Begründung:
Die Kläger sind Eigentümer des Hauses P*****, H*****straße 158, in dem die Beklagte ein Geschäftslokal gemietet hat. Der jährliche Bestandzins beträgt S 240.000,--. Er ist in zwei Raten, und zwar jeweils am 15.Juli und am 15.Oktober eines jeden Jahres, zur Zahlung fällig. Die am 15.Juli 1992 fällige Mietzinsrate von S 120.000,-- bezahlte die Beklagte am 19.Oktober 1992, den am 15.Oktober 1992 fälligen Betrag bezahlte sie am 23.Juni 1993 und den am 15.Juli 1993 fälligen Mietzins erst am 17.August 1993. Gegen die Beklagte waren im Jahre 1992 15 Exekutionsverfahren anhängig, am 21.August 1992 legte sie den Offenbarungseid (Vermögensverzeichnis nach § 47 Abs.2 EO) ab. Zu 5 Nc 459/92 und 5 Nc 602/92 des Landesgerichtes Klagenfurt wurden gegen die Beklagte Konkursanträge eingebracht, letzterer stammte von den Klägern.Die Kläger sind Eigentümer des Hauses P*****, H*****straße 158, in dem die Beklagte ein Geschäftslokal gemietet hat. Der jährliche Bestandzins beträgt S 240.000,--. Er ist in zwei Raten, und zwar jeweils am 15.Juli und am 15.Oktober eines jeden Jahres, zur Zahlung fällig. Die am 15.Juli 1992 fällige Mietzinsrate von S 120.000,-- bezahlte die Beklagte am 19.Oktober 1992, den am 15.Oktober 1992 fälligen Betrag bezahlte sie am 23.Juni 1993 und den am 15.Juli 1993 fälligen Mietzins erst am 17.August 1993. Gegen die Beklagte waren im Jahre 1992 15 Exekutionsverfahren anhängig, am 21.August 1992 legte sie den Offenbarungseid (Vermögensverzeichnis nach Paragraph 47, Absatz 2, EO) ab. Zu 5 Nc 459/92 und 5 Nc 602/92 des Landesgerichtes Klagenfurt wurden gegen die Beklagte Konkursanträge eingebracht, letzterer stammte von den Klägern.
Anläßlich der Einlieferung der Beklagten in das Krankenhaus U***** am 26. Oktober 1992 wegen einer Allergie wurde bei ihr ein bösartiges Schilddrüsenkarzinom festgestellt. Sie verbrachte die Folgezeit zunächst im Krankenhaus U*****, dann im Landeskrankenhaus K***** und befand sich ab 13.Feber 1993 in häuslicher Pflege bei ihrer Mutter in K*****. Die Beklagte litt an schweren Schwächeanfällen, welche eine unmittelbare Pflege erforderlich machten. Aufgrund ihrer schlechten wirtschaftlichen Lage war die Beklagte nicht imstande, die am 15. Oktober 1992 fällige Mietzinsrate pünktlich zu bezahlen. Nach ihrem Krankenhausaufenthalt verkaufte sie das Inventar ihres Geschäftslokales an ihren Bruder Günther U***** und bezahlte mit dem Erlös am 23.Juni 1993 den Mietzinsrückstand. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten war bereits längere Zeit schlecht und verschlechterte sich durch ihre Krankheit, weil die Beklagte zu keiner geregelten Arbeit imstande war.
Die beiden Kläger begehrten ursprünglich die Bezahlung der am 15.Juli 1992 fälligen Mietzinsrate sowie gestützt auf § 1118 ABGB die Räumung des Bestandobjektes. Sie schränkten in der mündlichen Streitverhandlung vom 22.Oktober 1992 das Zahlungsbegehren um die am 19. Oktober 1992 bezahlten S 120.000,-- auf 4 % Zinsen aus diesem Betrag vom 12.8.1992 bis 19.10.1992 ein und dehnten gleichzeitig um die am 15.Oktober 1992 fällig gewordene Mietzinsrate von S 120.000,-- s. A. aus. In der Streitverhandlung vom 17.August 1993 schränkten die Kläger zufolge der Zahlung der letzten Mietzinsrate ihr "Leistungsbegehren" auf "Zinsen und Kosten" unter Aufrechterhaltung des Räumungsbegehrens ein.Die beiden Kläger begehrten ursprünglich die Bezahlung der am 15.Juli 1992 fälligen Mietzinsrate sowie gestützt auf Paragraph 1118, ABGB die Räumung des Bestandobjektes. Sie schränkten in der mündlichen Streitverhandlung vom 22.Oktober 1992 das Zahlungsbegehren um die am 19. Oktober 1992 bezahlten S 120.000,-- auf 4 % Zinsen aus diesem Betrag vom 12.8.1992 bis 19.10.1992 ein und dehnten gleichzeitig um die am 15.Oktober 1992 fällig gewordene Mietzinsrate von S 120.000,-- s. A. aus. In der Streitverhandlung vom 17.August 1993 schränkten die Kläger zufolge der Zahlung der letzten Mietzinsrate ihr "Leistungsbegehren" auf "Zinsen und Kosten" unter Aufrechterhaltung des Räumungsbegehrens ein.
Die Beklagte hat neben der Behauptung, daß keine Mietzinsrückstände bestünden, unter anderem eingewendet, daß sie die Zahlung des Mietzinses nicht grob schuldhaft verspätet geleistet habe. Die Nichtzahlung des Mietzinses im Herbst 1992 sei einerseits auf die unklare, von den Klägern durch Unterbreitung eines Räumungsvergleiches hervorgerufene Rechtssituation und andererseits auf die schwere Erkrankung der Beklagten zurückzuführen. Die Kläger hätten versucht, das unbefristete Mietverhältnis durch Abschluß eines Räumungsvergleiches in ein befristetes umzuwandeln. Weil der Beklagten dabei nicht klar gewesen sei, ob das Bestandobjekt nicht überhaupt geräumt werden müsse, habe sie den Mietzins nicht zeitgerecht bezahlt. Von ihrem Krebsleiden habe die Beklagte im Herbst 1992 erfahren. Die Nichtzahlung des Mietzinses am 15.Oktober 1992 könne ihr zufolge dieser lebensbedrohenden Erkrankung nicht als grobes Verschulden angelastet werden.
Das Erstgericht gab dem restlichen Zahlungsbegehren (unbekämpft) statt und wies das Räumungsbegehren ab. Es begründe kein grobes Verschulden, wenn der Mieter die rechtzeitige Zahlung des Mietzinses wegen schlechter Wirtschaftslage unterlassen habe, wobei es allerdings auf die Umstände des Einzelfalles ankomme. Die Beklagte habe sich in schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen befunden, zu welchen noch ihre schwere Erkrankung hinzugekommen sei.
Das Berufungsgericht hob das Ersturteil, soweit damit das Räumungsbegehren abgewiesen wurde, auf und trug dem Erstgericht eine neue nach Verfahrensergänzung zu fällende Entscheidung auf. Es sprach die Zulässigkeit des Rekurses gegen diesen Aufhebungsbeschluß aus. Rechtlich folgerte das Rekursgericht, daß der Beklagten die noch nicht erfolgte Zahlung der Zinsen aus den bezahlten Mietzinsbeträgen und der Kosten nicht schade. Bei Verwirklichung des Räumungstatbestandes nach § 1118 ABGB sei es Sache des beklagten Mieters, all jene Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, die die Annahme eines groben Verschuldens an der verspäteten Zahlung ausschlössen, wobei der Mieter den ihn entschuldigenden Sachverhalt in jeder möglichen Richtung zu konkretisieren habe. Ausdrücklich habe sich die Beklagte nur auf eine von den Klägern verursachte angebliche unklare Rechtssituation und auf ihre schwere Erkrankung berufen. Die erste Einwendung erweise sich, da die Beklagte das Bestandobjekt ja weiterhin benützen habe können, als untauglich; die erst Ende Oktober 1992 erkannte Krebserkrankung der Beklagten könne keine Entschuldigung für den bereits am 15.7.1992 eingetretenen Zahlungsverzug darstellen. Die vom Erstgericht festgestellte schlechte Wirtschaftslage habe die Beklagte tatsächlich nie als Entschuldigungsgrund für ihre Säumigkeit ausdrücklich herangezogen. Diese Frage sei aber durch die Klagsbehauptung, die Beklagte sei zahlungsunfähig und Schuldnerin mehrerer Gläubiger, untermauert durch die Anführung der einzelnen Exekutionsverfahren und durch die Erhebung von Konkursanträgen sowie einer Strafanzeige gegen die Beklagte Gegenstand des Verfahrens geworden. Die schlechte Wirtschaftslage der Beklagten sei zwischen den Streitteilen gar nicht strittig, sondern geradezu evident gewesen, sodaß nach Auffassung des Berufungsgerichtes ein darauf abzielendes Vorbringen der Beklagten nicht mehr erforderlich gewesen sei. Dennoch reichten die erstgerichtlichen Feststellungen nicht zu einer abschließenden Beurteilung aus. Eine schlechte Wirtschaftslage exkulpiere den Mieter nur dann, wenn ihn an der Herbeiführung dieser Situation kein grobes Verschulden treffe. Dazu fehlten aber Feststellungen, die noch nachzutragen seien.Das Berufungsgericht hob das Ersturteil, soweit damit das Räumungsbegehren abgewiesen wurde, auf und trug dem Erstgericht eine neue nach Verfahrensergänzung zu fällende Entscheidung auf. Es sprach die Zulässigkeit des Rekurses gegen diesen Aufhebungsbeschluß aus. Rechtlich folgerte das Rekursgericht, daß der Beklagten die noch nicht erfolgte Zahlung der Zinsen aus den bezahlten Mietzinsbeträgen und der Kosten nicht schade. Bei Verwirklichung des Räumungstatbestandes nach Paragraph 1118, ABGB sei es Sache des beklagten Mieters, all jene Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, die die Annahme eines groben Verschuldens an der verspäteten Zahlung ausschlössen, wobei der Mieter den ihn entschuldigenden Sachverhalt in jeder möglichen Richtung zu konkretisieren habe. Ausdrücklich habe sich die Beklagte nur auf eine von den Klägern verursachte angebliche unklare Rechtssituation und auf ihre schwere Erkrankung berufen. Die erste Einwendung erweise sich, da die Beklagte das Bestandobjekt ja weiterhin benützen habe können, als untauglich; die erst Ende Oktober 1992 erkannte Krebserkrankung der Beklagten könne keine Entschuldigung für den bereits am 15.7.1992 eingetretenen Zahlungsverzug darstellen. Die vom Erstgericht festgestellte schlechte Wirtschaftslage habe die Beklagte tatsächlich nie als Entschuldigungsgrund für ihre Säumigkeit ausdrücklich herangezogen. Diese Frage sei aber durch die Klagsbehauptung, die Beklagte sei zahlungsunfähig und Schuldnerin mehrerer Gläubiger, untermauert durch die Anführung der einzelnen Exekutionsverfahren und durch die Erhebung von Konkursanträgen sowie einer Strafanzeige gegen die Beklagte Gegenstand des Verfahrens geworden. Die schlechte Wirtschaftslage der Beklagten sei zwischen den Streitteilen gar nicht strittig, sondern geradezu evident gewesen, sodaß nach Auffassung des Berufungsgerichtes ein darauf abzielendes Vorbringen der Beklagten nicht mehr erforderlich gewesen sei. Dennoch reichten die erstgerichtlichen Feststellungen nicht zu einer abschließenden Beurteilung aus. Eine schlechte Wirtschaftslage exkulpiere den Mieter nur dann, wenn ihn an der Herbeiführung dieser Situation kein grobes Verschulden treffe. Dazu fehlten aber Feststellungen, die noch nachzutragen seien.