Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision der Beklagten ist nicht berechtigt.
Die Anwendung inländischen Sachrechtes durch die Vorinstanzen entspricht dem § 36 IPRG, wonach gegenseitige Verträge nach dem Recht des Staates zu beurteilen sind, in dem die Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, die für Geld eine nicht in Geld bestehende Gegenleistung zu erbringen hat.Die Anwendung inländischen Sachrechtes durch die Vorinstanzen entspricht dem Paragraph 36, IPRG, wonach gegenseitige Verträge nach dem Recht des Staates zu beurteilen sind, in dem die Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, die für Geld eine nicht in Geld bestehende Gegenleistung zu erbringen hat.
Zutreffend ist auch die Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß für das Zustandekommen eines Kaufvertrages Einigung über Kaufobjekt und Preis genügt, soferne nicht Nebenpunkte in Erörterung gezogen und eine Einigung darüber vorbehalten wurde (vgl. JBl. 1978, 424; Aicher in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu § 1054), was hier jedoch nicht der Fall war. Voraussetzung ist freilich auch immer, daß die Parteien bereits einen Abschlußwillen geäußert haben (Koziol-Welser 7 I 290). Insoweit die Revision einen solchen Abschlußwillen in Abrede stellt, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt. Bei den von der Revision angeführten "Feststellungen" betreffend die Äußerung des Geschäftsführers der Klägerin, die konkreten Kaufgespräche und die "Auftragsbestätigung" handelt es sich durchwegs um Erwägungen des Berufungsgerichtes im Rahmen der Bahndlung der Beweisrüge der Beklagten (vgl. AS 146 f). Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes erklärte der Geschäftsführer der Klägerin, von ihm einzeln bezeichnete Warenposten der Masse zu den bestimmt bezeichneten Kaufpreisen kaufen zu wollen. Diese Erklärung konnte im Zusammenhang mit der Äußerung der Vertreter der Beklagten, daß sofort verkauft werden soll, und der Einigung der Beteiligten über Liefer- und Zahlungsbedingungen von einem redlichen Erklärungsempfänger nicht anders denn als Äußerung des Bindungswillens der Klägerin verstanden werden. Nach den Feststellungen (AS 77) einigten sich die Beteiligten über die Lieferung durch die Beklagte und die Art der Zahlung, sodaß sich auch insoweit die Revision bei ihrem gegenteiligen Standpunkt vom maßgeblichen Sachverhalt entfernt. Daß der Kaufvertrag von der Beklagten nicht vereinbarungsgemäß erfüllt wurde, ist nicht strittig, sodaß die Klägerin berechtigt war, unter Setzung einer angemessenen Frist zur Nachholung den Rücktritt vom Vertrag zu erklären (§ 918 Abs. 1 ABGB). Über Nachfristsetzung und Rücktrittserklärung fehlen zwar Feststellungen, eine Verfahrensergänzung in dieser Richtung ist jedoch entbehrlich, weil das Verlangen des Ersatzes nach § 921 ABGB die Erklärung des Vertragsrücktrittes notwendig in sich schließt (JBl. 1985, 746) und darüber sowie über die Gewährung einer angemessenen Nachfrist zwischen den Parteien kein Streit besteht.Zutreffend ist auch die Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß für das Zustandekommen eines Kaufvertrages Einigung über Kaufobjekt und Preis genügt, soferne nicht Nebenpunkte in Erörterung gezogen und eine Einigung darüber vorbehalten wurde vergleiche JBl. 1978, 424; Aicher in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu Paragraph 1054,), was hier jedoch nicht der Fall war. Voraussetzung ist freilich auch immer, daß die Parteien bereits einen Abschlußwillen geäußert haben (Koziol-Welser 7 römisch eins 290). Insoweit die Revision einen solchen Abschlußwillen in Abrede stellt, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt. Bei den von der Revision angeführten "Feststellungen" betreffend die Äußerung des Geschäftsführers der Klägerin, die konkreten Kaufgespräche und die "Auftragsbestätigung" handelt es sich durchwegs um Erwägungen des Berufungsgerichtes im Rahmen der Bahndlung der Beweisrüge der Beklagten vergleiche AS 146 f). Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes erklärte der Geschäftsführer der Klägerin, von ihm einzeln bezeichnete Warenposten der Masse zu den bestimmt bezeichneten Kaufpreisen kaufen zu wollen. Diese Erklärung konnte im Zusammenhang mit der Äußerung der Vertreter der Beklagten, daß sofort verkauft werden soll, und der Einigung der Beteiligten über Liefer- und Zahlungsbedingungen von einem redlichen Erklärungsempfänger nicht anders denn als Äußerung des Bindungswillens der Klägerin verstanden werden. Nach den Feststellungen (AS 77) einigten sich die Beteiligten über die Lieferung durch die Beklagte und die Art der Zahlung, sodaß sich auch insoweit die Revision bei ihrem gegenteiligen Standpunkt vom maßgeblichen Sachverhalt entfernt. Daß der Kaufvertrag von der Beklagten nicht vereinbarungsgemäß erfüllt wurde, ist nicht strittig, sodaß die Klägerin berechtigt war, unter Setzung einer angemessenen Frist zur Nachholung den Rücktritt vom Vertrag zu erklären (Paragraph 918, Absatz eins, ABGB). Über Nachfristsetzung und Rücktrittserklärung fehlen zwar Feststellungen, eine Verfahrensergänzung in dieser Richtung ist jedoch entbehrlich, weil das Verlangen des Ersatzes nach Paragraph 921, ABGB die Erklärung des Vertragsrücktrittes notwendig in sich schließt (JBl. 1985, 746) und darüber sowie über die Gewährung einer angemessenen Nachfrist zwischen den Parteien kein Streit besteht.
Gemäß § 921 ABGB läßt der Rücktritt vom Vertrag den Anspruch auf Ersatz des durch verschuldete Nichterfüllung verursachten Schadens unberührt, wobei dem Schuldner nach § 1298 ABGB der Beweis obliegt, an der Erfüllung der vertragsgemäßen Verbindlichkeit ohne sein Verschulden verhindert gewesen zu sein (JBl. 1977, 543). Nach Art. 8 Nr. 2 EVHGB umfaßt der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn. Im vorliegenden Fall hat sich die Beklagte zu ihrer Entlastung lediglich darauf berufen, daß sie den Großteil der Ware deshalb nicht liefern habe können, weil ihr keine Ursprungszeugnisse vorgelegen seien (AS 11). Es kann hier unerörtert bleiben, ob beim grenzüberschreitenden Verkauf die Beschaffung der für die Einfuhr erforderlichen Ursprungszeugnisse zu den Nebenpflichten des Verkäufers gehört. Die Beklagte hat nämlich in ihrer Auftragsbestätigung vom 28. Juli 1983 die Ausstellung der EUR 2 für die Waren österreichischen Ursprungs zugesagt. Diese Zusage muß die Beklagte gegen sich gelten lassen, auch wenn der Auftragsbestätigung, soweit sie von den am 30. Juni 1983 getoffenen Vereinbarungen abweicht, schon wegen des gegen diese Abweichungen von der Klägerin erhobenen Widerspruchs keine vertragsändernde Wirkung zukommt. Beizupflichten ist den Vorinstanzen auch darin, daß der der Beklagten obliegende Entlastungsbeweis nicht schon durch ihr Schreiben vom 16. September 1983 erbracht wurde, in dem die Beklagte beteuert, trotz intensiver Bemühungen sei es ihr nicht möglich gewesen, die entsprechenden Buchhaltungsunterlagen für den Ursprungsnachweis zu erhalten. Wer sich zu einer Leistung unbedingt verpflichtet, muß bereits vor Abschluß des Vertrages beurteilen, ob er zu dieser Leistung zum Zeitpunkt der vereinbarten Erfüllung auch in der Lage sein wird, und handelt schuldhaft, wenn er diese Verpflichtung eingeht, obwohl er die Ungewißheit der Erfüllbarkeit kennt oder kennen muß (EvBl. 1982/38; vgl. auch Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 18 zu § 920). Hier handelte es sich um den Kauf von Waren unterschiedlicher Art und Stückzahl aus einer Konkursmasse, bei dem der Beklagten bei Anwendung der kaufmännischen Sorgfalt klar sein mußte, daß die Nachschaffung ordnungsgemäßer Unterlagen für die Erstellung von Ursprungszeugnissen zumindest zweifelhaft sein kann. Wenn sie dennoch die Waren unter Zusage der Beistellung der erforderlichen Ursprungszeugnisse unbedingt verkaufte, hat sie die Unmöglichkeit der Urkundenbeschaffung zu vertreten. Die Beklagte träfe nur dann kein Verschulden, wenn sie nachgewiesen hätte, daß sie aufgrund der geschäftlichen Verbindung zu ihrem Verkäufer bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes damit rechnen hätte können, die entsprechenden Unterlagen zu erhalten.Gemäß Paragraph 921, ABGB läßt der Rücktritt vom Vertrag den Anspruch auf Ersatz des durch verschuldete Nichterfüllung verursachten Schadens unberührt, wobei dem Schuldner nach Paragraph 1298, ABGB der Beweis obliegt, an der Erfüllung der vertragsgemäßen Verbindlichkeit ohne sein Verschulden verhindert gewesen zu sein (JBl. 1977, 543). Nach Artikel 8, Nr. 2 EVHGB umfaßt der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn. Im vorliegenden Fall hat sich die Beklagte zu ihrer Entlastung lediglich darauf berufen, daß sie den Großteil der Ware deshalb nicht liefern habe können, weil ihr keine Ursprungszeugnisse vorgelegen seien (AS 11). Es kann hier unerörtert bleiben, ob beim grenzüberschreitenden Verkauf die Beschaffung der für die Einfuhr erforderlichen Ursprungszeugnisse zu den Nebenpflichten des Verkäufers gehört. Die Beklagte hat nämlich in ihrer Auftragsbestätigung vom 28. Juli 1983 die Ausstellung der EUR 2 für die Waren österreichischen Ursprungs zugesagt. Diese Zusage muß die Beklagte gegen sich gelten lassen, auch wenn der Auftragsbestätigung, soweit sie von den am 30. Juni 1983 getoffenen Vereinbarungen abweicht, schon wegen des gegen diese Abweichungen von der Klägerin erhobenen Widerspruchs keine vertragsändernde Wirkung zukommt. Beizupflichten ist den Vorinstanzen auch darin, daß der der Beklagten obliegende Entlastungsbeweis nicht schon durch ihr Schreiben vom 16. September 1983 erbracht wurde, in dem die Beklagte beteuert, trotz intensiver Bemühungen sei es ihr nicht möglich gewesen, die entsprechenden Buchhaltungsunterlagen für den Ursprungsnachweis zu erhalten. Wer sich zu einer Leistung unbedingt verpflichtet, muß bereits vor Abschluß des Vertrages beurteilen, ob er zu dieser Leistung zum Zeitpunkt der vereinbarten Erfüllung auch in der Lage sein wird, und handelt schuldhaft, wenn er diese Verpflichtung eingeht, obwohl er die Ungewißheit der Erfüllbarkeit kennt oder kennen muß (EvBl. 1982/38; vergleiche auch Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 18 zu Paragraph 920,). Hier handelte es sich um den Kauf von Waren unterschiedlicher Art und Stückzahl aus einer Konkursmasse, bei dem der Beklagten bei Anwendung der kaufmännischen Sorgfalt klar sein mußte, daß die Nachschaffung ordnungsgemäßer Unterlagen für die Erstellung von Ursprungszeugnissen zumindest zweifelhaft sein kann. Wenn sie dennoch die Waren unter Zusage der Beistellung der erforderlichen Ursprungszeugnisse unbedingt verkaufte, hat sie die Unmöglichkeit der Urkundenbeschaffung zu vertreten. Die Beklagte träfe nur dann kein Verschulden, wenn sie nachgewiesen hätte, daß sie aufgrund der geschäftlichen Verbindung zu ihrem Verkäufer bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes damit rechnen hätte können, die entsprechenden Unterlagen zu erhalten.
Daß ein genehmigungspflichtiges Rechtsgeschäft iS des § 31 des deutschen Außenwirtschaftsgesetzes vorliege, wurde nicht einmal behauptet. Im übrigen liegen die Voraussetzungen der genehmigungsfreien Einfuhr nach Punkt 3. der Einfuhrliste (Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz) vor.Daß ein genehmigungspflichtiges Rechtsgeschäft iS des Paragraph 31, des deutschen Außenwirtschaftsgesetzes vorliege, wurde nicht einmal behauptet. Im übrigen liegen die Voraussetzungen der genehmigungsfreien Einfuhr nach Punkt 3. der Einfuhrliste (Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz) vor.
Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf die §§ 52 Abs. 2 und 393 Abs. 4 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf die Paragraphen 52, Absatz 2 und 393 Absatz 4, ZPO.