Der vom Vater gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist nicht gerechtfertigt.
Bei aufrechter Ehe der Eltern minderjähriger Kinder ist eine Entscheidung nach § 177 Abs. 1 ABGB nur zulässig, wenn die Eltern nicht bloß vorübergehend getrennt leben. Das bloße Fehlen jeglicher Kontakte zwischen ihnen genügt nicht. Auch ein anhängiges Scheidungsverfahren läßt in der Regel keinen zwingenden Schluß auf eine endgültige Entwicklung der Verhältnisse zwischen den in der Ehekrise lebenden Ehegatten zu (7 Ob 624/81, 5 Ob 583/82). Es ist unbestritten, daß die Eltern nach wie vor zusammen mit den Kindern in der gemeinsamen Wohnung wohnen. Sohin liegen die Voraussetzungen des § 177 Abs. 1 ABGB nicht vor. Der Hinweis des Revisionsrekurses auf Entscheidungen zu § 55a EheG (die Argumentation paßt eher auf § 55 EheG) geht daran vorbei, daß diese Bestimmung überhaupt nichts mit § 177 Abs. 1 ABGB zu tun hat.Bei aufrechter Ehe der Eltern minderjähriger Kinder ist eine Entscheidung nach Paragraph 177, Absatz eins, ABGB nur zulässig, wenn die Eltern nicht bloß vorübergehend getrennt leben. Das bloße Fehlen jeglicher Kontakte zwischen ihnen genügt nicht. Auch ein anhängiges Scheidungsverfahren läßt in der Regel keinen zwingenden Schluß auf eine endgültige Entwicklung der Verhältnisse zwischen den in der Ehekrise lebenden Ehegatten zu (7 Ob 624/81, 5 Ob 583/82). Es ist unbestritten, daß die Eltern nach wie vor zusammen mit den Kindern in der gemeinsamen Wohnung wohnen. Sohin liegen die Voraussetzungen des Paragraph 177, Absatz eins, ABGB nicht vor. Der Hinweis des Revisionsrekurses auf Entscheidungen zu Paragraph 55 a, EheG (die Argumentation paßt eher auf Paragraph 55, EheG) geht daran vorbei, daß diese Bestimmung überhaupt nichts mit Paragraph 177, Absatz eins, ABGB zu tun hat.
§ 177 Abs. 1 ABGB der bei aufrechter Ehe ein getrenntes Leben der Ehegatten erfordert, hat das Wohl des Kindes im Auge. Dieses erfordert unter Umständen rasche Entscheidungen betreffend das Kind. Die ständige räumliche Trennung der Ehegatten kann geeignet sein, solche rasche Entscheidungen zu verhindern. Aus diesem Grunde soll eine ständige räumliche Trennung der Ehegatten die Handbabe für eine Entscheidung nach § 177 ABGB bilden. Solange die Ehegatten jedoch in der gleichen Wohnung wohnen, steht grundsätzlich einer raschen gemeinsamen Entscheidung nichts im Wege. Diesfalls könnte lediglich bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 176 Abs. 1 ABGB eine Entscheidung im Sinne dieser Gesetzesstelle gefällt werden. Zutreffend hat demnach das Rekursgericht erkannt, daß im vorliegenden Fall eine Entscheidung nach § 177 Abs. 1 ABGB nicht in Frage kommt.Paragraph 177, Absatz eins, ABGB der bei aufrechter Ehe ein getrenntes Leben der Ehegatten erfordert, hat das Wohl des Kindes im Auge. Dieses erfordert unter Umständen rasche Entscheidungen betreffend das Kind. Die ständige räumliche Trennung der Ehegatten kann geeignet sein, solche rasche Entscheidungen zu verhindern. Aus diesem Grunde soll eine ständige räumliche Trennung der Ehegatten die Handbabe für eine Entscheidung nach Paragraph 177, ABGB bilden. Solange die Ehegatten jedoch in der gleichen Wohnung wohnen, steht grundsätzlich einer raschen gemeinsamen Entscheidung nichts im Wege. Diesfalls könnte lediglich bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 176, Absatz eins, ABGB eine Entscheidung im Sinne dieser Gesetzesstelle gefällt werden. Zutreffend hat demnach das Rekursgericht erkannt, daß im vorliegenden Fall eine Entscheidung nach Paragraph 177, Absatz eins, ABGB nicht in Frage kommt.
Voraussetzung für eine Entscheidung nach § 176 Abs. 1 ABGB ist eine Gefährdung des Wohles des mj. Kindes durch die Eltern. Unter einer derartigen Gefährdung ist schon die objektive Nichterfüllung oder Vernachlässigung elterlichen Pflichten zu verstehen, zu der ein subjektives Schuldelement hinzutreten kann, aber nicht muß (Pichler in Rummel, Rz 1 zu § 176). Unter dem Begriff der Gefährdung des Kindeswohles ist nicht geradezu ein Mißbrauch der elterlichen Befugnisse zu verstehen. Es genügt, daß die elterlichen Pflichten nicht erfüllt oder gröblich vernachlässigt worden sind oder die Eltern durch ihr Gesamtverhalten das Wohl des Kindes gefährden. Eine Pflichtverletzung kann auch vorliegen, wenn die Eltern ihre Pflicht zu einvernehmlichem Vorgehen verletzen. Die Gefährdung des Kindeswohles kann auch schon darin liegen, daß wichtige Veränderungen eingetreten sind, die Eltern aber diesen Veränderungen nicht durch einvernehmliches Vorgehen Rechnung tragen (SZ 53/142 u.a.).Voraussetzung für eine Entscheidung nach Paragraph 176, Absatz eins, ABGB ist eine Gefährdung des Wohles des mj. Kindes durch die Eltern. Unter einer derartigen Gefährdung ist schon die objektive Nichterfüllung oder Vernachlässigung elterlichen Pflichten zu verstehen, zu der ein subjektives Schuldelement hinzutreten kann, aber nicht muß (Pichler in Rummel, Rz 1 zu Paragraph 176,). Unter dem Begriff der Gefährdung des Kindeswohles ist nicht geradezu ein Mißbrauch der elterlichen Befugnisse zu verstehen. Es genügt, daß die elterlichen Pflichten nicht erfüllt oder gröblich vernachlässigt worden sind oder die Eltern durch ihr Gesamtverhalten das Wohl des Kindes gefährden. Eine Pflichtverletzung kann auch vorliegen, wenn die Eltern ihre Pflicht zu einvernehmlichem Vorgehen verletzen. Die Gefährdung des Kindeswohles kann auch schon darin liegen, daß wichtige Veränderungen eingetreten sind, die Eltern aber diesen Veränderungen nicht durch einvernehmliches Vorgehen Rechnung tragen (SZ 53/142 u.a.).
Im vorliegenden Fall führt die Mutter zwar nicht den Haushalt für die Kinder, doch wird dies für sich allein im allgemeinen nicht eine Verfügung nach § 176 Abs. 1 ABGB rechtfertigen. Das gleiche gilt für den Umstand, daß die Mutter keinen Kontakt zu den Kindern hat und mit diesen nicht einmal die Mahlzeiten einnimmt, ja allenfalls mit den Kindern keine Gespräche führt. Alle diese Umstände können schwere Pflichtverletzungen der Mutter gegenüber den Kindern begründen. § 176 Abs. 1 ABGB verfolgt jedoch das Ziel, eine Gefährdung des Kindeswohles abzuwehren. Eine solche Maßnahme soll daher nur gefällt werden, wenn sie geeignet ist, eine für die Kinder günstigere Situation hervorzurufen, insbesondere Nachteile für die Kinder abzuwehren. Durch die vom Vater angestrebte Entscheidung würde sich jedoch für die Kinder keinerlei verbesserte Situation ergeben, weil dadurch die Mutter weder zur Führung des Haushaltes noch zu einer Kontaktaufnahme mit den Kindern gezwungen werden könnte. Vielmehr bliebe es faktisch bei dem bestehenden Zustand. Daß aber die Mutter durch ihr Verhalten für das Wohl der Kinder erforderliche Maßnahmen verhindert oder auf sonstige Weise das Wohl der Kinder gefährdet hätte, kann nicht den bisherigen Feststellungen entnommen werden.Im vorliegenden Fall führt die Mutter zwar nicht den Haushalt für die Kinder, doch wird dies für sich allein im allgemeinen nicht eine Verfügung nach Paragraph 176, Absatz eins, ABGB rechtfertigen. Das gleiche gilt für den Umstand, daß die Mutter keinen Kontakt zu den Kindern hat und mit diesen nicht einmal die Mahlzeiten einnimmt, ja allenfalls mit den Kindern keine Gespräche führt. Alle diese Umstände können schwere Pflichtverletzungen der Mutter gegenüber den Kindern begründen. Paragraph 176, Absatz eins, ABGB verfolgt jedoch das Ziel, eine Gefährdung des Kindeswohles abzuwehren. Eine solche Maßnahme soll daher nur gefällt werden, wenn sie geeignet ist, eine für die Kinder günstigere Situation hervorzurufen, insbesondere Nachteile für die Kinder abzuwehren. Durch die vom Vater angestrebte Entscheidung würde sich jedoch für die Kinder keinerlei verbesserte Situation ergeben, weil dadurch die Mutter weder zur Führung des Haushaltes noch zu einer Kontaktaufnahme mit den Kindern gezwungen werden könnte. Vielmehr bliebe es faktisch bei dem bestehenden Zustand. Daß aber die Mutter durch ihr Verhalten für das Wohl der Kinder erforderliche Maßnahmen verhindert oder auf sonstige Weise das Wohl der Kinder gefährdet hätte, kann nicht den bisherigen Feststellungen entnommen werden.
Das Rekursgericht hat demnach auch im Hinblick auf
§ 176 Abs. 1 ABGB die Sache rechtlich richtig beurteilt.Paragraph 176, Absatz eins, ABGB die Sache rechtlich richtig beurteilt.