecke einer solchen Deckung ausgefolgt worden ist, auch gar nicht gegeben. Vielmehr könnte von einer Unsicherheit nur dann die Rede sein, wenn die Klägerin befürchten müsste, dass die Beklagten andere ihr zustehende Forderungen nicht befriedigen können. Dies würde aber wieder die Feststellung weiterer derartiger Forderungen voraussetzen.
Im derzeitigen Stadium muss nicht erörtert werden, welche Ansprüche an die Beweisführung der Klägerin bezüglich jener Forderungen, auf die sie ihr Leistungsverweigerungsrecht stützt, zu stellen sind. Die bloße Behauptung irgendwelcher Schadenersatzforderungen ohne nähere Konkretisierung reicht jedenfalls zur Ausübung dieses Rechts nicht aus. Es wird daher Sache der Klägerin sein, ihre weiteren Ansprüche entsprechend zu konkretisieren und durch Beweismittel darztun.
Die weitere Einwendung der Klägerin bezüglich der mangelnden Anspruchsberechtigung der Beklagten aus dem Sparbuch ist derart unbestimmt, dass sie nicht Gegenstand weiterer Untersuchungen sein kann. Die Klägerin lässt nämlich nicht einmal andeutungsweise erkennen, aus welchen Umständen die fehlende Berechtigung der Beklagten zur Verfügung über die Spareinlage gegenüber der Klägerin geschlossen werden könnte.
Da sohin erhebliche Feststellungsmängel vorliegen, die zu ihrer Behebung einer weiteren Erörterung und Beweisaufnahme in erster Instanz bedürfen, erwies sich eine Aufhebung beider untergerichtlicher Urteile als unumgänglich.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.