Begründung:
Hermine G*** starb am 15.4.1986 unter Hinterlassung einer mit "Mein Testament" überschriebenen letztwilligen Anordnung vom 5.10.1982 folgenden Inhalts:
"Da ich annehme, daß meine Liegenschaft (Haus und Grundstück) nach meinem Ableben verkauft werden wird, wünsche ich, daß 90 % (neunzig) des Verkaufserlöses an meinen Bruder Max und Sohn Kurt gehen und 10 % (zehn) des Verkaufserlöses an meine Nichte Hermi M***. Die beweglichen Güter wie Einrichtung etc. stehen meinem Bruder Max zur Verfügung.
Meine Ersparnisse - Geld und Wertanleihen - gehen an meinen Bruder Ernst sowie diverse Geschenke, die ich von ihm jeweils erhalten habe. Das sind Kunstbücher "Florenz", "Baukunst der Gotik in Österreich", "Romanische Baukunst", "Paul Troger-Ausstellung", sowie ein Weinservice aus Glas blau-silber und ein Taler (von Vaters Uhrkette) samt Kette und ein Wecker aus meinem Schlafzimmer. Der wenige Schmuck soll aufgeteilt werden. Meine Kleider und Mäntel und eventuelle Unterwäsche möge sich Frau Annemarie B*** nach Wunsch nehmen, der Rest soll an die Caritas gehen.
Mein Begräbnis soll in aller Stille nur mit den Familienmitgliedern und den engsten Freunden sein. Todesnachrichten sollen erst nach dem Begräbnis und nur an die von mir ausgegebenen Adressen geschickt werden.
Das sind meine letzten Wünsche und ich zeichne in vollem Bewußtsein und geistiger Frische. Hermine G***".
Die Erblasserin hatte keine Nachkommen. Aus der Ehe ihrer Eltern, die vorverstorben sind, stammen noch die Geschwister der Erblasserin Max (Maximilian), Ernst, Ignaz und Johann G***. Ignaz G*** ist kinderlos vorverstorben; der ebenfalls vorverstorbene Johann hatte eine Tochter, Hermine M***. Die Mutter der Erblasserin hatte auch ein außereheliches Kind, den vorverstorbenen Johann F***; dieser hatte zwei Töchter, Gertrude F*** und Brunhilde T***.
Unter Hinweis darauf, daß sie und Brunhilde T*** gesetzliche Erben nach Hermine G*** seien, ersuchte Gertrude F***, sie vom Ergebnis des Verlassenschaftsverfahrens zu benachrichtigen (ON 4). Bei der nur mit den in der letztwilligen Anordnung vom 5.10.1982 genannten Personen durchgeführten Verlassenschaftsabhandlung (ON 10) - Gertrude F*** und Brunhilde T*** wurden der Verlassenschaftsabhandlung nicht beigezogen - legten die in der genannten Anordnung bedachten Personen diese Anordnung so aus, daß es sich um ein Testament mit Erbseinsetzung handle, nach welchem, gemessen am Wert der im einzelnen zugedachten Sachen, Max und Ing.Kurt G*** zu je 9/26, Hermine M*** zu 2/26 und Ernst G*** zu 6/26 Anteilen Erben sein sollten. Max G*** entschlug sich der Erbschaft zugunsten seines Sohnes Ing.Kurt G***. Es gaben dementsprechend Ing.Kurt G*** zu 18/26, Hermine M*** zu 2/26 und Ernst G*** zu 6/26 Anteilen unbedingte Erbserklärungen ab. In der Folge wurde ein eidesstättiges Vermögensbekenntnis abgegeben. Mit Beschluß vom 5.9.1986, ON 13, wurde im Punkt
festgehalten, daß das Testament kundgemacht worden sei,
die Erbrechtsentschlagung des Maximilian G*** zugunsten seines Sohnes Ing.Kurt G*** zur Kenntnis genommen,
die Legatsannahme der Annemarie B*** zur Kenntnis genommen,
die unbedingte Erbserklärung des Ing.Kurt G*** zu 18/26, der Hermine M*** zu 2/26 und des Ing.Ernst G*** zu 6/26 Anteilen auf Grund des Testamentes vom 5.10.1982 zu Gericht angenommen und deren Erbrecht für ausgewiesen erachtet,
5.) das abgegebene Vermögensbekenntnis der Verlassenschaftsabhandlung zugrundegelegt,
das erblasserische Testament für erfüllt erklärt,
Ernst G*** ermächtigt, über ein näher bezeichnetes erblasserisches Konto sowie über ein näher bezeichnetes Wertpapierdepot zu verfügen,
die Gebühren des Gerichtskommissärs bestimmt,
die Einantwortungsurkunde erlassen und mit deren Rechtskraft die Verlassenschaftsabhandlung für beendet erklärt und
10.) der Akt dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern zur Einsichtnahme übermittelt.
Mit Einantwortungsurkunde vom gleichen Tag, ON 14, wurde der Nachlaß Ernst G*** zu 6/26, Hermine M*** zu 2/26 und Ing.Kurt G*** zu 18/26 Anteilen eingeantwortet und angeordnet, daß im Grundbuch hinsichtlich der von Hermine G*** hinterlassenen Liegenschaft das Eigentumsrecht für Ing.Kurt G***, geb. am 16.4.1930, zu 9/10 Anteilen und für Hermine M***, geb. am 10.11.1933, zu 1/10 Anteil einverleibt werde.
Eine Zustellung der Beschlüsse an Gertrude F*** erfolgte nicht; die Zustellung an Brunhilde T*** erfolgte am 5.12.1986. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Gertrude F***, in dem diese sich dagegen wandte, daß es sich bei der letztwilligen Verfügung vom 5.10.1982 um ein Testament handle und gleichzeitig auf Grund des Gesetzes die bedingte Erbserlärung zu 1/16 Anteil des Nachlasses abgab, teilweise Folge. Es bestätigte die Punkte 1 bis 4 des Beschlusses ON 13 mit Ausnahme des Schlußteils von Punkt 4 "und deren Erbrecht für ausgewiesen erachtet" und hob den Beschluß ON 13 im übrigen, sowie den Beschluß ON 14 (EU) als nichtig auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Beiziehung der gesetzlichen Erben auf. Das Rekursgericht vertrat die Ansicht, Gertrude F*** sei durch die Punkte 1 bis 4 des Beschlusses ON 13 (den Erbrechtsausweis ausgenommen) nicht beschwert. Im übrigen erscheine es wesentlich, daß die Rekurswerberin vor Rechtskraft der Einantwortungsurkunde eine bedingte Erbserklärung abgegeben habe. Sie sei damit als am Verlassenschaftsverfahren Beteiligte anzusehen. Das Erstgericht hätte die gesetzlichen Erben im Sinne des § 75 AußStrG zu verständigen gehabt, da kein unbedenkliches Testament vorliege. Bei der Beurteilung, ob eine letztwillige Erklärung als unbedenklich anzusehen sei, sei ein strenger Maßstab anzulegen, da § 75 AußStrG eine Schutzbestimmung zugunsten der potentiellen Erben sei. Das Verlassenschaftsgericht sei im Falle bestehender Zweifel darüber, ob eine letztwillige Anordnung ein Testament oder ein Kodizill darstelle und ob demzufolge die testamentarische oder die gesetzliche Erbfolge eintrete, nicht befugt, über die Gültigkeit bzw. die Natur der letztwilligen Anordnung zu entscheiden. Es sei vielmehr verpflichtet, allen vermutlichen Erben Gelegenheit zu geben, an der Verlassenschaftsabhandlung teilzunehmen, jede der vorgeschriebenen Form entsprechende Erbserklärung anzunehmen und die Parteien allenfalls gemäß den §§ 125 ff AußStrG auf den Rechtsweg zu verweisen. Die vorliegende letztwillige Anordnung enthalte die verhältnismäßige Aufteilung eines anzunehmenden Liegenschaftserlöses an drei Angehörige, darüber hinaus aber auch die Zuweisung verschiedener anderer Sachen an bestimmte Personen, ohne daß insgesamt eine bestimmte quotenmäßige Nachlaßteilung zum Ausdruck komme. Es sei auch nicht von einer Erbseinsetzung die Rede. Die letztwillige Verfügung habe demnach keinen so klaren Inhalt, daß sie zweifelsfrei als Testament behandelt werden könne. Da das Erstgericht nicht auch den gesetzlichen Erben Gelegenheit gegeben habe, an der Verlassenschaftsabhandlung teilzunehmen, leide das Verfahren an einer Nichtigkeit.Eine Zustellung der Beschlüsse an Gertrude F*** erfolgte nicht; die Zustellung an Brunhilde T*** erfolgte am 5.12.1986. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Gertrude F***, in dem diese sich dagegen wandte, daß es sich bei der letztwilligen Verfügung vom 5.10.1982 um ein Testament handle und gleichzeitig auf Grund des Gesetzes die bedingte Erbserlärung zu 1/16 Anteil des Nachlasses abgab, teilweise Folge. Es bestätigte die Punkte 1 bis 4 des Beschlusses ON 13 mit Ausnahme des Schlußteils von Punkt 4 "und deren Erbrecht für ausgewiesen erachtet" und hob den Beschluß ON 13 im übrigen, sowie den Beschluß ON 14 (EU) als nichtig auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Beiziehung der gesetzlichen Erben auf. Das Rekursgericht vertrat die Ansicht, Gertrude F*** sei durch die Punkte 1 bis 4 des Beschlusses ON 13 (den Erbrechtsausweis ausgenommen) nicht beschwert. Im übrigen erscheine es wesentlich, daß die Rekurswerberin vor Rechtskraft der Einantwortungsurkunde eine bedingte Erbserklärung abgegeben habe. Sie sei damit als am Verlassenschaftsverfahren Beteiligte anzusehen. Das Erstgericht hätte die gesetzlichen Erben im Sinne des Paragraph 75, AußStrG zu verständigen gehabt, da kein unbedenkliches Testament vorliege. Bei der Beurteilung, ob eine letztwillige Erklärung als unbedenklich anzusehen sei, sei ein strenger Maßstab anzulegen, da Paragraph 75, AußStrG eine Schutzbestimmung zugunsten der potentiellen Erben sei. Das Verlassenschaftsgericht sei im Falle bestehender Zweifel darüber, ob eine letztwillige Anordnung ein Testament oder ein Kodizill darstelle und ob demzufolge die testamentarische oder die gesetzliche Erbfolge eintrete, nicht befugt, über die Gültigkeit bzw. die Natur der letztwilligen Anordnung zu entscheiden. Es sei vielmehr verpflichtet, allen vermutlichen Erben Gelegenheit zu geben, an der Verlassenschaftsabhandlung teilzunehmen, jede der vorgeschriebenen Form entsprechende Erbserklärung anzunehmen und die Parteien allenfalls gemäß den Paragraphen 125, ff AußStrG auf den Rechtsweg zu verweisen. Die vorliegende letztwillige Anordnung enthalte die verhältnismäßige Aufteilung eines anzunehmenden Liegenschaftserlöses an drei Angehörige, darüber hinaus aber auch die Zuweisung verschiedener anderer Sachen an bestimmte Personen, ohne daß insgesamt eine bestimmte quotenmäßige Nachlaßteilung zum Ausdruck komme. Es sei auch nicht von einer Erbseinsetzung die Rede. Die letztwillige Verfügung habe demnach keinen so klaren Inhalt, daß sie zweifelsfrei als Testament behandelt werden könne. Da das Erstgericht nicht auch den gesetzlichen Erben Gelegenheit gegeben habe, an der Verlassenschaftsabhandlung teilzunehmen, leide das Verfahren an einer Nichtigkeit.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes wenden sich Ernst G*** und Ing.Kurt G*** mit Revisionsrekurs. Sie beantragen, diesen Beschluß aufzuheben und damit die Entscheidungen des Erstgerichtes zu bestätigen. Die letztwillige Anordnung vom 5.10.1982 stelle ein unbedenkliches Testament dar. Die Erblasserin habe über ihr gesamtes Vermögen verfügt. Sie habe auch hinsichtlich der Liegenschaft eine unmißverständliche Aufteilung vorgenommen. Der Wert des Schmuckes sei offensichtlich so gering, daß eine Verfügung zugunsten bestimmter Personen nicht ausdrücklich angebracht sei.