Die von der Klägerin gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen § 503 Z.2 und 4 ZPO erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt.Die von der Klägerin gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen Paragraph 503, Ziffer 2 und 4 ZPO erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt.
Eine bloße Mängelrüge, die, weil es sich um eine gemäß § 502 Abs 4 Z.1Eine bloße Mängelrüge, die, weil es sich um eine gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins
ZPO zugelassene Revision handelt, nicht erhoben werden könnte (§ 503 Abs 2ZPO zugelassene Revision handelt, nicht erhoben werden könnte (Paragraph 503, Absatz 2
ZPO), liegt in Wahrheit nicht vor, weil die Klägerin ausschließlich die rechtliche Qualifikation des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht bekämpft.
Es ist zwar richtig, daß der Beklagte den Computer als Kaufmann für seinen Betrieb bestellt hat und daher kein dem Konsumentenschutzgesetz unterliegendes Geschäft vorliegt. Bei der Beurteilung des Finanzierungsleasing ist jedoch davon auszugehen, daß der Zweck des Geschäftes die GebrauchsÜberlassung des Leasinggutes an den Leasingnehmer ist. Aus diesem Grunde dürfen Leistungsstörungen des Lieferverhältnisses nicht zu Lasten des Leasingnehmers gehen, weil man sonst allein auf die Finanzierungsfunktion des Leasings abstellen und die Pflicht zur Verschaffung der Nutzungsmöglichkeit leugnen würde. Diese Pflicht ist aber die Kardinalpflicht des Leasinggebers, weshalb er auch das damit verbundene Risiko tragen muß. Die Unabdingbarkeit des Austauschverhältnisses zwischen der Verschaffung der Nutzungsmöglichkeit einerseits und der Zahlung andererseits findet auch im Konsumentenschutzgesetz seinen Ausdruck. Nach dessen Schutzzweck sind Klauseln unverbindlichlich, nach welchen dem Verbraucher das Leistungsverweigerungsrecht des § 1052 ABGB für den Fall genommen wird, daß der Unternehmer seine Leistung nicht vertragsgemäß erbringt. Der in dieser Klausel enthaltene Gedanke kann darüberhinaus als Konkretisierung des § 879 Abs 3 ABGB auf generelle Ungleichgewichtslagen zwischen Unternehmern übertragen werden. Sieht man aber die Verschaffung der ordnungsgemäßen Nutzungsmöglichkeit als Kardinalpflicht des Leasinggebers an, dann hat der Leasinggeber auch die Sachgefahr bezüglich des Leasinggegenstandes vor der Lieferung an den Leasingnehmer zu tragen (vgl. Jud in Krejci Handbuch zum Konsumentenschutzgesetz, 526 ff., Würth in Rummel II Anm.32 zu § 1090).Es ist zwar richtig, daß der Beklagte den Computer als Kaufmann für seinen Betrieb bestellt hat und daher kein dem Konsumentenschutzgesetz unterliegendes Geschäft vorliegt. Bei der Beurteilung des Finanzierungsleasing ist jedoch davon auszugehen, daß der Zweck des Geschäftes die GebrauchsÜberlassung des Leasinggutes an den Leasingnehmer ist. Aus diesem Grunde dürfen Leistungsstörungen des Lieferverhältnisses nicht zu Lasten des Leasingnehmers gehen, weil man sonst allein auf die Finanzierungsfunktion des Leasings abstellen und die Pflicht zur Verschaffung der Nutzungsmöglichkeit leugnen würde. Diese Pflicht ist aber die Kardinalpflicht des Leasinggebers, weshalb er auch das damit verbundene Risiko tragen muß. Die Unabdingbarkeit des Austauschverhältnisses zwischen der Verschaffung der Nutzungsmöglichkeit einerseits und der Zahlung andererseits findet auch im Konsumentenschutzgesetz seinen Ausdruck. Nach dessen Schutzzweck sind Klauseln unverbindlichlich, nach welchen dem Verbraucher das Leistungsverweigerungsrecht des Paragraph 1052, ABGB für den Fall genommen wird, daß der Unternehmer seine Leistung nicht vertragsgemäß erbringt. Der in dieser Klausel enthaltene Gedanke kann darüberhinaus als Konkretisierung des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB auf generelle Ungleichgewichtslagen zwischen Unternehmern übertragen werden. Sieht man aber die Verschaffung der ordnungsgemäßen Nutzungsmöglichkeit als Kardinalpflicht des Leasinggebers an, dann hat der Leasinggeber auch die Sachgefahr bezüglich des Leasinggegenstandes vor der Lieferung an den Leasingnehmer zu tragen vergleiche Jud in Krejci Handbuch zum Konsumentenschutzgesetz, 526 ff., Würth in Rummel römisch zwei Anm.32 zu Paragraph 1090,).
Geht man von den aufgezeigte Gedankengängen aus, spielt also der Umstand, daß der vorliegende Vertrag nicht nach dem Konsumentenschutzgesetz zu beurteilen ist, keine Rolle. Bei der Pflicht, dem Leasingnehmer die Nutzung des Leasinggegenstandes zu verschaffen, handelt es sich um eine für das Leasinggeschäft wesentliche und unabdingbare Verpflichtung des Leasinggebers. Entgegenstehende Vereinbarungen würden gegen § 879 Abs 3 ABGB verstoßen.Geht man von den aufgezeigte Gedankengängen aus, spielt also der Umstand, daß der vorliegende Vertrag nicht nach dem Konsumentenschutzgesetz zu beurteilen ist, keine Rolle. Bei der Pflicht, dem Leasingnehmer die Nutzung des Leasinggegenstandes zu verschaffen, handelt es sich um eine für das Leasinggeschäft wesentliche und unabdingbare Verpflichtung des Leasinggebers. Entgegenstehende Vereinbarungen würden gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB verstoßen.
Mangels Verschaffung des Leasinggutes kann demnach der Leasinggeber die ihm aus dem Vertrag erfließenden Rechte auf Zahlung der vereinbarten Miete nicht verlangen.
Im vorliegenden Fall versucht die Klägerin allerdings diese Erwägungen dadurch zu entkräften, daß sie nicht von einer Zahlung der Miete sondern von der Rückzahlung einer von ihr geleisteten Anzahlung spricht. Ob ein solcher Rückersatzanspruch grundsätzlich bestehen könnte, muß hier nicht geprüft werden. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin ihren diesbezüglichen Anspruch im Verfahren erster Instanz ausdrücklich auf einen behaupteten Auftrag des Beklagten gestützt (siehe S.2 d.A.). Ein solcher Auftrag wurde von den Vorinstanzen nicht festgestellt. Er ergibt sich auch nicht aus dem Mietvertrag (Beilage 4). Demnach ist der von der Klägerin genannte Rechtsgrund für ihr Begehren nicht gegeben. Ein Verwendungsanspruch stünde hingegen der Klägerin schon deshalb nicht zu, weil deren Leistung nicht zum Nutzen des Beklagten aufgewendet worden ist. Einen Schadenersatzanspruch hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Es ist auch nicht ersichtlich, welche Umstände einen solchen Anspruch begründen könnten, weil die Klägerin ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Beklagten nicht einmal andeutet. Das Begehren auf Rückersatz der geleisteten Anzahlung von 94.000 S entbehrt also nach den getroffenen Feststellungen jeglicher Grundlage.
Was das Begehren auf Zahlung der von der Klägerin geleisteten Gebühr anlangt, ist nach dem Vorbringen der Klägerin nicht ersichtlich, welche Rechtsgrundlage hiefür gegeben sein soll. Der vorgelegte Mietvertrag enthält keine Bestimmung darüber, welcher Vertragsteil die mit dem Abschluß verbundenen Gebühren zu tragen hat. Eine diesbezügliche Behauptung wurde im Verfahren erster Instanz auch nicht aufgestellt. Eine gesetzliche Bestimmung, derzufolge solche Gebühren in allen Fällen der Mieter zu tragen hätte, besteht nicht. Sohin ist dieser Teil die Klage unschlüssig, was zur Abweisung dieses Teilbegehrens führen mußte.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.