Der Ausspruch, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000,-- übersteigt, ist gemäß § 500 Abs.3 und 4 ZPO unanfechtbar und bindend, soferne nicht zwingende Bewertungsvorschriften (§ 500 Abs.3 ZPO) verletzt werden (vgl. Petrasch, ÖJZ 1989, 750). Eine Änderung dieser Bewertungsfreiheit durch das Berufungsgericht durch die WGN 1989 ist weder dem Gesetz noch den Materialien zu entnehmen. Der gegenteiligen Meinung Stohanzls (MGA ZPO14 § 500 Anm.4) und Steiningers (RZ 1989, 236 und 258) ist der Oberste Gerichtshof nicht gefolgt (vgl Jus extra 1990, 493).Der Ausspruch, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000,-- übersteigt, ist gemäß Paragraph 500, Absatz 3 und 4 ZPO unanfechtbar und bindend, soferne nicht zwingende Bewertungsvorschriften (Paragraph 500, Absatz 3, ZPO) verletzt werden vergleiche Petrasch, ÖJZ 1989, 750). Eine Änderung dieser Bewertungsfreiheit durch das Berufungsgericht durch die WGN 1989 ist weder dem Gesetz noch den Materialien zu entnehmen. Der gegenteiligen Meinung Stohanzls (MGA ZPO14 Paragraph 500, Anm.4) und Steiningers (RZ 1989, 236 und 258) ist der Oberste Gerichtshof nicht gefolgt vergleiche Jus extra 1990, 493).
Nach § 56 Abs.2 und § 59 JN kann der Kläger seinen nicht in Geld bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstand, soweit keine bindenden Bewertungsvorschriften verletzt werden, frei bewerten. Nach § 500 Abs.2 Z 1 ZPO hat das Berufungsgericht in einem solchen Fall in seinem Urteil auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000,-- übersteigt oder nicht; nach Z 2 leg. cit. ist bei einer Bewertung unter S 50.000,--, falls nicht die Ausnahmsregelung nach § 502 Abs.3 ZPO zutrifft, auszusprechen, daß die Revision jedenfalls unzulässig ist. Die Bestimmung des § 60 Abs.2 JN kann auf den vorliegenden Fall nicht herangezogen werden, weil die klägerische Liegenschaft ebenso wie jene der Beklagten nicht selbst streitverfangen ist (vgl Mayr in Rechberger ZPO § 60 JN Rz 2 mwN), sondern nur die Entfernung von in den Luftraum hineinragenden Gegenständen begehrt wird. Die Erhebung einer Revision ist daher unzulässig.Nach Paragraph 56, Absatz 2 und Paragraph 59, JN kann der Kläger seinen nicht in Geld bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstand, soweit keine bindenden Bewertungsvorschriften verletzt werden, frei bewerten. Nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO hat das Berufungsgericht in einem solchen Fall in seinem Urteil auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000,-- übersteigt oder nicht; nach Ziffer 2, leg. cit. ist bei einer Bewertung unter S 50.000,--, falls nicht die Ausnahmsregelung nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO zutrifft, auszusprechen, daß die Revision jedenfalls unzulässig ist. Die Bestimmung des Paragraph 60, Absatz 2, JN kann auf den vorliegenden Fall nicht herangezogen werden, weil die klägerische Liegenschaft ebenso wie jene der Beklagten nicht selbst streitverfangen ist vergleiche Mayr in Rechberger ZPO Paragraph 60, JN Rz 2 mwN), sondern nur die Entfernung von in den Luftraum hineinragenden Gegenständen begehrt wird. Die Erhebung einer Revision ist daher unzulässig.