Der gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs des durch den Unterhaltssachwalter vertretenen Minderjährigen ist nicht berechtigt.
Richtig ist, daß die zweiten Instanzen die Frage, ob Präsenzdiener selbsterhaltungsfähig sind, bisher unterschiedlich beurteilt haben (vgl EFSlg 56.530 ua im Gegensatz zu 56.529/10 und 51.047). Dazu kommt, daß bisher zu dieser Frage nur eine nichtveröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ergangen ist, in der allerdings diese Frage nicht als erheblich beurteilt wurde (6 Ob 530/93 vom 15.4.1993).Richtig ist, daß die zweiten Instanzen die Frage, ob Präsenzdiener selbsterhaltungsfähig sind, bisher unterschiedlich beurteilt haben vergleiche EFSlg 56.530 ua im Gegensatz zu 56.529/10 und 51.047). Dazu kommt, daß bisher zu dieser Frage nur eine nichtveröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ergangen ist, in der allerdings diese Frage nicht als erheblich beurteilt wurde (6 Ob 530/93 vom 15.4.1993).
Auch im Außerstreitverfahren wird außerhalb des Rechtsfürsorgebereiches und in letzterem dort, wo das öffentliche Interesse zurücktritt, der Verfahrensgegenstand grundsätzlich durch den Antrag bestimmt, über den der Richter nicht hinausgehen darf (vgl Dolinar, österreichisches Außerstreitverfahrensrecht 74). Das Begehren ist aber immer so zu verstehen, wie es im Zusammenhalt mit dem Vorbringen gemeint ist. Es darf an einzelnen Ausdrücken und Formulierungen dann nicht festgehalten werden, wenn es sich offensichtlich um ein Versehen handelt und darüber, was wirklich gewollt ist, keine Unklarheit besteht. In einem solchen Fall hat das Gericht seine Entscheidung nach dem wirklichen Begehren zu treffen (vgl EFSlg 67.212). Die ursprünglich unterlassene Bestimmung des Unterhaltsbegehrens (Zuspruch auf Unterhalt in "geminderter" Höhe) durch den Unterhaltssachwalter kann durch die im Rekurs erfolgte Reduktion auf monatlich S 1.700,-- als geheilt angesehen werden, weil damit eine für den Fall der Nichtselbsterhaltungsfähigkeit des Minderjährigen erforderliche Verbesserung vorweggenommen worden ist. Nicht darüber hinweggegangen werden kann aber, daß es der Unterhaltssachwalter unterlassen hat, die weit unterdurchschnittliche und durch entsprechende Auskünfte bescheinigte Einkommenssituation des Vaters durch entsprechende Behauptungen und Beweise zu widerlegen. Trotz des Grundsatzes der Amtswegigkeit gilt in eingeschränktem Umfang auch im Außerstreitverfahren der Grundsatz der Behauptung und der Beweispflicht der Parteien. Selbst im Revisionsrekurs wird nur von einer "Leistungsfähigkeit" des Vaters gesprochen.Auch im Außerstreitverfahren wird außerhalb des Rechtsfürsorgebereiches und in letzterem dort, wo das öffentliche Interesse zurücktritt, der Verfahrensgegenstand grundsätzlich durch den Antrag bestimmt, über den der Richter nicht hinausgehen darf vergleiche Dolinar, österreichisches Außerstreitverfahrensrecht 74). Das Begehren ist aber immer so zu verstehen, wie es im Zusammenhalt mit dem Vorbringen gemeint ist. Es darf an einzelnen Ausdrücken und Formulierungen dann nicht festgehalten werden, wenn es sich offensichtlich um ein Versehen handelt und darüber, was wirklich gewollt ist, keine Unklarheit besteht. In einem solchen Fall hat das Gericht seine Entscheidung nach dem wirklichen Begehren zu treffen vergleiche EFSlg 67.212). Die ursprünglich unterlassene Bestimmung des Unterhaltsbegehrens (Zuspruch auf Unterhalt in "geminderter" Höhe) durch den Unterhaltssachwalter kann durch die im Rekurs erfolgte Reduktion auf monatlich S 1.700,-- als geheilt angesehen werden, weil damit eine für den Fall der Nichtselbsterhaltungsfähigkeit des Minderjährigen erforderliche Verbesserung vorweggenommen worden ist. Nicht darüber hinweggegangen werden kann aber, daß es der Unterhaltssachwalter unterlassen hat, die weit unterdurchschnittliche und durch entsprechende Auskünfte bescheinigte Einkommenssituation des Vaters durch entsprechende Behauptungen und Beweise zu widerlegen. Trotz des Grundsatzes der Amtswegigkeit gilt in eingeschränktem Umfang auch im Außerstreitverfahren der Grundsatz der Behauptung und der Beweispflicht der Parteien. Selbst im Revisionsrekurs wird nur von einer "Leistungsfähigkeit" des Vaters gesprochen.
Nach den Materialien zur Stammfassung des Heeresgebührengesetzes (vgl 40 BlgNR 8.GP, 7) sollte mit den vorgeschlagenen Regelungen Vorsorge für die Bedürfnisse des Präsenzdieners getroffen werden. Diese Formulierung läßt den Schluß zu, daß damit eine umfassende Regelung aller Bedürfnisse des Präsenzdieners bezweckt wurde, die einen möglichst vollen Ersatz für das bisher erzielte Arbeitseinkommen darstellen sollte. Im vorliegenden Fall hat der Minderjährige neben dem Anspruch auf Sachbezüge (auf unentgeltliche Unterbringung im Sinne des § 12 HGG, die unentgeltliche Verpflegung im Sinne des § 13 HGG sowie auf unentgeltliche Beteilung mit Bekleidung im Sinn des § 16 HGG auch Anspruch auf medizinische Versorung und sozialversicherungsrechtlichen Deckungsanspruch sowie auf Barbezüge im Sinne des § 3 HGG. Der Minderjährige verfügt daher über einen monatlichen Barbezug von mindestens S 1.830. Allfällige zusätzliche Wohnungskosten die durch die Aufrechterhaltung der bisherigen Wohnmöglichkeit entstehen, wurden nicht behauptet. Das Maß des für den Unterhaltsanspruch des 18-jährigen Minderjährigen bestimmenden Unterhaltsbedürfnisses richtet sich gemäß § 140 Abs 1 ABGB nach den Lebensverhältnissen der Eltern und kann danach höchstens als durchschnittlich angenommen werden. Die Pflegeleistungen der Mutter während der im Verhältnis zur Gesamtpräsenzdienstzeit zeitlich als untergeordnet zu bezeichneten Heimaturlaube des Minderjährigen rechtfertigen nicht mehr die Annahme, daß die Mutter ihren Unterhaltsbeitrag in Form ihrer Pflegeleistungen erbringt. Geht man davon aus, daß der Gesetzgeber in den § 292 ff ASVG mit der Bestimmung des Ausgleichszulagenrichtsatzes ein Mindesteinkommen festlegt und daß damit zum Ausdruck kommt, daß die minimalsten Bedürfnisse erwachsener Menschen damit abgedeckt werden können, so ergibt sich nach der Lebenserfahrung, daß einem Ausgleichszulagenempfänger monatlich nicht S 1.830 für zusätzliche Bekleidung und Aufwendungen für die Freizeitgestaltung verbleiben. Auch nach den für die Unterhaltsausmittlung maßgeblichen und im vorliegenden Fall bestenfalls als durchschnittlich zu wertenden Lebensverhältnissen wäre der Minderjährige zufolge der vom Bundesheer bezogenen Geld- und Sachleistungen als selbsterhaltungsfähig anzusehen. Allfällig dadurch nicht gedeckte Bedürfnisse des Minderjährigen, wären insoweit, als sie insgesamt ein Viertel der zur Deckung der sämtlichen Unterhaltsbedürfnisse zur Verfügung stehenden Mittel übersteigen, ohne Verstoß gegen § 140 Abs 1 ABGB als unangemessen zu bewerten. Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.Nach den Materialien zur Stammfassung des Heeresgebührengesetzes vergleiche 40 BlgNR 8.GP, 7) sollte mit den vorgeschlagenen Regelungen Vorsorge für die Bedürfnisse des Präsenzdieners getroffen werden. Diese Formulierung läßt den Schluß zu, daß damit eine umfassende Regelung aller Bedürfnisse des Präsenzdieners bezweckt wurde, die einen möglichst vollen Ersatz für das bisher erzielte Arbeitseinkommen darstellen sollte. Im vorliegenden Fall hat der Minderjährige neben dem Anspruch auf Sachbezüge (auf unentgeltliche Unterbringung im Sinne des Paragraph 12, HGG, die unentgeltliche Verpflegung im Sinne des Paragraph 13, HGG sowie auf unentgeltliche Beteilung mit Bekleidung im Sinn des Paragraph 16, HGG auch Anspruch auf medizinische Versorung und sozialversicherungsrechtlichen Deckungsanspruch sowie auf Barbezüge im Sinne des Paragraph 3, HGG. Der Minderjährige verfügt daher über einen monatlichen Barbezug von mindestens S 1.830. Allfällige zusätzliche Wohnungskosten die durch die Aufrechterhaltung der bisherigen Wohnmöglichkeit entstehen, wurden nicht behauptet. Das Maß des für den Unterhaltsanspruch des 18-jährigen Minderjährigen bestimmenden Unterhaltsbedürfnisses richtet sich gemäß Paragraph 140, Absatz eins, ABGB nach den Lebensverhältnissen der Eltern und kann danach höchstens als durchschnittlich angenommen werden. Die Pflegeleistungen der Mutter während der im Verhältnis zur Gesamtpräsenzdienstzeit zeitlich als untergeordnet zu bezeichneten Heimaturlaube des Minderjährigen rechtfertigen nicht mehr die Annahme, daß die Mutter ihren Unterhaltsbeitrag in Form ihrer Pflegeleistungen erbringt. Geht man davon aus, daß der Gesetzgeber in den Paragraph 292, ff ASVG mit der Bestimmung des Ausgleichszulagenrichtsatzes ein Mindesteinkommen festlegt und daß damit zum Ausdruck kommt, daß die minimalsten Bedürfnisse erwachsener Menschen damit abgedeckt werden können, so ergibt sich nach der Lebenserfahrung, daß einem Ausgleichszulagenempfänger monatlich nicht S 1.830 für zusätzliche Bekleidung und Aufwendungen für die Freizeitgestaltung verbleiben. Auch nach den für die Unterhaltsausmittlung maßgeblichen und im vorliegenden Fall bestenfalls als durchschnittlich zu wertenden Lebensverhältnissen wäre der Minderjährige zufolge der vom Bundesheer bezogenen Geld- und Sachleistungen als selbsterhaltungsfähig anzusehen. Allfällig dadurch nicht gedeckte Bedürfnisse des Minderjährigen, wären insoweit, als sie insgesamt ein Viertel der zur Deckung der sämtlichen Unterhaltsbedürfnisse zur Verfügung stehenden Mittel übersteigen, ohne Verstoß gegen Paragraph 140, Absatz eins, ABGB als unangemessen zu bewerten. Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.