Der von der Antragsgegnerin gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist nicht gerechtfertigt. Strittig ist vor allem, wie der Begriff "bebaubares Land" im § 18 TBO auszulegen ist. Dieser Begriff scheint nämlich weder in weiteren Bestimmungen der TBO, noch im Tiroler Raumordnungsgesetz auf. Das Tiroler Raumordnungsgesetz schreibt die Errichtung eines Flächenwidmungsplanes vor, wobei § 10 Abs.1 nur die WidmungDer von der Antragsgegnerin gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist nicht gerechtfertigt. Strittig ist vor allem, wie der Begriff "bebaubares Land" im Paragraph 18, TBO auszulegen ist. Dieser Begriff scheint nämlich weder in weiteren Bestimmungen der TBO, noch im Tiroler Raumordnungsgesetz auf. Das Tiroler Raumordnungsgesetz schreibt die Errichtung eines Flächenwidmungsplanes vor, wobei Paragraph 10, Absatz eins, nur die Widmung
a) Bauland, b) Freiland und c) Hauptverkehrsflächen offen läßt. Nach § 11 Abs.1 dieses Gesetzes dürfen als Bauland nur Grundflächen gewidmet werden, die sich für die vorgesehene Bebauung in technischer, wirtschaftlicher und gesundheitlicher Hinsicht eignen. Zutreffend verweist das Rekursgericht allerdings darauf, daß eine Verbauung des Freilandes nicht schlechthin ausgeschlossen ist. Nach § 15 Abs.1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes gehören nämlich zum Freiland alle Grundflächen des Gemeindegebietes, die nicht als Bauland oder als Hauptverkehrsflächen gewidmet sind. Der Absatz 2 des vorgenannten Gesetzes läßt jedoch Bebauungsmöglichkeiten offen, wobei sogar ausnahmsweise Baubewilligungen erteilt werden dürfen. Nur bauliche Anlagen dürfen gemäß § 4 Abs.1 TBO auf Grundstücken nicht errichtet werden, für die die Widmung als Bauland nach § 11 Abs.1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes ausgeschlossen ist. Wie bereits dargelegt wurde, schließt aber § 11 Abs.1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes nicht schlechthin jegliche Verbauung aus. Die oben aufgezeigte Rechtslage zeigt also, daß die TBO nicht konsequent der Unterteilung des Tiroler Raumordnungsgesetzes folgt. Die Unterscheidung des Tiroler Raumordnungsgesetzes zwischen Bauland einerseits und Freiland andererseits wird von der TBO nicht als entscheidendes Kriterium für die Beurteilung des Begriffes der baulichen Anlagen (Definition in § 3 Abs.1 TBO) genommen. Daraus ergibt sich aber, daß, entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichtes, der Begriff des "Freilandes" des Tiroler Raumordnungsgesetzes nicht zur Auslegung des Begriffes "nicht bebaubare Grundfläche" im Sinne des § 18 TBO herangezogen werden kann. Vielmehr muß dieser Begriff aus der TBO ausgelegt werden. Da die TBO den Zweck hat, Regeln für die Errichtung von Bauwerken aufzustellen, wird man den dort verwendeten Begriff "nicht bebaubare Grundflächen" so zu verstehen haben, daß damit Grundflächen gemeint sind, für die Baubewilligungen im Sinne der TBO nicht erteilt werden dürfen. Dies schließt aber, wie das Rekursgericht richtig erkennt, eine anderweitige wirtschaftliche Verwendung nicht aus. Da nach dem gemäß § 18 Abs.1 TBO anzuwendenden § 55 Abs.2 des Tiroler Straßengesetzes (LGBl.1/1951 in der Fassung des LGBl.10/1970) dem Enteigneten volle Schadloshaltung im Sinne des § 1323 ABGB gebührt, wird also durch die Einstufung der enteigneten Fläche als "nicht bebaubare Grundfläche" lediglich eine Entschädigung für die Benützung auf eine Art, die eine Baubewilligung nach der TBO erfordert, ausgeschlossen, nicht jedoch für eine anderweitige Benützung. Daran ändert auch nichts der Wortlaut des § 18 Abs.5 TBO, demzufolge eine teilweise Bewertung des enteigneten Grundes als bebaubare Grundfläche dann vorzunehmen ist, wenn die an der anderen Seite der Gemeindestraße liegende Grundfläche nach dem geltenden Flächenwidmungsplan als Bauland ausgewiesen ist. Hier wird eben, schon um jeden Streit zu vermeiden und um eine klare Handhabe zu haben, auf die Widmung laut Flächenwidmungsplan abgestellt. Da dieser nur die Dreiteilung:a) Bauland, b) Freiland und c) Hauptverkehrsflächen offen läßt. Nach Paragraph 11, Absatz eins, dieses Gesetzes dürfen als Bauland nur Grundflächen gewidmet werden, die sich für die vorgesehene Bebauung in technischer, wirtschaftlicher und gesundheitlicher Hinsicht eignen. Zutreffend verweist das Rekursgericht allerdings darauf, daß eine Verbauung des Freilandes nicht schlechthin ausgeschlossen ist. Nach Paragraph 15, Absatz eins, des Tiroler Raumordnungsgesetzes gehören nämlich zum Freiland alle Grundflächen des Gemeindegebietes, die nicht als Bauland oder als Hauptverkehrsflächen gewidmet sind. Der Absatz 2 des vorgenannten Gesetzes läßt jedoch Bebauungsmöglichkeiten offen, wobei sogar ausnahmsweise Baubewilligungen erteilt werden dürfen. Nur bauliche Anlagen dürfen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, TBO auf Grundstücken nicht errichtet werden, für die die Widmung als Bauland nach Paragraph 11, Absatz eins, des Tiroler Raumordnungsgesetzes ausgeschlossen ist. Wie bereits dargelegt wurde, schließt aber Paragraph 11, Absatz eins, des Tiroler Raumordnungsgesetzes nicht schlechthin jegliche Verbauung aus. Die oben aufgezeigte Rechtslage zeigt also, daß die TBO nicht konsequent der Unterteilung des Tiroler Raumordnungsgesetzes folgt. Die Unterscheidung des Tiroler Raumordnungsgesetzes zwischen Bauland einerseits und Freiland andererseits wird von der TBO nicht als entscheidendes Kriterium für die Beurteilung des Begriffes der baulichen Anlagen (Definition in Paragraph 3, Absatz eins, TBO) genommen. Daraus ergibt sich aber, daß, entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichtes, der Begriff des "Freilandes" des Tiroler Raumordnungsgesetzes nicht zur Auslegung des Begriffes "nicht bebaubare Grundfläche" im Sinne des Paragraph 18, TBO herangezogen werden kann. Vielmehr muß dieser Begriff aus der TBO ausgelegt werden. Da die TBO den Zweck hat, Regeln für die Errichtung von Bauwerken aufzustellen, wird man den dort verwendeten Begriff "nicht bebaubare Grundflächen" so zu verstehen haben, daß damit Grundflächen gemeint sind, für die Baubewilligungen im Sinne der TBO nicht erteilt werden dürfen. Dies schließt aber, wie das Rekursgericht richtig erkennt, eine anderweitige wirtschaftliche Verwendung nicht aus. Da nach dem gemäß Paragraph 18, Absatz eins, TBO anzuwendenden Paragraph 55, Absatz 2, des Tiroler Straßengesetzes (LGBl.1 aus 1951, in der Fassung des LGBl.10 aus 1970,) dem Enteigneten volle Schadloshaltung im Sinne des Paragraph 1323, ABGB gebührt, wird also durch die Einstufung der enteigneten Fläche als "nicht bebaubare Grundfläche" lediglich eine Entschädigung für die Benützung auf eine Art, die eine Baubewilligung nach der TBO erfordert, ausgeschlossen, nicht jedoch für eine anderweitige Benützung. Daran ändert auch nichts der Wortlaut des Paragraph 18, Absatz 5, TBO, demzufolge eine teilweise Bewertung des enteigneten Grundes als bebaubare Grundfläche dann vorzunehmen ist, wenn die an der anderen Seite der Gemeindestraße liegende Grundfläche nach dem geltenden Flächenwidmungsplan als Bauland ausgewiesen ist. Hier wird eben, schon um jeden Streit zu vermeiden und um eine klare Handhabe zu haben, auf die Widmung laut Flächenwidmungsplan abgestellt. Da dieser nur die Dreiteilung:
Bauland, Freiland und Hauptverkehrsfläche kennt, mußte bei Schaffung eines Tatbestandes, der den Flächenwidmungsplan zum Gegenstand hat, von den für Flächenwidmungspläne geltenden Grundsätzen ausgegangen werden. Diese Bestimmung ist im übrigen nur im Zusammenhang mit der sich aus § 18 TBO ergebenden Ausgleichspflicht des dem Enteigneten gegenüberliegenden Eigentümers zu verstehen. Dies ändert nichts daran, daß die übrigen Grundstücksteile, die nach § 18 Abs.4 TBO zu entschädigen sind, im Sinne des durch § 55 des Tiroler Straßengesetzes aufgestellten Gebote der Schadloshaltung nach Maßgabe der verbliebenen Verwendungsmöglichkeiten zu entschädigen sind.Bauland, Freiland und Hauptverkehrsfläche kennt, mußte bei Schaffung eines Tatbestandes, der den Flächenwidmungsplan zum Gegenstand hat, von den für Flächenwidmungspläne geltenden Grundsätzen ausgegangen werden. Diese Bestimmung ist im übrigen nur im Zusammenhang mit der sich aus Paragraph 18, TBO ergebenden Ausgleichspflicht des dem Enteigneten gegenüberliegenden Eigentümers zu verstehen. Dies ändert nichts daran, daß die übrigen Grundstücksteile, die nach Paragraph 18, Absatz 4, TBO zu entschädigen sind, im Sinne des durch Paragraph 55, des Tiroler Straßengesetzes aufgestellten Gebote der Schadloshaltung nach Maßgabe der verbliebenen Verwendungsmöglichkeiten zu entschädigen sind.
Richtig hat also das Rekursgericht erkannt, daß bei der Festsetzung der Enteignungsentschädigung nicht nur von Vergleichsgrundstücken auszugehen ist, die nach dem Flächenwidmungsplan Freiland sind, sondern von Grundstücken, die bezüglich ihrer Verwendungsmöglichkeit mit den enteigneten Grundstücken verglichen werden können. Bezüglich der hier einzuhaltenden Vorgangsweise kann auf die zutreffende Ausführung des Rekursgerichtes verwiesen werden.
Was die Frage anlangt, ob in den Vergleich auch weitere bestimmte Grundstückstransaktionen einzubeziehen sind, handelt es sich um eine Angelegenheit der Tatsachenfeststellung, deren Beurteilung dem Obersten Gerichtshof entzogen ist. Auch im außerstreitigen Verfahren gilt der Grundsatz, daß der Oberste Gerichtshof, falls das Rekursgericht ausgehend von einer richtigen rechtlichen Beurteilung eine Erweiterung der Entscheidungsbasis für erforderlich hält, dem nicht entgegentreten kann.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels.
Gemäß § 55 Abs.5 des Tiroler Straßengesetzes ist über die Entschädigung, falls die gerichtliche Entscheidung verlangt wird, im außerstreitigen Verfahren zu erkennen. Im allgemeinen ist im außerstreitigen Verfahren kein zweiseitiges Rechtsmittelverfahren vorgesehen, weshalb die Erstattung einer Rekursgegenschrift unzulässig ist. Aus diesem Grunde mußte die Gegenschrift des Antragstellers zurückgewiesen werden.Gemäß Paragraph 55, Absatz 5, des Tiroler Straßengesetzes ist über die Entschädigung, falls die gerichtliche Entscheidung verlangt wird, im außerstreitigen Verfahren zu erkennen. Im allgemeinen ist im außerstreitigen Verfahren kein zweiseitiges Rechtsmittelverfahren vorgesehen, weshalb die Erstattung einer Rekursgegenschrift unzulässig ist. Aus diesem Grunde mußte die Gegenschrift des Antragstellers zurückgewiesen werden.