Die vom Beklagten gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt.
Im Ergebnis mit Recht hat das Berufungsgericht den vom Beklagten in der Berufung gestellten Mitschuldantrag nicht berücksichtigt. Die mündliche Streitverhandlung erster Instanz wurde nach dem 31.12.1983, nämlich am 2.3.1984, geschlossen. Nach Art. 10 Z 4 des Bundesgesetzes vom 11.11.1983 über Änderung des Personen-, Ehe- und Kindschaftsrechtes BGBl. 566 ist auf Eheverfahren, in denen die mündliche Streitverhandlung erster Instanz nach dem 31.12.1983 geschlossen wird, die Zivilprozeßordnung in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden. Somit gilt für derartige Verfahren auch das sich aus § 482 ZPO geltende Neuerungsverbot. Nach § 482 Abs.1 ZPO dürfen im Berufungsverfahren keine neuen Einreden erhoben werden. Dies bedeutet, daß auch ein Mitschuldantrag in der Berufung nicht mehr gestellt werden kann.Im Ergebnis mit Recht hat das Berufungsgericht den vom Beklagten in der Berufung gestellten Mitschuldantrag nicht berücksichtigt. Die mündliche Streitverhandlung erster Instanz wurde nach dem 31.12.1983, nämlich am 2.3.1984, geschlossen. Nach Artikel 10, Ziffer 4, des Bundesgesetzes vom 11.11.1983 über Änderung des Personen-, Ehe- und Kindschaftsrechtes Bundesgesetzblatt 566 ist auf Eheverfahren, in denen die mündliche Streitverhandlung erster Instanz nach dem 31.12.1983 geschlossen wird, die Zivilprozeßordnung in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden. Somit gilt für derartige Verfahren auch das sich aus Paragraph 482, ZPO geltende Neuerungsverbot. Nach Paragraph 482, Absatz eins, ZPO dürfen im Berufungsverfahren keine neuen Einreden erhoben werden. Dies bedeutet, daß auch ein Mitschuldantrag in der Berufung nicht mehr gestellt werden kann.
Dadurch wurde die Bestimmung des § 76 der ersten Durchführungsverordnung zum Ehegesetz beseitigt, auf die die Judikatur (SZ 25/331 u.a.) ihre Ausführungen über die Zulässigkeit von Neuerungen im Ehescheidungsverfahren gestützt hat. Die genannte Entscheidung (= JBl.57 neu) gelangt zu dem Ergebnis, daß in der Berufung auch erstmalig Mitschuldenanträge erhoben werden können, aus der Erwägung, wenn man weitere Scheidungsgründe zulasse, müsse man auch einerseits der Abwehr des Scheidungsbegehrens dienende und andererseits auf eine Modifizierung des Verschuldensausspruches abzielende Anträge zulassen. Dies ergebe sich schon aus der Erwägung,daß man nicht einerseits neues Sachvorbringen zulassen, andererseits aber Sachanträge ablehnen könne. Durch die oben erwähnte Gesetzesänderung ist dieser Judikatur die Basis entzogen.Dadurch wurde die Bestimmung des Paragraph 76, der ersten Durchführungsverordnung zum Ehegesetz beseitigt, auf die die Judikatur (SZ 25/331 u.a.) ihre Ausführungen über die Zulässigkeit von Neuerungen im Ehescheidungsverfahren gestützt hat. Die genannte Entscheidung (= JBl.57 neu) gelangt zu dem Ergebnis, daß in der Berufung auch erstmalig Mitschuldenanträge erhoben werden können, aus der Erwägung, wenn man weitere Scheidungsgründe zulasse, müsse man auch einerseits der Abwehr des Scheidungsbegehrens dienende und andererseits auf eine Modifizierung des Verschuldensausspruches abzielende Anträge zulassen. Dies ergebe sich schon aus der Erwägung,daß man nicht einerseits neues Sachvorbringen zulassen, andererseits aber Sachanträge ablehnen könne. Durch die oben erwähnte Gesetzesänderung ist dieser Judikatur die Basis entzogen.
Jetzt sind Neuerungen im Berufungsverfahren auch im Ehescheidungsverfahren grundsätzlich ausgeschlossen, was der Berücksichtigung eines erstmals in der Berufung gestellten Mitschuldenantrages entgegensteht.
Im übrigen geht die Berufung insoweit nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, als sie eine Verpflichtung der Klägerin zur Erhaltung des gemeinsamen Hauses behauptet. Das Erstgericht hat nicht eine solche Verpflichtung der Klägerin festgestellt, sondern nur, daß die Klägerin tatsächlich die Erhaltung des Hauses vorgenommen hat, weil der Beklagte diesbezüglich über Jahre hinaus nie etwas unternommen hat.
Von einer Verfristung des geltend gemachten Ehescheidungsgrundes im Sinne § 57 Abs.1 EheG kann keine Rede sein. Es ist zwar richtig, daß der Beklagte schon seit der Eheschließung dem Alkohol zuneigte, der ständige, sich steigernde Alkoholismus des Beklagten muß jedoch als ein dauerndes Fehlverhalten angesehen werden, weshalb die Frist des § 57 Abs.1 EheG erst nach seiner endgültigen Beendigung zu laufen beginnen kann. Selbst der Umstand, daß einem Ehepartner bei der Eheschließung die Neigung des anderen Ehepartners zum Alkoholmißbrauch bekannt war, ist unerheblich, weil jeder Ehegatte vom Ehepartner erwarten darf, daß dieser Neigungen, die ein gedeihliches Zusammenleben stören, soweit als möglich unterdrückt (6 Ob 153/69, 7 Ob 242,243/74 u.a.). Geht man also von den getroffenen Feststellungen aus, erweisen sich die Entscheidungen der Vorinstanzen als richtig.Von einer Verfristung des geltend gemachten Ehescheidungsgrundes im Sinne Paragraph 57, Absatz eins, EheG kann keine Rede sein. Es ist zwar richtig, daß der Beklagte schon seit der Eheschließung dem Alkohol zuneigte, der ständige, sich steigernde Alkoholismus des Beklagten muß jedoch als ein dauerndes Fehlverhalten angesehen werden, weshalb die Frist des Paragraph 57, Absatz eins, EheG erst nach seiner endgültigen Beendigung zu laufen beginnen kann. Selbst der Umstand, daß einem Ehepartner bei der Eheschließung die Neigung des anderen Ehepartners zum Alkoholmißbrauch bekannt war, ist unerheblich, weil jeder Ehegatte vom Ehepartner erwarten darf, daß dieser Neigungen, die ein gedeihliches Zusammenleben stören, soweit als möglich unterdrückt (6 Ob 153/69, 7 Ob 242,243/74 u.a.). Geht man also von den getroffenen Feststellungen aus, erweisen sich die Entscheidungen der Vorinstanzen als richtig.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.