Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei errichtete Reihenhäuser und räumte den beklagten Parteien mit Vertrag vom 15.Juli bzw. 18.Juni 1982 das Anwartschaftsrecht auf den Eigentumserwerb eines dieser Häuser ein. Die klagende Partei begehrt die restlichen Finanzierungskosten von (nach einer Klagseinschränkung) S 392.867,56 s.A. und mit Eventualbegehren 9 % Zinsen aus diesem Betrag und die Unterfertigung der Schuld- und Pfandbestellungsurkunde vom 20.Dezember 1983 samt Nachtrag vom 9.Jänner 1985.
Die Beklagten wendeten unter anderem aufrechnungsweise eine Gegenforderung auf Rückzahlung eines der klagenden Partei zugekommenen Eigenmittelersatzdarlehens von S 70.000 ein. Das Erstgericht stellte fest, daß die Klagsforderung auf Bezahlung von S 392.867,56 zu Recht, die Gegenforderung dagegen nicht zu Recht bestehe, und gab demgemäß dem Hauptbegehren statt. Nach seinen Feststellungen betrugen die voraussichtlichen Kosten des Reihenhauses laut Anwartschaftsvertrag S 2,178.719. Diese sollten durch Eigenmittel der Beklagten von S 261.000, ein Darlehen der R*** von S 609.000, ein Wohnbauförderungsdarlehen
des Landes Steiermark von S 1,160.000, durch weitere Eigenmittel der Beklagten von S 57.719 und durch ein weiteres Darlehen der R*** von S 91.000 aufgebracht werden. Die
endgültigen Herstellungskosten sollten durch die Schlußabrechnung bestimmt werden. Die von den Beklagten aufzubringenden Eigenmittel betrugen demnach S 318.719, ein allfälliges Eigenmittelersatzdarlehen sollte davon in Abzug gebracht werden. Die Darlehen sollten von der klagenden Partei aufgebracht werden. Die Reihenhäuser wurden in den Jahren 1982 und 1983 errichtet und waren im Herbst 1983 fertiggestellt. Zur Zwischenfinanzierung wurden von der klagenden Partei Darlehen bei der R*** F*** und St. S*** zu den banküblichen Zinsen aufgenommen. Zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Reihenhäuser war klar, daß sich die Auszahlung des Bausparkassendarlehens voraussichtlich noch ein bis zwei Jahre verzögern werde. Da der Zinsensatz für ein Zwischendarlehen der B*** nur 7,5 % gegenüber 9 % bei der R*** St. S*** betrug, erschien eine "Überbrückung" bis zur Auszahlung des Bausparkassendarlehens zweckmäßig. Sämtliche Siedlungswerber, darunter auch die Beklagten, wurden darüber am 13. Oktober 1983 informiert. Am 24.Oktober 1983 unterfertigten die Beklagten einen Antrag auf ein Zwischendarlehen von S 735.000 mit einer Vertragssumme von S 1,050.000. Am 22.November 1983 unterfertigten die Beklagten eine Anweisung, wonach die Zahlungen aus dem Bausparvertrag an die R*** S*** zu
überweisen sind. Nachdem die Beklagten diese Urkunden unterfertigt hatten, wurden ihnen die Schlüssel übergeben. Im Dezember 1983 wurde den Beklagten der Bausparvertrag der R*** zur Zwischenfinanzierung mit einer Vertragssumme von S 1,050.000 zur Unterfertigung vorgelegt, in dem ein Sparguthaben bzw. ein Ablösebetrag von S 354.575,68 aufscheint. Die Beklagten verweigerten die Unterfertigung mit der Begründung, daß im Antrag lediglich eine Bausparsumme von S 700.000 genannt sei, daß ein Ablösebetrag von S 354.575,68 einzuzahlen sei, obwohl sie die Eigenmittel bereits bezahlt hätten und daß sich die Rückzahlungsrate von S 4.200 auf S 6.825 bzw. S 5.565 erhöhe. Die Beklagten wurden vom Vertreter der R*** G*** dahin aufgeklärt, daß der sogenannte
Ablösebetrag nicht von ihnen einzubezahlen, sondern in der Vertragssumme enthalten sei und zur Abdeckung der für die Erlangung des Bauspardarlehens notwendigen Eigenmittel diene. Da die Eigenmittel durch die R*** G*** vorfinanziert
worden waren, sollte der Ablösebetrag zur Abdeckung der Vorfinanzierung überwiesen werden. Da die Beklagten diese Vorgangsweise nicht als vertragskonform erachteten, verlangten sie einen Bausparvertrag mit einer Vertragssumme von S 700.000 und weigerten sich, die für die Durchführung notwendige Schuld- und Pfandbestellungsurkunde vom 20. bzw. 28.Dezember 1983 zu unterfertigen. Die Zuteilung des Bauspardarlehens erfolgte am 31. Dezember 1984. Es wurde daher zu der obgenannten Urkunde am 9. Jänner 1985 ein Nachtrag verfaßt. Nach dem Inhalt dieses Nachtrages besteht zwischen der R*** und den Beklagten Übereinstimmung darüber, daß aufgrund der Schuld- und Pfandbestellungsurkunde keine Auszahlung des Zwischendarlehens im Betrage von S 1,050.000 erfolgte. Die Auszahlung des Bauspardarlehens von S 679.045,44 wird nach Unterfertigung des Nachtrages durchgeführt. Die Verzinsung beträgt ab 1.Jänner 1985 aufgrund der Zuteilung per 13.Dezember 1984 6 %, 7 % Verzugs- und 7 % Zinseszinsen. Der Tilgungsbeginn wird neu mit 1.April 1985 vereinbart, zur Tilgung des Darlehenskapitals und zur Berichtigung der Zinsen sind monatliche Tilgungsbeiträge von S 4.853 zu entrichten. Die Beklagten unterfertigten jedoch auch diesen Nachtrag nicht. Die Unterfertigung der Schuld- und Pfandbestellungsurkunde war jedoch seitens der B*** zur Bedingung für die Auszahlung des Bauspardarlehens gemacht worden, um sich auch durch eine persönliche Haftung der Siedlungswerber abzusichern. Das von der klagenden Partei den Siedlungswerbern präsentierte Finanzierungsmodell sah auch vor, daß die Siedlungswerber unmittelbar Schuldner und Vertragsinhaber gegenüber der B*** sind und die Tilgungsraten direkt an die B*** zu leisten haben. Mangels Auszahlung des Bauspardarlehens konnte der auf die Beklagten entfallende Teil des Zwischendarlehens bei der R*** St. S*** im Betrage von S 392.867,56, der mit 9 % seit 5.April 1984 zu verzinsen ist, bisher nicht getilgt werden. Zusätzlich zum Landesdarlehen war den Beklagten vom Land Steiermark ein Eigenmittelersatzdarlehen von S 70.000 gewährt worden, das vom Darlehensgeber direkt an die klagende Partei überwiesen wurde. Dieses Darlehen wurde den Beklagten jedoch angerechnet. Nach der im Verlaufe des Rechtsstreites fertiggestellten Endabrechnung betrugen die Gesamtkosten des Hauses des Beklagten (einschließlich Grundkosten) S 2,050.776,56. Hievon wurden aufgebracht: An Eigenmitteln der Beklagten (einschließlich des Eigenmittelersatzdarlehens) S 484.909 und durch das Darlehen des Landes Steiermark S 1,173.000, zusammen S 1,657.909. Die Differenz auf die Gesamtkosten beträgt somit S 392.867,56. Für diesen Betrag hat die klagende Partei bei der R*** St. S*** seit 5. April 1984 9 % Zinsen zu bezahlen. In den Gesamtkosten sind Zinsen von S 139.272,75 für die Zwischenfinanzierungsdarlehen (für das Zwischendarlehen bei der R*** St. S*** bis 5.April 1984) enthalten. Die Auszahlung des Darlehens des Landes Steiermark erfolgte nach den verfügbaren Mitteln, wodurch in der Auszahlung Verzögerungen eintraten.
Nach der Auffassung des Erstgerichtes ist das Hauptbegehren auf Bezahlung des sich aus der Endabrechnung ergebenden Restkaufpreises samt Anhang gerechtfertigt. Die Beklagten hätten diesen Betrag weder durch zusätzliche Eigenmittel aufgebracht, noch hätte die Schuld in dieser Höhe bei der R*** St. S*** infolge der
vertragswidrigen Weigerung der Beklagten, die Schuld- und Pfandbestellungsurkunde der R*** zu
unterfertigen, getilgt werden können. Die Herstellung einer direkten Vertragsbeziehung zwischen der R*** und den Siedlungswerbern sei vertraglich vereinbart worden. Durch die dem Anwartschaftsvertrag beigeschlossene Baubeschreibung und Siedlungsordnung (Beilage A) sei bereits vor Vertragsabschluß klargestellt worden, daß eine Zwischenfinanzierung vorgesehen ist und den Beklagten die Möglichkeit eingeräumt worden, anstelle des Bauspardarlehens eine höhere Eigenmittelzahlung zu leisten. Zur Einbehaltung des Eigenmittelersatzdarlehens in Anrechnung auf den noch offenen Restkredit sei die klagende Partei berechtigt gewesen, weil infolge der Weigerung der Beklagten zur Unkundenunterfertigung nur mehr die Möglichkeit einer Eigenfinanzierung in Betracht gekommen sei.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil aus dessen Gründen.