Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Abgesehen davon, daß der Hinweis des Erstgerichtes, die Gemeinschaft zwischen der Beklagten und dem Erblasser sei eher als Interessengemeinschaft anzusehen, eine Wertung darstellt und nicht eine Feststellung, ist darauf zu verweisen, daß der Revisionsgrund des § 503 Z 3 ZPO nur vorliegt, wenn die Aktenwidrigkeit für das Urteil von wesentlicher Bedeutung ist. Aktenwidrigkeiten bezüglich bloßer Hilfstatsachen bilden keinen Revisionsgrund (Fasching IV, 317). Inwieweit die Wertung des Verhältnisses zwischen dem Erblasser und der Beklagten als Lebens- oder Interessengemeinschaft von entscheidender Bedeutung sein soll, ist unerfindlich. Selbst wenn daher eine diesbezügliche Feststellung aktenwidrig wäre, könnte dies dem herangezogenen Revisionsgrund nicht zum Erfolg verhelfen. Der Revisionsgrund des § 503 Z 3 ZPO ist daher nicht gegeben.Abgesehen davon, daß der Hinweis des Erstgerichtes, die Gemeinschaft zwischen der Beklagten und dem Erblasser sei eher als Interessengemeinschaft anzusehen, eine Wertung darstellt und nicht eine Feststellung, ist darauf zu verweisen, daß der Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO nur vorliegt, wenn die Aktenwidrigkeit für das Urteil von wesentlicher Bedeutung ist. Aktenwidrigkeiten bezüglich bloßer Hilfstatsachen bilden keinen Revisionsgrund (Fasching römisch vier, 317). Inwieweit die Wertung des Verhältnisses zwischen dem Erblasser und der Beklagten als Lebens- oder Interessengemeinschaft von entscheidender Bedeutung sein soll, ist unerfindlich. Selbst wenn daher eine diesbezügliche Feststellung aktenwidrig wäre, könnte dies dem herangezogenen Revisionsgrund nicht zum Erfolg verhelfen. Der Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO ist daher nicht gegeben.
Mit der Mängelrüge machen die Kläger nur geltend, das Berufungsgericht habe das Vorliegen der bereits in der Berufung gerügten Verfahrensmängel als nicht gegeben bezeichnet. Demnach machen sie in Wahrheit keinen Mangel des Berufungsverfahrens, sondern nur Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens geltend. Ein erstinstanzlicher Verfahrensmangel kann aber nicht mehr als Revisionsgrund geltend gemacht werden, wenn das Berufungsgericht bereits erkannt hat, daß dieser Mangel nicht vorliegt (SZ 27/4, SZ 22/106, EvBl 1965/188 u.v.a.). Demnach wird auch der Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO zu Unrecht geltend gemacht.Mit der Mängelrüge machen die Kläger nur geltend, das Berufungsgericht habe das Vorliegen der bereits in der Berufung gerügten Verfahrensmängel als nicht gegeben bezeichnet. Demnach machen sie in Wahrheit keinen Mangel des Berufungsverfahrens, sondern nur Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens geltend. Ein erstinstanzlicher Verfahrensmangel kann aber nicht mehr als Revisionsgrund geltend gemacht werden, wenn das Berufungsgericht bereits erkannt hat, daß dieser Mangel nicht vorliegt (SZ 27/4, SZ 22/106, EvBl 1965/188 u.v.a.). Demnach wird auch der Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO zu Unrecht geltend gemacht.
Mit der Rechtsrüge unternehmen die Kläger weitgehend den Versuch, die Feststellungen der Untergerichte zu bekämpfen. In diesem Umfang ist daher die Rechtsrüge nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt. Welchen von mehreren von einander abweichenden Aussagen einer Person das Gericht den Vorzug gibt, fällt in das Gebiet der Beweiswürdigung. Die Untergerichte haben die gleichzeitige Anwesenheit dreier Zeugen, den Inhalt der Erklärung des Erblassers, die Tatsache, daß diese Erklärung ernst gemeint und als solche von den Zeugen auch erkannt wurde, sowie den Hinweis des Erblassers auf die Zeugeneigenschaft der drei Personen festgestellt. An diese dem Akteninhalt entsprechenden Feststellungen ist der Oberste Gerichtshof gebunden. Geht man von ihnen aus, so muß das Vorliegen der Gültigkeitsvoraussetzungen für das mündliche Testament bejaht werden. Zur Gültigkeit eines mündlichen Testamentes ist es erforderlich, daß der Erblasser die Absicht hat, vor den anwesenden Zeugen seinen letzten Willen zum Ausdruck zu bringen. Die Zeugen müssen nicht eigens zur Testamentserrichtung herbeigerufen worden sein, sie müssen aber der Erklärung des letzten Willens im Bewußtsein ihrer Zeugeneigenschaft beiwohnen (EvBl 1955/42, SZ 22/135, SZ 18/46 u.a.). Es ist richtig, daß der Inhalt des mündlichen Testamentes nur durch die Aussage der Testamentszeugen dargetan werden kann. Diese Aussagen müssen aber, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen, nicht wörtlich, sondern nur dem Sinn nach übereinstimmen (Klang² III, 328). Im vorliegenden Fall stimmen die Aussagen der drei vernommenen Testamentszeugen über den Inhalt des mündlichen Testamentes sinngemäß vollkommen überein.Mit der Rechtsrüge unternehmen die Kläger weitgehend den Versuch, die Feststellungen der Untergerichte zu bekämpfen. In diesem Umfang ist daher die Rechtsrüge nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt. Welchen von mehreren von einander abweichenden Aussagen einer Person das Gericht den Vorzug gibt, fällt in das Gebiet der Beweiswürdigung. Die Untergerichte haben die gleichzeitige Anwesenheit dreier Zeugen, den Inhalt der Erklärung des Erblassers, die Tatsache, daß diese Erklärung ernst gemeint und als solche von den Zeugen auch erkannt wurde, sowie den Hinweis des Erblassers auf die Zeugeneigenschaft der drei Personen festgestellt. An diese dem Akteninhalt entsprechenden Feststellungen ist der Oberste Gerichtshof gebunden. Geht man von ihnen aus, so muß das Vorliegen der Gültigkeitsvoraussetzungen für das mündliche Testament bejaht werden. Zur Gültigkeit eines mündlichen Testamentes ist es erforderlich, daß der Erblasser die Absicht hat, vor den anwesenden Zeugen seinen letzten Willen zum Ausdruck zu bringen. Die Zeugen müssen nicht eigens zur Testamentserrichtung herbeigerufen worden sein, sie müssen aber der Erklärung des letzten Willens im Bewußtsein ihrer Zeugeneigenschaft beiwohnen (EvBl 1955/42, SZ 22/135, SZ 18/46 u.a.). Es ist richtig, daß der Inhalt des mündlichen Testamentes nur durch die Aussage der Testamentszeugen dargetan werden kann. Diese Aussagen müssen aber, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen, nicht wörtlich, sondern nur dem Sinn nach übereinstimmen (Klang² römisch drei, 328). Im vorliegenden Fall stimmen die Aussagen der drei vernommenen Testamentszeugen über den Inhalt des mündlichen Testamentes sinngemäß vollkommen überein.
Daß ein letzter Wille in der vorgeschriebenen Form errichtet worden ist, kann, ebenso wie die gegenteiligen Behauptungen, nicht nur durch die Vernehmung der Testamentszeugen, sondern auch durch beliebige andere Beweismittel erwiesen werden. Nur der Beweis über den Inhalt der letztwilligen Anordnung ist ein formaler (Klang² III, 326 f). Abgesehen davon, daß auch in diesem Punkt die Aussagen der vernommenen Zeugen nicht wesentlich voneinander abweichen, wären demnach die Untergerichte berechtigt gewesen, auch im Falle der Widersprüchlichkeit der Zeugenaussagen über die Vorgänge, die zur Errichtung des Testamentes geführt haben, Feststellungen zu treffen, die die Einhaltung der gesetzlichen Form bestätigen. Es erweist sich sohin auch die Rechtsrüge als nicht gerechtfertigt.Daß ein letzter Wille in der vorgeschriebenen Form errichtet worden ist, kann, ebenso wie die gegenteiligen Behauptungen, nicht nur durch die Vernehmung der Testamentszeugen, sondern auch durch beliebige andere Beweismittel erwiesen werden. Nur der Beweis über den Inhalt der letztwilligen Anordnung ist ein formaler (Klang² römisch drei, 326 f). Abgesehen davon, daß auch in diesem Punkt die Aussagen der vernommenen Zeugen nicht wesentlich voneinander abweichen, wären demnach die Untergerichte berechtigt gewesen, auch im Falle der Widersprüchlichkeit der Zeugenaussagen über die Vorgänge, die zur Errichtung des Testamentes geführt haben, Feststellungen zu treffen, die die Einhaltung der gesetzlichen Form bestätigen. Es erweist sich sohin auch die Rechtsrüge als nicht gerechtfertigt.
Der Revision war demnach nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.