Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revisionsrekurs der Klägerin ist berechtigt.
Der Standpunkt der Klägerin, daß es sich bei den zu sichernden Ansprüchen um keine reinen Geldansprüche handle, weil auch ein Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 785 ABGB geltend gemacht werde, ist allerdings schon nach dem Wortlaut des die zu sichernden Ansprüche betreffenden Urteilsbegehrens verfehlt. Im übrigen ist auch der Schenkungspflichtteil eine Geldforderung (Koziol-Welser 6 II 310) und aus dem Nachlaß zu decken (Welser in Rummel, ABGB, Rdz 22 f. zu § 785). Auch bei Nichtzulangen des Nachlasses hat das Klagebegehren gegen den Beklagten auf Zahlung des Ausfalles und somit auf einen Geldbetrag zu lauten (Welser aaO Rdz 27 und Schubert aaO Rdz 3 zu § 951 je mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Aus den Bestimmungen der §§ 74 und 75 der 3.Teilnovelle ist für den Standpunkt der Klägerin nichts zu gewinnen, weil diese lediglich die Rechte der Erbengläubiger in Ansehung des Erbgutes vor der Einantwortung regeln und für Geldforderungen nur die zulässigen Sicherungsmittel erweitern (vgl. Welser aaO Rdz 5 zu § 822), nicht jedoch das Erfordernis der Gefahrenbescheinigung abschwächen. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 379 Abs 2 EO wird vielmehr nach § 75 der 3.Teilnovelle ausdrücklich gefordert. Zur Sicherstellung von Geldforderungen können nach § 379 Abs 2 EO einstweilige Verfügungen getroffen werden, wenn wahrscheinlich ist, daß ohne sie der Gegner der gefährdeten Partei durch Beschädigen, Zerstören, Verheimlichen oder Verbringen von Vermögensstücken, durch Veräußerung oder andere Verfügungen über Gegenstände seines Vermögens insbesondere durch darüber mit dritten Personen getroffene Vereinbarungen die Hereinbringung der Geldforderung vereiteln oder erheblich erschweren würde (Z 1) oder wenn das Urteil im Ausland vollstreckt werden müßte (Z 2). Nach dem erstgenannten Fall müssen konkrete Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich machen, daß ohne die Erlassung der einstweiligen Verfügung die Hereinbringung der Forderung der gefährdeten Partei durch das Verhalten des Gegners vereitelt oder erheblich erschwert würde (subjektive Gefährdung), wobei nach Lehre und Rechtsprechung die Bescheinigung von Eigenschaften oder Verhaltensweisen des Gegners hinreicht, nach denen Vereitlungshandlungen sehr wahrscheinlich sind (Heller-Berger-Stix, 2706; JBl.1979, 323 mwN). Solche Verhaltensweisen sind im § 379 Abs 2 Z 1 EO beispielsweise aufgezählt. Unter ihnen ist auch die Verheimlichung von Vermögensstücken genannt. Die Bescheinigung eines solchen Verhaltens rechtfertigt daher die Annahme einer subjektiven Gefährdung. Das Erstgericht hat, wenn auch erst im Rahmen seiner Rechtsausführungen, auf Grund der in Fotokopie vorgelegten Korrespondenz als bescheinigt angenommen, daß der Beklagte Vermögen in den USA verheimliche. Auf die Lage des Vermögens kann es nach den dargelegten Grundsätzen nicht ankommen, weil ein Verhalten genügt, das zur Besorgnis Anlaß gibt, es könnten Vereitlungs- oder Erschwerungshandlungen vorgenommen werden. Auf diese Feststellung wurde vom Rekursgericht offensichtlich nicht Bedacht genommen. Da das Rekursgericht im Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen vom Erstgericht (selbst unmittelbar) aufgenommene Beweise umwürdigen kann (ÖBl.1980, 41; EvBl.1964/392 ua), wird das Rekursgericht zunächst zu der vom Beklagten bekämpften Feststellung über die Verheimlichung von Vermögensstücken Stellung zu nehmen haben. Sollte das Rekursgericht das vom Erstgericht angenommene Verhalten des Beklagten nicht als bescheinigt ansehen, wäre allerdings eine Gefährdung zu verneinen, weil es dann an konkreten Umständen fehlte, die eine Besorgnis im Sinne des § 379 Abs 2 Z 1 EO rechtfertigen könnten. Es lägen dann auch nicht die Voraussetzungen nach Z 2 leg.cit. vor, weil der Beklagte im Inland hinreichendes Vermögen besitzt und kein Grund zur Annahme gegeben wäre, daß dieses Vermögen dem Zugriff der Gläubiger entzogen werden könnte (JBl.1979, 323; JBl.1952, 348).Der Standpunkt der Klägerin, daß es sich bei den zu sichernden Ansprüchen um keine reinen Geldansprüche handle, weil auch ein Pflichtteilsergänzungsanspruch nach Paragraph 785, ABGB geltend gemacht werde, ist allerdings schon nach dem Wortlaut des die zu sichernden Ansprüche betreffenden Urteilsbegehrens verfehlt. Im übrigen ist auch der Schenkungspflichtteil eine Geldforderung (Koziol-Welser 6 römisch zwei 310) und aus dem Nachlaß zu decken (Welser in Rummel, ABGB, Rdz 22 f. zu Paragraph 785,). Auch bei Nichtzulangen des Nachlasses hat das Klagebegehren gegen den Beklagten auf Zahlung des Ausfalles und somit auf einen Geldbetrag zu lauten (Welser aaO Rdz 27 und Schubert aaO Rdz 3 zu Paragraph 951, je mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Aus den Bestimmungen der Paragraphen 74 und 75 der 3.Teilnovelle ist für den Standpunkt der Klägerin nichts zu gewinnen, weil diese lediglich die Rechte der Erbengläubiger in Ansehung des Erbgutes vor der Einantwortung regeln und für Geldforderungen nur die zulässigen Sicherungsmittel erweitern vergleiche Welser aaO Rdz 5 zu Paragraph 822,), nicht jedoch das Erfordernis der Gefahrenbescheinigung abschwächen. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 379, Absatz 2, EO wird vielmehr nach Paragraph 75, der 3.Teilnovelle ausdrücklich gefordert. Zur Sicherstellung von Geldforderungen können nach Paragraph 379, Absatz 2, EO einstweilige Verfügungen getroffen werden, wenn wahrscheinlich ist, daß ohne sie der Gegner der gefährdeten Partei durch Beschädigen, Zerstören, Verheimlichen oder Verbringen von Vermögensstücken, durch Veräußerung oder andere Verfügungen über Gegenstände seines Vermögens insbesondere durch darüber mit dritten Personen getroffene Vereinbarungen die Hereinbringung der Geldforderung vereiteln oder erheblich erschweren würde (Ziffer eins,) oder wenn das Urteil im Ausland vollstreckt werden müßte (Ziffer 2,). Nach dem erstgenannten Fall müssen konkrete Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich machen, daß ohne die Erlassung der einstweiligen Verfügung die Hereinbringung der Forderung der gefährdeten Partei durch das Verhalten des Gegners vereitelt oder erheblich erschwert würde (subjektive Gefährdung), wobei nach Lehre und Rechtsprechung die Bescheinigung von Eigenschaften oder Verhaltensweisen des Gegners hinreicht, nach denen Vereitlungshandlungen sehr wahrscheinlich sind (Heller-Berger-Stix, 2706; JBl.1979, 323 mwN). Solche Verhaltensweisen sind im Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer eins, EO beispielsweise aufgezählt. Unter ihnen ist auch die Verheimlichung von Vermögensstücken genannt. Die Bescheinigung eines solchen Verhaltens rechtfertigt daher die Annahme einer subjektiven Gefährdung. Das Erstgericht hat, wenn auch erst im Rahmen seiner Rechtsausführungen, auf Grund der in Fotokopie vorgelegten Korrespondenz als bescheinigt angenommen, daß der Beklagte Vermögen in den USA verheimliche. Auf die Lage des Vermögens kann es nach den dargelegten Grundsätzen nicht ankommen, weil ein Verhalten genügt, das zur Besorgnis Anlaß gibt, es könnten Vereitlungs- oder Erschwerungshandlungen vorgenommen werden. Auf diese Feststellung wurde vom Rekursgericht offensichtlich nicht Bedacht genommen. Da das Rekursgericht im Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen vom Erstgericht (selbst unmittelbar) aufgenommene Beweise umwürdigen kann (ÖBl.1980, 41; EvBl.1964/392 ua), wird das Rekursgericht zunächst zu der vom Beklagten bekämpften Feststellung über die Verheimlichung von Vermögensstücken Stellung zu nehmen haben. Sollte das Rekursgericht das vom Erstgericht angenommene Verhalten des Beklagten nicht als bescheinigt ansehen, wäre allerdings eine Gefährdung zu verneinen, weil es dann an konkreten Umständen fehlte, die eine Besorgnis im Sinne des Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer eins, EO rechtfertigen könnten. Es lägen dann auch nicht die Voraussetzungen nach Ziffer 2, leg.cit. vor, weil der Beklagte im Inland hinreichendes Vermögen besitzt und kein Grund zur Annahme gegeben wäre, daß dieses Vermögen dem Zugriff der Gläubiger entzogen werden könnte (JBl.1979, 323; JBl.1952, 348).
Insoweit die Klägerin auch Ansprüche nach Art.E EGZPO erhebt, ist zu bemerken, daß grundsätzlich auch eine Sicherung der vorbehaltenen Ansprüche nicht ausgeschlossen ist. Soweit allerdings eine bestimmte Höhe der vorbehaltenen Ansprüche nicht bescheinigt wird, wird eine Sicherung nur gegen Erlag einer Sicherheitsleistung in Betracht kommen.Insoweit die Klägerin auch Ansprüche nach "Art".E EGZPO erhebt, ist zu bemerken, daß grundsätzlich auch eine Sicherung der vorbehaltenen Ansprüche nicht ausgeschlossen ist. Soweit allerdings eine bestimmte Höhe der vorbehaltenen Ansprüche nicht bescheinigt wird, wird eine Sicherung nur gegen Erlag einer Sicherheitsleistung in Betracht kommen.
Demgemäß ist dem Revisionsrekurs Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf den §§ 402, 78 EO und 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf den Paragraphen 402, 78, EO und 52 Absatz eins, ZPO.