Der dagegen vom Antragsgegner erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Nach § 1425 ABGB steht dem Schuldner das Recht auf Hinterlegung zu, wenn die Schuld deshalb, weil der Gläubiger unbekannt, abwesend oder mit dem Angebotenen unzufrieden ist oder aus anderen wichtigen Gründen nicht gezahlt werden kann. Voraussetzung für die Hinterlegung ist daher, daß die Schuld nicht gezahlt werden kann. Ein gerichtlicher Erlag ist aber dann nicht zulässig, wenn nur ein Forderungsprätendent vorhanden ist, der die Leistung auch annehmen würde, sodaß der Schuldner leisten könnte, er dies aber nicht will, weil er seine Zahlungspflicht bestreitet (EvBl 1991/91), oder, wie im vorliegenden Fall, ein mögliches Exekutionsverfahren vermeiden will. Die Antragsteller haben das gegenständliche Sparbuch nur erlegt, um eine im Hinblick auf § 505 Abs 3, letzter Satz, ZPO mögliche Exekutionsführung zu vermeiden. Ein Erlagsgrund im Sinne des § 1425 ABGB lag daher nicht vor, weshalb sowohl das Erlagsgericht als auch das Rekursgericht den diesbezüglichen Antrag zu Recht zurückgewiesen haben.Nach Paragraph 1425, ABGB steht dem Schuldner das Recht auf Hinterlegung zu, wenn die Schuld deshalb, weil der Gläubiger unbekannt, abwesend oder mit dem Angebotenen unzufrieden ist oder aus anderen wichtigen Gründen nicht gezahlt werden kann. Voraussetzung für die Hinterlegung ist daher, daß die Schuld nicht gezahlt werden kann. Ein gerichtlicher Erlag ist aber dann nicht zulässig, wenn nur ein Forderungsprätendent vorhanden ist, der die Leistung auch annehmen würde, sodaß der Schuldner leisten könnte, er dies aber nicht will, weil er seine Zahlungspflicht bestreitet (EvBl 1991/91), oder, wie im vorliegenden Fall, ein mögliches Exekutionsverfahren vermeiden will. Die Antragsteller haben das gegenständliche Sparbuch nur erlegt, um eine im Hinblick auf Paragraph 505, Absatz 3,, letzter Satz, ZPO mögliche Exekutionsführung zu vermeiden. Ein Erlagsgrund im Sinne des Paragraph 1425, ABGB lag daher nicht vor, weshalb sowohl das Erlagsgericht als auch das Rekursgericht den diesbezüglichen Antrag zu Recht zurückgewiesen haben.
Nach § 1425 ABGB befreit der rechtmäßige Erlag den Schuldner und ist deshalb von der Verständigung des Gläubigers an grundsätzlich nicht mehr widerrufbar. Falls sich der Erleger den Widerruf ausdrücklich vorbehalten hat, der Gläubiger zustimmt oder der Schuldner gegen den Gläubiger eine gerichtliche Entscheidung, die die Berechtigung zur Rücknahme anerkannt, erwirkt hat, ist er zur Rücknahme der hinterlegten Leistung berechtigt (SZ 40/8; SZ 24/261; vgl Reischauer in Rummel2 ABGB Rz 30 zu § 1425).Nach Paragraph 1425, ABGB befreit der rechtmäßige Erlag den Schuldner und ist deshalb von der Verständigung des Gläubigers an grundsätzlich nicht mehr widerrufbar. Falls sich der Erleger den Widerruf ausdrücklich vorbehalten hat, der Gläubiger zustimmt oder der Schuldner gegen den Gläubiger eine gerichtliche Entscheidung, die die Berechtigung zur Rücknahme anerkannt, erwirkt hat, ist er zur Rücknahme der hinterlegten Leistung berechtigt (SZ 40/8; SZ 24/261; vergleiche Reischauer in Rummel2 ABGB Rz 30 zu Paragraph 1425,).
Entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Meinung kommt es jedoch im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob die Widerrufbarkeit des gerichtlichen Erlages von den Erlegern vorbehalten wurde. Die Entscheidungen, die die Widerrufbarkeit des Erlages durch den Erleger von dessen Vorbehalt der Widerrufbarkeit abhängig machen, gehen davon aus, daß der Erlag tatsächlich zu Gericht angenommen wurde. Dies trifft jedoch auf den vorliegenden Fall nicht zu. Das Gerichtserlagswesen ist in den §§ 284 bis 350 der Geschäftsordnung für die Gerichte erster und zweiter Instanz enthalten. Nach § 307 Abs 4 GeO gilt ein Beschluß, mit welchem das Verwahrschaftsgericht den Erlag zurückweist, als Auftrag zur Ausfolgung an den Hinterleger, sobald dieser Beschluß rechtskräftig geworden ist. Danach ist der Hinterleger befugt, das Erlegte zurückzufordern, wenn sein Antrag auf Erlag vom Verwahrschaftsgericht zurückgewiesen wurde (vgl Mayrhofer, Schuldrecht I 588, Gschnitzer in Klang2 VI, 416 f, NZ 1989, 16). Diese Entscheidung steht mit der Meinung Reischauers (in Rummel2 Rz 38 zu § 1425 nicht entgegen, weil auch dieser davon ausgeht, daß die Unwiderruflichkeit des Erlages erst ab Verständigung des Gläubigers beginnt (aaO Rz 30).Entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Meinung kommt es jedoch im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob die Widerrufbarkeit des gerichtlichen Erlages von den Erlegern vorbehalten wurde. Die Entscheidungen, die die Widerrufbarkeit des Erlages durch den Erleger von dessen Vorbehalt der Widerrufbarkeit abhängig machen, gehen davon aus, daß der Erlag tatsächlich zu Gericht angenommen wurde. Dies trifft jedoch auf den vorliegenden Fall nicht zu. Das Gerichtserlagswesen ist in den Paragraphen 284 bis 350 der Geschäftsordnung für die Gerichte erster und zweiter Instanz enthalten. Nach Paragraph 307, Absatz 4, GeO gilt ein Beschluß, mit welchem das Verwahrschaftsgericht den Erlag zurückweist, als Auftrag zur Ausfolgung an den Hinterleger, sobald dieser Beschluß rechtskräftig geworden ist. Danach ist der Hinterleger befugt, das Erlegte zurückzufordern, wenn sein Antrag auf Erlag vom Verwahrschaftsgericht zurückgewiesen wurde vergleiche Mayrhofer, Schuldrecht römisch eins 588, Gschnitzer in Klang2 römisch sechs, 416 f, NZ 1989, 16). Diese Entscheidung steht mit der Meinung Reischauers (in Rummel2 Rz 38 zu Paragraph 1425, nicht entgegen, weil auch dieser davon ausgeht, daß die Unwiderruflichkeit des Erlages erst ab Verständigung des Gläubigers beginnt (aaO Rz 30).
Die Entscheidung der Vorinstanzen erweist sich daher als frei vom Rechtsirrtum.