Der Rekurs der Beklagten gegen diesen Aufhebungsbeschluß ist im Ergebnis nicht berechtigt.
Zutreffend haben die Vorinstanzen auf das vorliegende Geschäft Frachtrecht angewendet. Gemäß § 413 Abs 1 HGB hat der Spediteur ausschließlich die Rechte und Pflichten eines Frachtführers, wenn er sich mit dem Versender über einen bestimmten Satz der Beförderungskosten geeinigt hat. Eine solche Einigung liegt hier in der Vereinbarung des Entgelts der Beklagten für die gesamte zu erbringende Leistung nach Maßgabe des Gewichtes (Schütz in Straube, HGB Rz 3 zu § 413). § 413 Abs 1 HGB verweist nicht nur auf die Bestimmungen über den Frachtvertrag im HGB; je nach Transportmittel oder Transportweg sind auch die dafür geltenden sonderfrachtrechtlichen Bestimmungen heranzuziehen. Gemäß dem durch das Binnen-GüterbeförderungsG BGBl 1990/459 eingeführten § 439 a HGB sind auf den Abschluß und die Ausführung des Vertrages über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße - ausgenommen Umzugsgut - mittels Fahrzeugen, die Haftung des Frachtführers, Reklamationen und das Rechtsverhältnis zwischen aufeinanderfolgenden Frachtführern die Art 2 bis 30, 32 bis 41 des Übereinkommens vom 19.5.1956, BGBl 1961/138, über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) auch dann anzuwenden, wenn der vertragliche Ort der Übernahme und der vertragliche Ort der Ablieferung des Gutes im Inland liegen. Aus der Einordnung dieser neuen Bestimmung in die Vorschriften über das Frachtgeschäft ergibt sich, daß rein speditionelle Tätigkeiten nicht davon erfaßt werden (RV 1234 Beil NR XVII. GP 4). Enthält aber das Speditionsrecht wie in § 413 HGB eine Verweisung auf das Frachtrecht, dann gelten die frachtrechtlichen Bestimmungen des HGB für dieses Geschäft. Hat der Vertrag dabei - wie hier - auch die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen zum Gegenstand, dann sind auf ihn zufolge § 439 a HGB auch die genannten Bestimmungen der CMR anzuwenden.Zutreffend haben die Vorinstanzen auf das vorliegende Geschäft Frachtrecht angewendet. Gemäß Paragraph 413, Absatz eins, HGB hat der Spediteur ausschließlich die Rechte und Pflichten eines Frachtführers, wenn er sich mit dem Versender über einen bestimmten Satz der Beförderungskosten geeinigt hat. Eine solche Einigung liegt hier in der Vereinbarung des Entgelts der Beklagten für die gesamte zu erbringende Leistung nach Maßgabe des Gewichtes (Schütz in Straube, HGB Rz 3 zu Paragraph 413,). Paragraph 413, Absatz eins, HGB verweist nicht nur auf die Bestimmungen über den Frachtvertrag im HGB; je nach Transportmittel oder Transportweg sind auch die dafür geltenden sonderfrachtrechtlichen Bestimmungen heranzuziehen. Gemäß dem durch das Binnen-GüterbeförderungsG BGBl 1990/459 eingeführten Paragraph 439, a HGB sind auf den Abschluß und die Ausführung des Vertrages über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße - ausgenommen Umzugsgut - mittels Fahrzeugen, die Haftung des Frachtführers, Reklamationen und das Rechtsverhältnis zwischen aufeinanderfolgenden Frachtführern die Artikel 2 bis 30, 32 bis 41 des Übereinkommens vom 19.5.1956, BGBl 1961/138, über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) auch dann anzuwenden, wenn der vertragliche Ort der Übernahme und der vertragliche Ort der Ablieferung des Gutes im Inland liegen. Aus der Einordnung dieser neuen Bestimmung in die Vorschriften über das Frachtgeschäft ergibt sich, daß rein speditionelle Tätigkeiten nicht davon erfaßt werden Regierungsvorlage 1234 Beil NR römisch siebzehn. Gesetzgebungsperiode 4). Enthält aber das Speditionsrecht wie in Paragraph 413, HGB eine Verweisung auf das Frachtrecht, dann gelten die frachtrechtlichen Bestimmungen des HGB für dieses Geschäft. Hat der Vertrag dabei - wie hier - auch die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen zum Gegenstand, dann sind auf ihn zufolge Paragraph 439, a HGB auch die genannten Bestimmungen der CMR anzuwenden.
Gemäß Art 17 Z 1 CMR haftet der Frachtführer für gänzlichen Verlust des Gutes, sofern der Verlust zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Gutes und dem seiner Ablieferung eintritt. Das Kapitel IV der CMR über die Haftung des Frachtführers enthält verschiedene Bestimmungen, die die Haftung des Frachtführers ausschließen, begrenzen oder die Beweislast umkehren; auf diese kann sich der Frachtführer gemäß Art 29 Abs 1 CMR nicht berufen, wenn er den Schaden vorsätzlich oder durch ein ihm zur Last fallendes Verschulden verursacht hat, das nach dem Recht des angerufenen Gerichtes dem Vorsatz gleichsteht. Zutreffend sind die Vorinstanzen auch davon ausgegangen, daß nach österreichischem Schadenersatzrecht grobe Fahrlässigkeit dem Vorsatz gleichsteht (SZ 47/106; SZ 60/64; TranspR 1990, 235; Schütz aaO Rz 1 zu Art 29 CMR; Jesser, Frachtführerhaftung nach der CMR 154). Die Haftung der Beklagten für den Verlust des Gutes ist demnach uneingeschränkt, wenn sie zumindest grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat.Gemäß Artikel 17, Ziffer eins, CMR haftet der Frachtführer für gänzlichen Verlust des Gutes, sofern der Verlust zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Gutes und dem seiner Ablieferung eintritt. Das Kapitel römisch vier der CMR über die Haftung des Frachtführers enthält verschiedene Bestimmungen, die die Haftung des Frachtführers ausschließen, begrenzen oder die Beweislast umkehren; auf diese kann sich der Frachtführer gemäß Artikel 29, Absatz eins, CMR nicht berufen, wenn er den Schaden vorsätzlich oder durch ein ihm zur Last fallendes Verschulden verursacht hat, das nach dem Recht des angerufenen Gerichtes dem Vorsatz gleichsteht. Zutreffend sind die Vorinstanzen auch davon ausgegangen, daß nach österreichischem Schadenersatzrecht grobe Fahrlässigkeit dem Vorsatz gleichsteht (SZ 47/106; SZ 60/64; TranspR 1990, 235; Schütz aaO Rz 1 zu Artikel 29, CMR; Jesser, Frachtführerhaftung nach der CMR 154). Die Haftung der Beklagten für den Verlust des Gutes ist demnach uneingeschränkt, wenn sie zumindest grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat.
Die Entlastungspflicht für mangelndes Verschulden trifft gemäß § 429 Abs 1 HGB den Frachtführer. Diese Regelung über die Umkehr der Beweislast erfaßt jedoch nur das leichte Verschulden. Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit müssen auch hier grundsätzlich vom Geschädigten bzw vom Anspruchswerber behauptet und bewiesen werden (SZ 62/107; Schütz aaO Rz 23 zu § 430 HGB; BGH in VersR 1982, 486 und VersR 1986, 1019; Thume, Die Haftung des Spediteurs für Kardinalfehler und grobe Organisationsmängel, TranspR 1991, 209 ff [214]). Auch die frachtrechtliche Situation vermag an diesem Grundsatz nichts zu ändern.Die Entlastungspflicht für mangelndes Verschulden trifft gemäß Paragraph 429, Absatz eins, HGB den Frachtführer. Diese Regelung über die Umkehr der Beweislast erfaßt jedoch nur das leichte Verschulden. Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit müssen auch hier grundsätzlich vom Geschädigten bzw vom Anspruchswerber behauptet und bewiesen werden (SZ 62/107; Schütz aaO Rz 23 zu Paragraph 430, HGB; BGH in VersR 1982, 486 und VersR 1986, 1019; Thume, Die Haftung des Spediteurs für Kardinalfehler und grobe Organisationsmängel, TranspR 1991, 209 ff [214]). Auch die frachtrechtliche Situation vermag an diesem Grundsatz nichts zu ändern.
Die besondere frachtrechtliche Situation kann jedoch dazu führen, daß der Versender (Geschädigte) mit dem Beweis von Umständen belastet wird, die in der Sphäre des Frachtführers liegen und die er ohne ausreichende Aufklärung durch den Frachtführer nicht kennen kann. In der Bundesrepublik Deutschland wird daher die Auffassung vertreten, daß den Frachtführer in diesen Fällen eine Darlegungspflicht über die Organisation in seinem Unternehmen zur Sicherung des übernommenen Gutes und über die im konkreten Fall gepflogenen Maßnahmen trifft (BGH in VersR 1982, 486 und VersR 1986, 1019; Koller, TransportR2 Rz 7 zu Art 29 CMR; Thume aaO 214 f). Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet die Anwendung dieser Darlegungspflicht auch im österreichischen Recht, wenn die Aufklärung dem Frachtführer möglich und zumutbar ist, was immer dann der Fall ist, wenn die aufzuklärenden Umstände aus seiner Sphäre stammen; der Nachweis solcher Tatsachen liegt auch nur im Rahmen des dem Frachtführer obliegenden Beweises mangelnder leichter Fahrlässigkeit. Davon kann er auch nicht befreit sein, wenn sich der Geschädigte auf eine qualifizierte Schuldform beruft.Die besondere frachtrechtliche Situation kann jedoch dazu führen, daß der Versender (Geschädigte) mit dem Beweis von Umständen belastet wird, die in der Sphäre des Frachtführers liegen und die er ohne ausreichende Aufklärung durch den Frachtführer nicht kennen kann. In der Bundesrepublik Deutschland wird daher die Auffassung vertreten, daß den Frachtführer in diesen Fällen eine Darlegungspflicht über die Organisation in seinem Unternehmen zur Sicherung des übernommenen Gutes und über die im konkreten Fall gepflogenen Maßnahmen trifft (BGH in VersR 1982, 486 und VersR 1986, 1019; Koller, TransportR2 Rz 7 zu Artikel 29, CMR; Thume aaO 214 f). Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet die Anwendung dieser Darlegungspflicht auch im österreichischen Recht, wenn die Aufklärung dem Frachtführer möglich und zumutbar ist, was immer dann der Fall ist, wenn die aufzuklärenden Umstände aus seiner Sphäre stammen; der Nachweis solcher Tatsachen liegt auch nur im Rahmen des dem Frachtführer obliegenden Beweises mangelnder leichter Fahrlässigkeit. Davon kann er auch nicht befreit sein, wenn sich der Geschädigte auf eine qualifizierte Schuldform beruft.
Die Beklagte wird daher im fortgesetzten Verfahren die erforderlichen Behauptungen über ihre betriebliche Organisation zur Sicherung des übernommenen Gutes gegen Diebstahl und Fehlversendungen sowie über die im vorliegenden Fall eingehaltenen Maßnahmen aufzustellen haben. Gelingt ihr sodann der ihr obliegende Nachweis des Fehlens leichten Verschuldens nicht, muß die Klägerin den Nachweis des groben Verschuldens führen.
Der Aufhebungsbeschluß ist daher im Ergebnis zutreffend. Dem Rekurs der Beklagten war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.