Der gegen den Aufhebungsbeschluß gerichtete Rekurs der beklagten Partei ist nur im Sinne des Eventualantrages auf Sachentscheidung gerechtfertigt.
Richtig ist, daß die Klage ein bestimmtes Begehren enthalten muß, an das das Gericht gebunden ist. Mängel des vom Kläger vorformulierten Urteilsantrages sind jedoch dann unschädlich, wenn sich aus dem Sachvorbringen die begehrte Leistung oder Feststellung einwandfrei ableiten läßt. In diesem Falle kann das Gericht dem Sachantrag eine klarere und deutlichere Fassung geben und den Urteilsspruch mit den zur Bestimmtheit erforderlichen Angaben ergänzen, selbst wenn es damit vom Wortlaut des nur unrichtig formulierten Begehrens abweicht. Dies gilt nicht nur in erster Instanz, sondern auch in höherer Instanz (Fasching III 646; SZ 37/28 uva). Im vorliegenden Fall behauptet der Kläger den Eintritt eines ganz bestimmt bezeichneten Versicherungsfalles im Rahmen einer Haftpflichtversicherung und daß der geschädigte Dritte bereits Ansprüche gegen ihn geltend macht, die beklagte Partei jedoch ihre Deckungspflicht bestreitet. Mit einem richtig als Feststellungsbegehren formulierten Antrag strebt der Kläger ersichtlich nichts anderes an, als die Feststellung der Deckungspflicht der beklagten Partei, welches Begehren eine eindeutige Grundlage im Sachvorbringen hat. Der Versicherungsfall ist durch die Bestimmung des Dritten und die Bestellnummer hinreichend präzisiert. Einer genauen Bezeichnung der Konstruktionspläne bedarf es nicht. Aus der Benennung des Dritten und der der Leistung des Klägers zugrundeliegenden Bestellnummer läßt sich einwandfrei die Handlung des Klägers bestimmen, die Grundlage der vom Dritten erhobenen Schadenersatzansprüche ist, die die beklagte Partei allenfalls zu befriedigen oder abzuwehren hat. Hinsichtlich der Art der gegen den Kläger erhobenen Ansprüche beruft sich die beklagte Partei zu Unrecht auf die Bezeichnung durch den Kläger (AS 4), weil es für die Beurteilung des Anspruches auf dessen Inhalt und nicht auf die von den Parteien gewählte Bezeichnung ankommt. Nach dem von der beklagten Partei überdies unbestrittenen Vorbringen (AS 3) macht die Firma W*** aber keinen der im § 932 Abs. 1 Satz 1 ABGB bezeichneten Ansprüche geltend, sondern einen Mängelfolgeschaden. Richtig hat das Berufungsgericht erkannt, daß ein Ausschluß nach Art. 1 Punkt 2 Satz 2 AHTB von der beklagten Partei nicht geltend gemacht wurde und daher auch nicht zu erörtern ist. Zu prüfen sind lediglich die Ausschlußtatbestände nach Art. 6 Punkt 1.3.1 und Art. 6 Punkt 4.2. der AHTB. Nach Art. 6 Punkt 1.3.1 erstreckt sich die Versicherung nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus sich im Ausland auswirkenden Verstößen. Eine Auslandsklausel enthalten auch die Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (Art. 3 Z 1 AHVB 1978 und AHVB 1986) und die deutschen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (§ 4 I Z 3 AHB). Zweck dieser Klauseln ist es, das Risiko wegen der Schwierigkeit der Aufklärung des Versicherungsfalles im Ausland überschaubar zu machen. Die Wirksamkeit des Versicherungsschutzes bei einer solchen Klausel richtet sich nach der Ereignistheorie. Es kommt nicht darauf an, wo die Ursache (der Verstoß) gesetzt wurde, sondern darauf, wo das Schadenereignis eingetreten ist (Achatz ua, Erläuterungen zu den Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen 1978, 61 und 1986, 67; Wussow, AHB 6 311 f; Bruck-Möller-Johannsen, VVG 8 IV 397 f.). Die Ähnlichkeit des Regelungszweckes dieser Auslandsklauseln mit der Ausschlußbestimmung des Art. 6 Punkt 1.3.1 AHTB rechtfertigt es, auch letztere nach der Ereignistheorie auszulegen. Der Wortlaut zwingt nicht zu einem anderen Verständnis, weil bei einem Auseinanderfallen zwischen Verstoß und Schadenereignis unter dem Ort, an dem sich der Verstoß auswirkt, nach dem allgemeinen Sprachgebrauch der Ort zu verstehen ist, an dem das Schadensereignis eintritt. Nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichtes ist im vorliegenden Fall das Schadenereignis im Inland eingetreten, weil hier auf Grund der fehlerhaften Konstruktionspläne des Klägers von seinem Besteller, der Firma W***, ein mangelhaftes Produkt hergestellt wurde. Der anspruchsbegründende Sachverhalt, der die Deckungspflicht der beklagten Partei auslöst, wurde im Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Drittem zur Gänze im Inland verwirklicht. Darauf, daß der Mangel erst beim Betrieb der Maschine im Ausland entdeckt wurde, kommt es nicht an.Richtig ist, daß die Klage ein bestimmtes Begehren enthalten muß, an das das Gericht gebunden ist. Mängel des vom Kläger vorformulierten Urteilsantrages sind jedoch dann unschädlich, wenn sich aus dem Sachvorbringen die begehrte Leistung oder Feststellung einwandfrei ableiten läßt. In diesem Falle kann das Gericht dem Sachantrag eine klarere und deutlichere Fassung geben und den Urteilsspruch mit den zur Bestimmtheit erforderlichen Angaben ergänzen, selbst wenn es damit vom Wortlaut des nur unrichtig formulierten Begehrens abweicht. Dies gilt nicht nur in erster Instanz, sondern auch in höherer Instanz (Fasching römisch drei 646; SZ 37/28 uva). Im vorliegenden Fall behauptet der Kläger den Eintritt eines ganz bestimmt bezeichneten Versicherungsfalles im Rahmen einer Haftpflichtversicherung und daß der geschädigte Dritte bereits Ansprüche gegen ihn geltend macht, die beklagte Partei jedoch ihre Deckungspflicht bestreitet. Mit einem richtig als Feststellungsbegehren formulierten Antrag strebt der Kläger ersichtlich nichts anderes an, als die Feststellung der Deckungspflicht der beklagten Partei, welches Begehren eine eindeutige Grundlage im Sachvorbringen hat. Der Versicherungsfall ist durch die Bestimmung des Dritten und die Bestellnummer hinreichend präzisiert. Einer genauen Bezeichnung der Konstruktionspläne bedarf es nicht. Aus der Benennung des Dritten und der der Leistung des Klägers zugrundeliegenden Bestellnummer läßt sich einwandfrei die Handlung des Klägers bestimmen, die Grundlage der vom Dritten erhobenen Schadenersatzansprüche ist, die die beklagte Partei allenfalls zu befriedigen oder abzuwehren hat. Hinsichtlich der Art der gegen den Kläger erhobenen Ansprüche beruft sich die beklagte Partei zu Unrecht auf die Bezeichnung durch den Kläger (AS 4), weil es für die Beurteilung des Anspruches auf dessen Inhalt und nicht auf die von den Parteien gewählte Bezeichnung ankommt. Nach dem von der beklagten Partei überdies unbestrittenen Vorbringen (AS 3) macht die Firma W*** aber keinen der im Paragraph 932, Absatz eins, Satz 1 ABGB bezeichneten Ansprüche geltend, sondern einen Mängelfolgeschaden. Richtig hat das Berufungsgericht erkannt, daß ein Ausschluß nach Artikel eins, Punkt 2 Satz 2 AHTB von der beklagten Partei nicht geltend gemacht wurde und daher auch nicht zu erörtern ist. Zu prüfen sind lediglich die Ausschlußtatbestände nach Artikel 6, Punkt 1.3.1 und Artikel 6, Punkt 4.2. der AHTB. Nach Artikel 6, Punkt 1.3.1 erstreckt sich die Versicherung nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus sich im Ausland auswirkenden Verstößen. Eine Auslandsklausel enthalten auch die Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (Artikel 3, Ziffer eins, AHVB 1978 und AHVB 1986) und die deutschen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (Paragraph 4, römisch eins Ziffer 3, AHB). Zweck dieser Klauseln ist es, das Risiko wegen der Schwierigkeit der Aufklärung des Versicherungsfalles im Ausland überschaubar zu machen. Die Wirksamkeit des Versicherungsschutzes bei einer solchen Klausel richtet sich nach der Ereignistheorie. Es kommt nicht darauf an, wo die Ursache (der Verstoß) gesetzt wurde, sondern darauf, wo das Schadenereignis eingetreten ist (Achatz ua, Erläuterungen zu den Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen 1978, 61 und 1986, 67; Wussow, AHB 6 311 f; Bruck-Möller-Johannsen, VVG 8 römisch vier 397 f.). Die Ähnlichkeit des Regelungszweckes dieser Auslandsklauseln mit der Ausschlußbestimmung des Artikel 6, Punkt 1.3.1 AHTB rechtfertigt es, auch letztere nach der Ereignistheorie auszulegen. Der Wortlaut zwingt nicht zu einem anderen Verständnis, weil bei einem Auseinanderfallen zwischen Verstoß und Schadenereignis unter dem Ort, an dem sich der Verstoß auswirkt, nach dem allgemeinen Sprachgebrauch der Ort zu verstehen ist, an dem das Schadensereignis eintritt. Nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichtes ist im vorliegenden Fall das Schadenereignis im Inland eingetreten, weil hier auf Grund der fehlerhaften Konstruktionspläne des Klägers von seinem Besteller, der Firma W***, ein mangelhaftes Produkt hergestellt wurde. Der anspruchsbegründende Sachverhalt, der die Deckungspflicht der beklagten Partei auslöst, wurde im Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Drittem zur Gänze im Inland verwirklicht. Darauf, daß der Mangel erst beim Betrieb der Maschine im Ausland entdeckt wurde, kommt es nicht an.
Abzulehnen ist schließlich auch der Standpunkt der beklagten Partei, daß ein Ausschluß nach Art. 6 Punkt 4.2 der AHTB vorliege. Nach dem klaren Wortlaut betrifft diese Bestimmung nur Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung. Der geschädigte Dritte macht im vorliegenden Fall jedoch keine Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend, er begehrt vielmehr den Ersatz eines Mangelfolgeschadens.Abzulehnen ist schließlich auch der Standpunkt der beklagten Partei, daß ein Ausschluß nach Artikel 6, Punkt 4.2 der AHTB vorliege. Nach dem klaren Wortlaut betrifft diese Bestimmung nur Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung. Der geschädigte Dritte macht im vorliegenden Fall jedoch keine Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend, er begehrt vielmehr den Ersatz eines Mangelfolgeschadens.
Da die Inanspruchnahme des Klägers durch den Dritten und die Art der erhobenen Ansprüche nicht strittig sind, die von der beklagten Partei geltend gemachten Ausschlußgründe schon nach dem unstrittigen Sachvorbringen nicht vorliegen, ist die Streitsache zur Entscheidung reif, sodaß der Oberste Gerichtshof durch Urteil in der Sache selbst, auch zum Nachteil des Rekurswerbers, erkennen kann (§ 519 Abs. 2 ZPO; Fasching LB Rdz 1823).Da die Inanspruchnahme des Klägers durch den Dritten und die Art der erhobenen Ansprüche nicht strittig sind, die von der beklagten Partei geltend gemachten Ausschlußgründe schon nach dem unstrittigen Sachvorbringen nicht vorliegen, ist die Streitsache zur Entscheidung reif, sodaß der Oberste Gerichtshof durch Urteil in der Sache selbst, auch zum Nachteil des Rekurswerbers, erkennen kann (Paragraph 519, Absatz 2, ZPO; Fasching LB Rdz 1823).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.