Mit den Revisionsgründen der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wird in Wahrheit nur die rechtliche Wartung des Verhaltens der Beklagten durch das Berufungsgericht bekämpft. Eine Aktenwidrigkeit und eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Mit den Revisionsgründen der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wird in Wahrheit nur die rechtliche Wartung des Verhaltens der Beklagten durch das Berufungsgericht bekämpft. Eine Aktenwidrigkeit und eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Grundsätzlich hat der Vorkaufsberechtigte das Vorkaufsrecht derart auszuüben, dass er in den Vertrag, der mit einem anderen geschlossen werden soll, ohne jede Abänderung eintritt. Allerdings lässt § 1077 ABGB diesbezüglich Einschränkungen zu. So kann von vorgesehenen unwesentlichen Nebenleistungen, von denen anzunehmen ist, dass der Vertrag zwischen dem Verpflichteten und dem Dritten auch ohne sie zustandegekommen wäre, dann abgegangen werden, wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts für den Berechtigten unerfüllbar wäre und auch nicht durch einen Schätzwert ausgeglichen werden kann (Bydlinski in Klang2 IV/2, 868). Da allerdings die Möglichkeit bestünde, durch die Erklärung von Nebenleistungen zu Hauptleistungen die Bestimmung des § 1077 ABGB zu umgehen, hat die Lehre und Rechtsprechung weitere Einschränkungen gemacht. Unwesentliche Nebenleistungen, bei denen anzunehmen ist, dass der Verpflichtete den Kaufvertrag mit dem Drittkäufer auch ohne sie abgeschlossen hätte, hindern die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht (Aicher in Rummel Rdz 4, 5 zu § 1077, SZ 26/293, RZ 1965, 100 ua). Unverbindlich kann aber aus diesem Gesichtspunkt nur eine wegen der drohenden Ausübung des Vorkaufsrechts gewählte Klausel sein, die im Rahmen des Drittkaufs weder dem Drittkäufer noch dem Verpflichteten irgendwie geartete Vorteile bringt. Dem Verpflichteten soll nämlich nicht die Möglichkeit gegeben werden, die Ausübung des Vorkaufsrechts dadurch zu behindern, dass er für den Berechtigten nur mit unverhältnismäßigen Nachteilen verbundene Klauseln einfügt, die ihm persönlich keine Vorteile bringen können. Solche Bestimmungen, die also den einzigen Zweck der Behinderung der Ausübung des Vorkaufsrechts haben, sollen nicht wirksam sein.Grundsätzlich hat der Vorkaufsberechtigte das Vorkaufsrecht derart auszuüben, dass er in den Vertrag, der mit einem anderen geschlossen werden soll, ohne jede Abänderung eintritt. Allerdings lässt Paragraph 1077, ABGB diesbezüglich Einschränkungen zu. So kann von vorgesehenen unwesentlichen Nebenleistungen, von denen anzunehmen ist, dass der Vertrag zwischen dem Verpflichteten und dem Dritten auch ohne sie zustandegekommen wäre, dann abgegangen werden, wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts für den Berechtigten unerfüllbar wäre und auch nicht durch einen Schätzwert ausgeglichen werden kann (Bydlinski in Klang2 IV/2, 868). Da allerdings die Möglichkeit bestünde, durch die Erklärung von Nebenleistungen zu Hauptleistungen die Bestimmung des Paragraph 1077, ABGB zu umgehen, hat die Lehre und Rechtsprechung weitere Einschränkungen gemacht. Unwesentliche Nebenleistungen, bei denen anzunehmen ist, dass der Verpflichtete den Kaufvertrag mit dem Drittkäufer auch ohne sie abgeschlossen hätte, hindern die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht (Aicher in Rummel Rdz 4, 5 zu Paragraph 1077,, SZ 26/293, RZ 1965, 100 ua). Unverbindlich kann aber aus diesem Gesichtspunkt nur eine wegen der drohenden Ausübung des Vorkaufsrechts gewählte Klausel sein, die im Rahmen des Drittkaufs weder dem Drittkäufer noch dem Verpflichteten irgendwie geartete Vorteile bringt. Dem Verpflichteten soll nämlich nicht die Möglichkeit gegeben werden, die Ausübung des Vorkaufsrechts dadurch zu behindern, dass er für den Berechtigten nur mit unverhältnismäßigen Nachteilen verbundene Klauseln einfügt, die ihm persönlich keine Vorteile bringen können. Solche Bestimmungen, die also den einzigen Zweck der Behinderung der Ausübung des Vorkaufsrechts haben, sollen nicht wirksam sein.
Die erwähnten Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall schon im Hinblick auf Punkt XIII des Vertragsentwurfs mit Elfriede R***** nicht gegeben. Dieser Punkt soll eindeutig die Interessen der Verpflichteten, also der Beklagten, schützen. Jener Vertrag, der letzten Endes den Verkauf der Liegenschaftsanteile bewirken sollte, war bereits vom Beklagtenvertreter verfasst worden, sodass für die Vertragsverfassung bereits Kosten aufgelaufen waren. Es lag nun im Interesse der Beklagten, als der Auftraggeberin zur Verfassung des Vertrags, die ohne entsprechende Vereinbarung sie treffenden Kosten auf den Käufer der Liegenschaftsanteile zu überwälzen. Diesem Ziel dient Punkt XIII des Kaufvertrags. Würde dieser Punkt entfallen und würde man dem Käufer die Möglichkeit einräumen, den Vertrag durch einen anderen Verfasser herstellen zu lassen, müsste die Beklagte damit rechnen, dass ihr Vertreter, der die Urkunde über den Verkauf in ihrem Auftrag errichtet hatte, die hiefür aufgelaufenen Kosten von der Beklagten verlangen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte bereit gewesen wäre, den Vertrag auch bei Wegfall des Punktes XIII abzuschließen, weil dieser Punkt eindeutig nicht nur den Zweck hatte, dem Vorkaufsberechtigten die Ausübung seines Rechts zu erschweren, sondern vielmehr die Beklagte vor Nachteilen zu schützen. Aus diesem Grund führt die Weigerung der Klägerin, diesen Punkt zu genehmigen dazu, dass ihre sonstige Vertragsunterfertigung nicht als wirksame Ausübung des Vorkaufsrechts gewertet werden kann. Hiebei ist es richtig, dass die bereits ursprünglich gemachte Weigerung für die Wertung der Vertragsunterfertigung berücksichtigt werden muss. Dazu kommt, dass der Punkt XIII im Klagebegehren nicht aufscheint, sodass in einem nicht unwesentlichen Punkt eine Abweichung gegenüber jenem Vertrag vorliegt, der mit dem Dritten abgeschlossen werden sollte.Die erwähnten Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall schon im Hinblick auf Punkt römisch dreizehn des Vertragsentwurfs mit Elfriede R***** nicht gegeben. Dieser Punkt soll eindeutig die Interessen der Verpflichteten, also der Beklagten, schützen. Jener Vertrag, der letzten Endes den Verkauf der Liegenschaftsanteile bewirken sollte, war bereits vom Beklagtenvertreter verfasst worden, sodass für die Vertragsverfassung bereits Kosten aufgelaufen waren. Es lag nun im Interesse der Beklagten, als der Auftraggeberin zur Verfassung des Vertrags, die ohne entsprechende Vereinbarung sie treffenden Kosten auf den Käufer der Liegenschaftsanteile zu überwälzen. Diesem Ziel dient Punkt römisch dreizehn des Kaufvertrags. Würde dieser Punkt entfallen und würde man dem Käufer die Möglichkeit einräumen, den Vertrag durch einen anderen Verfasser herstellen zu lassen, müsste die Beklagte damit rechnen, dass ihr Vertreter, der die Urkunde über den Verkauf in ihrem Auftrag errichtet hatte, die hiefür aufgelaufenen Kosten von der Beklagten verlangen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte bereit gewesen wäre, den Vertrag auch bei Wegfall des Punktes römisch dreizehn abzuschließen, weil dieser Punkt eindeutig nicht nur den Zweck hatte, dem Vorkaufsberechtigten die Ausübung seines Rechts zu erschweren, sondern vielmehr die Beklagte vor Nachteilen zu schützen. Aus diesem Grund führt die Weigerung der Klägerin, diesen Punkt zu genehmigen dazu, dass ihre sonstige Vertragsunterfertigung nicht als wirksame Ausübung des Vorkaufsrechts gewertet werden kann. Hiebei ist es richtig, dass die bereits ursprünglich gemachte Weigerung für die Wertung der Vertragsunterfertigung berücksichtigt werden muss. Dazu kommt, dass der Punkt römisch dreizehn im Klagebegehren nicht aufscheint, sodass in einem nicht unwesentlichen Punkt eine Abweichung gegenüber jenem Vertrag vorliegt, der mit dem Dritten abgeschlossen werden sollte.
Da sohin schon die Weigerung, in Punkt XIII des Vertrags einzutreten, die Annahme einer wirksamen Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Klägerin ausschließt, erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, inwieweit die Erklärungen der Klägerin bezüglich des im Vertrag erwähnten Mietrechts ihrem Begehren entgegenstehen und ob das Klagebegehren formell in Ordnung ist bzw vom Gericht geändert werden könnte.Da sohin schon die Weigerung, in Punkt römisch dreizehn des Vertrags einzutreten, die Annahme einer wirksamen Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Klägerin ausschließt, erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, inwieweit die Erklärungen der Klägerin bezüglich des im Vertrag erwähnten Mietrechts ihrem Begehren entgegenstehen und ob das Klagebegehren formell in Ordnung ist bzw vom Gericht geändert werden könnte.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.