Entscheidungsgründe:
Die Liegenschaft EZ 334 KG *****, bestehend aus den Grundstücken Nr 155/5 Garten im Ausmaß von 360 m² und Nr 219 Baufläche im Ausmaß von 311 m² mit dem zweigeschoßigen Haus *****, steht je zu einem Drittel im Miteigentum des Klägers und des Drittbeklagten und zu je einem Sechstel im Miteigentum der Erst- und des Zweitbeklagten. Der Kläger, die Erstbeklagte und der Drittbeklagte sind Geschwister; der Zweitbeklagte ist der Ehemann der Erstbeklagten, lebt aber von dieser getrennt und nicht mehr in dem auf der Liegenschaft errichteten Haus. Für den Drittbeklagten ist aufgrund eines Übereinkommens vom 1. April 1967 seit 1967 das Wohnungsrecht, betreffend die im ersten Stock des Hauses gelegene, aus 3 Zimmern und Küche bestehende Wohnung samt Mitbenützung des WC und weiterer Nebenräumlichkeiten einverleibt. Eine Realteilung der Liegenschaft ist nicht möglich.
Der Kläger begehrt die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft an dieser Liegenschaft durch gerichtliche Feilbietung, da sich die Streitteile über die Bedingungen einer freiwilligen Feilbietung der Liegenschaft nicht einigen könnten. (Ein weiteres, nur gegen den Drittbeklagten gerichtetes Begehren auf Einwilligung in die Einverleibung der Löschung des Wohnungsrechts wurde bereits rechtskräftig abgewiesen).
Die Beklagten beantragen die Abweisung der Klage.
Die Erstbeklagte bewohne Räumlichkeiten im Altbestand des Erdgeschosses sowie in dem 1965 mit Zustimmung der damaligen Miteigentümer – die Liegenschaft habe sich zu jener Zeit zu je einem Drittel im Miteigentum der Großmutter und des Vaters des Klägers, der Erstbeklagten und des Drittbeklagten, sowie zu je einem Sechstel im Miteigentum der Erst- und des Zweitbeklagten befunden – unter Aufbringung eigener Mittel von 350.000 S errichteten Zubau. Der Drittbeklagte bewohne aufgrund des am 1. April 1967 nach dem Tod der Großmutter zwischen dem Vater der genannten Parteien (auf den nach dem Tod der Großmutter deren 1/3 Miteigentumsanteil mit der Einschränkung übergegangen sei, dass dem Drittbeklagten das lebenslange Wohnungsrecht an ihrer Wohnung eingeräumt werde) und den drei Beklagten abgeschlossenen notariellen Übereinkommens die Räumlichkeiten im Dachgeschoss einschließlich eines weiteren Raums, der durch einen Ausbau mit eigenen Mitteln von 250.000 S geschaffen worden sei. Im Notariatsakt vom 10. Mai 1965 sei zwischen den damaligen Miteigentümern (Großmutter und Vater der genannten Parteien, Erstbeklagte und Zweitbeklagter) vereinbart worden, dass der Zubau im Innenverhältnis der Miteigentümer im Alleineigentum der Erst- und des Zweitbeklagten bleibe. Der Kläger sei als Miterbe nach dem verstorbenen Vater in dessen Verpflichtungen eingetreten und an diese gebunden. Die Beklagten hätten somit Familieneigentum mit gegenseitigen Bindungen erhalten, im Vertrauen darauf hohe Eigenmittel zum Ausbau aufgewendet und hätten sicher sein können, dass der Kläger den letzten Willen und die Verpflichtungen des Erblassers erfüllen werde. Die Eltern hätten zu ihren Lebzeiten immer erklärt, die Liegenschaft müsse im Familieneigentum bleiben und solle für die Kinder und deren Nachkommen einen Unterstand bilden. Das Teilungsbegehren erfolge daher zur Unzeit und zum Nachteil der Beklagten, die sich bei einer Versteigerung um eine andere Wohnmöglichkeit auf einer fremden Liegenschaft umsehen müssten. Die Dienstbarkeit der Wohnung sei dem Drittbeklagten 1967 von den damaligen Miteigentümern (Vater der genannten Parteien, Erstbeklagte, Zweitbeklagter) eingeräumt worden und bestehe weiterhin aufrecht.
Das Erstgericht wies das Teilungsbegehren ab und traf folgende Feststellungen:
Es war der Wunsch des Vaters des Klägers, der Erstbeklagten und des Drittbeklagten, dass das Haus im Familienbesitz bleibe. Dies war auch der Beweggrund für die von der Erstbeklagten und dem Drittbeklagten vorgenommenen Investitionen.
Die Erstbeklagte bewohnt mit ihrem 15-jährigen Sohn im Erdgeschoss des Hauses eine aus drei Zimmern, Küche und Nebenräumen bestehende Wohnung. Sie hat keine andere Wohnung und müsste sich bei einer Versteigerung des Hauses um eine andere Wohnung umsehen, sodass sie der Obdachlosigkeit ausgesetzt wäre. Daneben befindet sich im Erdgeschoss die vom Kläger bewohnte, aus Zimmer und Küche bestehende Wohnung, die früher der Vater der Streitteile hatte. Der Kläger wohnt dort jedoch nicht ständig, weil er in Wien eine 76 m² große Wohnung hat. Der Drittbeklagte bewohnt im Dachgeschoss eine aus insgesamt 3 Zimmern, Küche und Badezimmer bestehende Wohnung. Auch er wäre bei Versteigerung des Objekts der Obdachlosigkeit ausgesetzt.
Die Erst- und der Drittbeklagte wollen in diesem Haus in Ruhe wohnen. Der Kläger stört bei seinen Besuchen am Wochenende durch Beschimpfungen, Drohungen, Schreiben von Schimpfwörtern an die Wand und sein sonstigen Verhalten das Zusammenleben und löst Familienstreitigkeiten aus.
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, dass wegen der für die Erstbeklagte und den Drittbeklagten drohenden Obdachlosigkeit, sowie der von ihnen vorgenommenen Investitionen, des störenden Verhalten des Klägers und des vom Kläger zu respektierenden Wunsches des Vaters, das Haus im Familienbesitz zu erhalten, eine Interessenabwägung hinsichtlich der den Parteien durch eine Teilung entstehenden Nachteile durchzuführen sei die zu Gunsten der Beklagten ausfalle. Eine Zivilteilung würde daher zur Unzeit und zum Nachteil der Beklagten erfolgen. Das Teilungsbegehren sei deshalb abzuweisen.
Das Berufungsgericht gab dem Teilungsbegehren statt. Es sprach aus, dass der Wert des Streitgegenstands 15.000 S, nicht aber 300.000 S übersteige, und dass die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei. Das Berufungsgericht führte aus, dass jeder Miteigentümer nach § 830 ABGB einen unbedingten Anspruch auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft habe, der nur dann nicht gerechtfertigt sei, wenn er zur Unzeit oder zum Nachteil der Übrigen gestellt werde. In diesen Fällen müsse, wie § 830 ABGB normiere, ein den Umständen angemessener, wohl nicht vermeidbarer Aufschub in Kauf genommen werden. Es könnten also stets nur vorübergehende Umstände mit Erfolg gegen das Teilungsbegehren eingewendet werden, weil sonst dauernde Unteilbarkeit bewirkt würde. Der Teilungsanspruch könne gemäß § 831 ABGB allerdings aufgrund einer Vereinbarung beschränkt oder ausgeschlossen werden. Ein solcher Ausschluss des Auseinandersetzungsanspruchs könne nicht nur ausdrücklich vereinbart werden, sondern könne sich aus einer einvernehmlichen Sachwidmung ergeben. Die eingegangene Verpflichtung zur Fortsetzung der Gemeinschaft erstrecke sich gemäß § 831 ABGB nicht auf die Erben, sie wirke nach ständiger Rechtsprechung nur obligatorisch und gehe daher auf den Singluarsukzessor nur bei ausdrücklicher Überbindung oder nachträglicher Unterwerfung über.Das Berufungsgericht gab dem Teilungsbegehren statt. Es sprach aus, dass der Wert des Streitgegenstands 15.000 S, nicht aber 300.000 S übersteige, und dass die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig sei. Das Berufungsgericht führte aus, dass jeder Miteigentümer nach Paragraph 830, ABGB einen unbedingten Anspruch auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft habe, der nur dann nicht gerechtfertigt sei, wenn er zur Unzeit oder zum Nachteil der Übrigen gestellt werde. In diesen Fällen müsse, wie Paragraph 830, ABGB normiere, ein den Umständen angemessener, wohl nicht vermeidbarer Aufschub in Kauf genommen werden. Es könnten also stets nur vorübergehende Umstände mit Erfolg gegen das Teilungsbegehren eingewendet werden, weil sonst dauernde Unteilbarkeit bewirkt würde. Der Teilungsanspruch könne gemäß Paragraph 831, ABGB allerdings aufgrund einer Vereinbarung beschränkt oder ausgeschlossen werden. Ein solcher Ausschluss des Auseinandersetzungsanspruchs könne nicht nur ausdrücklich vereinbart werden, sondern könne sich aus einer einvernehmlichen Sachwidmung ergeben. Die eingegangene Verpflichtung zur Fortsetzung der Gemeinschaft erstrecke sich gemäß Paragraph 831, ABGB nicht auf die Erben, sie wirke nach ständiger Rechtsprechung nur obligatorisch und gehe daher auf den Singluarsukzessor nur bei ausdrücklicher Überbindung oder nachträglicher Unterwerfung über.
Eine Verpflichtung des Klägers zur Fortsetzung der Eigentumsgemeinschaft könne sich schon deshalb weder aus dem Notariatsakt vom 10. Mai 1965, mit welchem die Erstbeklagte und der Zweitbeklagte ihre je ein Sechstel-Anteile von A***** und F***** D***** (Großmutter und Vater der Parteien) geschenkt erhalten hätten und Regelungen über den Zubau getroffen worden seien, noch aus dem Übereinkommen vom 1. April 1967, mit welchem die damaligen Miteigentümer (Vater der Parteien, Erstbeklagte, Zweitbeklagter) in die Einverleibung des Wohnungsrechts für den Drittbeklagten eingewilligt hätten, ergeben, weil der Kläger an diesen Vereinbarungen gar nicht beteiligt gewesen sei. Außerdem enthielten diese Vereinbarungen, wie den Urkunden zu entnehmen sei, keine Verpflichtung zur Fortsetzung der Eigentumsgemeinschaft im Sinne des § 831 ABGB, sondern es seien die Rechtsstellung der Erst- und des Zweitbeklagten und deren Aufwendungen für den Zubau durch eine Benützungsregelung und eine Regelung über die besondere Aufteilung des Erlöses im Falle eines Verkaufs der ganzen Liegenschaft festgelegt bzw die Rechtsstellung des Drittbeklagten und dessen Aufwendungen für den Dachbodenausbau durch die Eintragung eines Wohnungsrechts für ihn gesichert worden. Es stehe dem Teilungsbegehren daher keineswegs eine den Kläger bindende oder von ihm übernommene, ausdrückliche oder schlüssige Vereinbarung im Sinne des § 831 ABGB entgegen.Eine Verpflichtung des Klägers zur Fortsetzung der Eigentumsgemeinschaft könne sich schon deshalb weder aus dem Notariatsakt vom 10. Mai 1965, mit welchem die Erstbeklagte und der Zweitbeklagte ihre je ein Sechstel-Anteile von A***** und F***** D***** (Großmutter und Vater der Parteien) geschenkt erhalten hätten und Regelungen über den Zubau getroffen worden seien, noch aus dem Übereinkommen vom 1. April 1967, mit welchem die damaligen Miteigentümer (Vater der Parteien, Erstbeklagte, Zweitbeklagter) in die Einverleibung des Wohnungsrechts für den Drittbeklagten eingewilligt hätten, ergeben, weil der Kläger an diesen Vereinbarungen gar nicht beteiligt gewesen sei. Außerdem enthielten diese Vereinbarungen, wie den Urkunden zu entnehmen sei, keine Verpflichtung zur Fortsetzung der Eigentumsgemeinschaft im Sinne des Paragraph 831, ABGB, sondern es seien die Rechtsstellung der Erst- und des Zweitbeklagten und deren Aufwendungen für den Zubau durch eine Benützungsregelung und eine Regelung über die besondere Aufteilung des Erlöses im Falle eines Verkaufs der ganzen Liegenschaft festgelegt bzw die Rechtsstellung des Drittbeklagten und dessen Aufwendungen für den Dachbodenausbau durch die Eintragung eines Wohnungsrechts für ihn gesichert worden. Es stehe dem Teilungsbegehren daher keineswegs eine den Kläger bindende oder von ihm übernommene, ausdrückliche oder schlüssige Vereinbarung im Sinne des Paragraph 831, ABGB entgegen.
Die Verpflichtung zur Fortsetzung der Gemeinschaft könne nach § 832 ABGB den Teilhabern auch durch Anordnung eines Dritten unter Lebenden oder von Todes wegen auferlegt werden. Eine solche Anordnung eines Dritten, wodurch eine Sache zur Gemeinschaft bestimmt werde, setze aber voraus, dass dieser unter Lebenden oder von Todes wegen über die ganze Sache verfügen könne, wie sich insbesondere aus den Worten „Sache“ und „Teilhabern“ ergebe. Ein bloßer Miteigentümer einer Liegenschaft könne daher eine Verpflichtung zur Fortsetzung der Eigentumsgemeinschaft nicht nur den anderen Miteigentümern, sondern auch seinem eigenen Rechtsnachfolger nicht wirksam auferlegen. Da F***** D***** nur zu zwei Dritteln Miteigentümer der Liegenschaft gewesen sei, habe er schon aus diesem Grund den Kläger und den Drittbeklagten, die nach ihm von Todes wegen diese Miteigentumsanteile erworben hätten, nicht zur Fortsetzung der Eigentumsgemeinschaft verpflichten können. Es komme daher auf die von ihm zu Lebzeiten bzw im Testament geäußerten Absichten oder Wünsche, dass die Liegenschaft im Familienbesitz bleiben solle, nicht an. Das Wohnungsrecht des Drittbeklagten werde durch eine Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft durch Feilbietung der gesamten Liegenschaft nicht berührt, sodass dem Drittbeklagten bei einer Feilbietung der Liegenschaft aus diesem Grund Obdachlosigkeit nicht drohen könne. Drohende Obdachlosigkeit könne der Teilung überhaupt nur dann als „Unzeit“ oder „Nachteil der übrigen“ im Sinne des § 830 ABGB entgegenstehen, wenn sie bloß vorübergehender Natur und kein Dauerzustand sei. Sie stelle daher kein Teilungshindernis dar, wenn sich nicht absehen lasse, wie lange dieser Zustand bestehen bleiben werde, wobei die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass sie bei einem angemessenen Aufschub der Teilung verhindert werden könnte, beim Teilungsgegner liege. Dass die Erstbeklagte nur einen angemessenen Aufschub zur Beseitigung einer ihr bei einer Feilbietung der Liegenschaft drohenden Obdachlosigkeit benötigen würde, habe sie nicht behauptet. Die Erstbeklagte könne sich im Falle einer Versteigerung der Liegenschaft mit dem auf sie entfallenden Anteil des Versteigerungserlöses eine andere Wohnmöglichkeit beschaffen. Auch eine drohende Obdachlosigkeit sei daher im vorliegenden Fall kein Teilungshindernis.Die Verpflichtung zur Fortsetzung der Gemeinschaft könne nach Paragraph 832, ABGB den Teilhabern auch durch Anordnung eines Dritten unter Lebenden oder von Todes wegen auferlegt werden. Eine solche Anordnung eines Dritten, wodurch eine Sache zur Gemeinschaft bestimmt werde, setze aber voraus, dass dieser unter Lebenden oder von Todes wegen über die ganze Sache verfügen könne, wie sich insbesondere aus den Worten „Sache“ und „Teilhabern“ ergebe. Ein bloßer Miteigentümer einer Liegenschaft könne daher eine Verpflichtung zur Fortsetzung der Eigentumsgemeinschaft nicht nur den anderen Miteigentümern, sondern auch seinem eigenen Rechtsnachfolger nicht wirksam auferlegen. Da F***** D***** nur zu zwei Dritteln Miteigentümer der Liegenschaft gewesen sei, habe er schon aus diesem Grund den Kläger und den Drittbeklagten, die nach ihm von Todes wegen diese Miteigentumsanteile erworben hätten, nicht zur Fortsetzung der Eigentumsgemeinschaft verpflichten können. Es komme daher auf die von ihm zu Lebzeiten bzw im Testament geäußerten Absichten oder Wünsche, dass die Liegenschaft im Familienbesitz bleiben solle, nicht an. Das Wohnungsrecht des Drittbeklagten werde durch eine Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft durch Feilbietung der gesamten Liegenschaft nicht berührt, sodass dem Drittbeklagten bei einer Feilbietung der Liegenschaft aus diesem Grund Obdachlosigkeit nicht drohen könne. Drohende Obdachlosigkeit könne der Teilung überhaupt nur dann als „Unzeit“ oder „Nachteil der übrigen“ im Sinne des Paragraph 830, ABGB entgegenstehen, wenn sie bloß vorübergehender Natur und kein Dauerzustand sei. Sie stelle daher kein Teilungshindernis dar, wenn sich nicht absehen lasse, wie lange dieser Zustand bestehen bleiben werde, wobei die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass sie bei einem angemessenen Aufschub der Teilung verhindert werden könnte, beim Teilungsgegner liege. Dass die Erstbeklagte nur einen angemessenen Aufschub zur Beseitigung einer ihr bei einer Feilbietung der Liegenschaft drohenden Obdachlosigkeit benötigen würde, habe sie nicht behauptet. Die Erstbeklagte könne sich im Falle einer Versteigerung der Liegenschaft mit dem auf sie entfallenden Anteil des Versteigerungserlöses eine andere Wohnmöglichkeit beschaffen. Auch eine drohende Obdachlosigkeit sei daher im vorliegenden Fall kein Teilungshindernis.
Ein der Erstbeklagten und dem Zweitbeklagten aufgrund des Notariatsakts vom 10. Mai 1965 allenfalls zustehender Anspruch, einen auf den von ihnen errichteten Zubau entfallenden Teil des Versteigerungserlöses vorweg zu erhalten, stehe dem Teilungsbegehren nicht entgegen, und es sei hierüber in dem vorliegenden Verfahren auch nicht zu entscheiden.
Dem Teilungsanspruch entgegenstehende Umstände oder eine Verpflichtung zur Fortsetzung der Gemeinschaft seien sohin nicht gegeben; es bedürfe daher auch keiner Interessenabwägung. Das Begehren auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft durch Feilbietung der Liegenschaft sei daher berechtigt.
Den Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision begründete das Berufungsgericht damit, dass der Rechtsfrage der Auslegung des § 832 ABGB erhebliche Bedeutung zukomme und eine eindeutige Rechtsprechung hiezu fehle.Den Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision begründete das Berufungsgericht damit, dass der Rechtsfrage der Auslegung des Paragraph 832, ABGB erhebliche Bedeutung zukomme und eine eindeutige Rechtsprechung hiezu fehle.
Die Beklagten bekämpfen das Urteil des Berufungsgerichts mit Revision und beantragen, es dahin abzuändern, dass das Teilungsbegehren abgewiesen (und damit das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt) werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.