[7] Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin.
[8] 1. Im Revisionsverfahren ist nicht strittig, dass die beklagte Frachtführerin von der Haftung für Transportschäden gemäß Art 17 CMR befreit ist, weil der Schaden aus den besonderen Gefahren entstanden ist, die mit dem Verladen und dem Verstauen des Gutes durch die Absenderin verbunden waren (Art 17 Abs 4 lit c CMR; vgl RS0073871; RS0073865). 1. Im Revisionsverfahren ist nicht strittig, dass die beklagte Frachtführerin von der Haftung für Transportschäden gemäß Artikel 17, CMR befreit ist, weil der Schaden aus den besonderen Gefahren entstanden ist, die mit dem Verladen und dem Verstauen des Gutes durch die Absenderin verbunden waren (Artikel 17, Absatz 4, Litera c, CMR; vergleiche RS0073871; RS0073865).
[9] 2. Gemäß Art 29 Abs 1 CMR kann sich der Frachtführer auf den Haftungsausschluss nach Art 17 Abs 4 lit c CMR allerdings nicht berufen, wenn er den Schaden vorsätzlich oder durch ein ihm zur Last fallendes Verschulden verursacht hat, das nach dem Recht des angerufenen Gerichts dem Vorsatz gleich steht. Das gilt nach Abs 2 auch, wenn nicht dem Frachtführer selbst, sondern seinen Bediensteten oder sonstigen Beförderungsgehilfen ein solches grobes Verschulden zur Last fällt. 2. Gemäß Artikel 29, Absatz eins, CMR kann sich der Frachtführer auf den Haftungsausschluss nach Artikel 17, Absatz 4, Litera c, CMR allerdings nicht berufen, wenn er den Schaden vorsätzlich oder durch ein ihm zur Last fallendes Verschulden verursacht hat, das nach dem Recht des angerufenen Gerichts dem Vorsatz gleich steht. Das gilt nach Absatz 2, auch, wenn nicht dem Frachtführer selbst, sondern seinen Bediensteten oder sonstigen Beförderungsgehilfen ein solches grobes Verschulden zur Last fällt.
[10] 2.1. Dem Vorsatz gleichstehende Fahrlässigkeit im Sinn des Art 17 Abs 4 lit c CMR bedeutet in Österreich nach der Rechtsprechung grobe Fahrlässigkeit; die Beweislast für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Frachtführers trifft den Geschädigten (RS0073961; RS0062591 [T6]). 2.1. Dem Vorsatz gleichstehende Fahrlässigkeit im Sinn des Artikel 17, Absatz 4, Litera c, CMR bedeutet in Österreich nach der Rechtsprechung grobe Fahrlässigkeit; die Beweislast für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Frachtführers trifft den Geschädigten (RS0073961; RS0062591 [T6]).
[11] 2.2. Wenn die Voraussetzungen des Art 29 CMR vorliegen, entfällt jedenfalls das Recht des Frachtführers auf die Haftungsbegrenzungen nach Art 17 Abs 2 und 4 CMR, nach Art 18 CMR sowie nach Art 23 und 25 CMR (7 Ob 126/09v; 7 Ob 5/13f; 7 Ob 222/13t). 2.2. Wenn die Voraussetzungen des Artikel 29, CMR vorliegen, entfällt jedenfalls das Recht des Frachtführers auf die Haftungsbegrenzungen nach Artikel 17, Absatz 2 und 4 CMR, nach Artikel 18, CMR sowie nach Artikel 23 und 25 CMR (7 Ob 126/09v; 7 Ob 5/13f; 7 Ob 222/13t).
[12] Will also der Anspruchsteller – wie hier – den Frachtführer für den eingetretenen Schaden ohne jede Beschränkung haftbar machen, so hat er ihm gemäß Art 29 CMR qualifiziertes Verschulden nachzuweisen. Den Anspruchsteller trifft in diesem Fall die volle Beweislast hinsichtlich der Umstände, aus denen sich die qualifiziert schuldhafte Schadensverursachung durch den Frachtführer ergibt. Dafür wird als ausreichend angesehen, wenn der Anspruchsteller das konkrete Verhalten des Schädigers und alle objektiven Tatsachen des Geschehens beweist. Aus den objektiven Tatsachen kann regelmäßig auf die innere Einstellung des Täters geschlossen werden (RS0073961 [T4]). Will also der Anspruchsteller – wie hier – den Frachtführer für den eingetretenen Schaden ohne jede Beschränkung haftbar machen, so hat er ihm gemäß Artikel 29, CMR qualifiziertes Verschulden nachzuweisen. Den Anspruchsteller trifft in diesem Fall die volle Beweislast hinsichtlich der Umstände, aus denen sich die qualifiziert schuldhafte Schadensverursachung durch den Frachtführer ergibt. Dafür wird als ausreichend angesehen, wenn der Anspruchsteller das konkrete Verhalten des Schädigers und alle objektiven Tatsachen des Geschehens beweist. Aus den objektiven Tatsachen kann regelmäßig auf die innere Einstellung des Täters geschlossen werden (RS0073961 [T4]).
[13] 2.3. Die Klägerin begründet die Zulässigkeit und Begründetheit der Revision ausschließlich damit, dass die Vorinstanzen zu Unrecht ein grob fahrlässiges Verhalten der Beklagten verneint hätten:
[14] 2.3.1. Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn eine außergewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht (Pflicht zur Unfallverhütung) vorliegt und der Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich vorhersehbar ist, wenn ganz einfache und naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden, oder unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedermann hätte einleuchten müssen. Grobe Fahrlässigkeit ist ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß, der bei Bedachtnahme auf alle Umstände auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist (RS0030644; RS0085373; 7 Ob 222/13t).
[15] Ob ein Verhalten zum groben Verschulden zu rechnen ist, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0062591 [T5]; RS0087606 [T3, T4]), denen – vom Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen (RS0087606 [T37]) – regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.
[16] 2.3.2. Der Fahrer der Beklagten, der die Kippgefahr erkannt hatte, wies nicht nur die Mitarbeiter der Absenderin, die die Beladung und Ladungssicherung durchgeführt hatten, auf die seiner Ansicht nach nicht ausreichende Ladungssicherung hin, sondern kontaktierte auch seinen Chef, der ebenfalls mit der Absenderin in Kontakt trat. Wenn die für die Verladung und Verstauung verantwortliche Absenderin, die als Herstellerin von Großformat-Fenstern deren Verladung und Sicherung vornimmt, trotz der wiederholt geäußerten Bedenken mitteilt, dass „alles passe und der Fahrer der Beklagten fahren solle“, so ist die Verneinung eines grob fahrlässigen Verhaltens der Beklagten durch die Vorinstanzen nicht korrekturbedürftig, liegt darin doch kein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß, der bei Bedachtnahme auf alle Umstände auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist.
[17] Die von der Revision zitierte Entscheidung 7 Ob 126/09v ist nicht einschlägig, weil der Schaden dort aufgrund mangelnder Sicherung der für das Umladen verantwortlichen Frachtführerin entstand.
[18] 2.4. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO). 2.4. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).