Begründung:
Am 10. 2. 1976 kam es an der Familia Großtankstelle der F***** KG in F***** zur Explosion von Treibstoff und einem Brand mit schwerem Personen- und Sachschaden, weil Hans H***** als Lenker eines Schweizer Tankwagenzuges in Unkenntnis der Funktion der an dieser Tankstelle vorhandenen Gaspendelanlage Benzin unter Druck mit der Motorpumpe irrtümlich nicht in den Einfüllstutzen, sondern in den Gaspendelstutzen abfüllte. Der Fahrer des Tankzuges wurde wegen Vergehens der fahrlässigen Herbeiführung einer Feuersbrunst und Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung rechtskräftig verurteilt, weil er beim Abfüllen von 20.000 l Supertreibstoff mangels der hiefür erforderlichen Kenntnisse unsachgemäß vorging und hiedurch eine Entzündung des Treibstoffes herbeiführte.
Die klagende Partei als Haftpflichtversicherer des Tankwagenzuges und des Treibstofflieferanten, der Schweizer Firma E*****, begehrt von der beklagten Partei als der Herstellerin der Tankstelle den Klagsbetrag als ¼ Teilersatz der eigenen Aufwendungen für Schmerzengeld des Hauptgeschädigten und die Feststellung der Ersatzpflicht der beklagten Partei im Ausmaß von 25 % aller zukünftigen Aufwendungen aus diesem Unfall mit der Begründung, der beklagten Partei sei die mangelnde Kennzeichnung der Tankanlage als Gaspendelanlage vorzuwerfen. Die beklagte Partei wendete ein, die von ihr installierte Tankanlage habe allen gesetzlichen Vorschriften entsprochen.
Der Erstrichter wies das Klagebegehren ab. Nach seinen Feststellungen stammten die technische Beschreibung und die Pläne zur Errichtung der Tankanlage in F***** vertragsgemäß von der beklagten Partei. In der technischen Beschreibung war nicht eigens darauf hingewiesen worden, dass die Anlage nur oder auch mit dem Gaspendelverfahren gefüllt werden kann. Im beigelegten Grundriss wurde aber deutlich auf einen Füllschacht mit Gaspendelanschluss hingewiesen, sodass jedem Techniker bei Überprüfung des Einreichplanes klar sein musste, dass das Gaspendelverfahren angewendet werden kann oder anzuwenden ist. Die Anlage wurde von der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch am 3. 10. 1975 gewerbebehördlich genehmigt. Auflagen im Hinblick auf eine Kennzeichnung der Anlage bei den Einfüllstutzen als Gaspendelanlage wurden nicht gemacht. Beim Gaspendelverfahren handelt es sich um ein Verfahren zum Befüllen der Treibstofflagertanks, bei dem das aus den Tanks entweichende Luft-Kraftstoff-Gemisch nicht ins Freie, sondern in den sich entleerenden Tankwagen zurückgeführt wird. Neben den Einfüllstutzen für die Lagertanks sind daher auch Gaspendelstutzen vorhanden, an denen die Gaspendelleitung des Tankfahrzeugs angebracht werden muss. Die Lagerbehälter waren deshalb auch im vorliegenden Fall mit einer Dreizollfüllleitung und einer Zweizollgaspendelleitung mit insgesamt vier Stutzen, nämlich zwei Dreizollstutzen für Super- und Normalbenzin und zwei dazugehörige Gaspendelstutzen in Zweizollausführungen versehen. Die Dreizolleinfüllstutzen waren mit Schildern „Super“ und „Benzin“ gekennzeichnet, die Gaspendelanschlüsse waren nicht eigens beschriftet. Ein besonderes Hinweisschild beim Einfüllstutzen oder sonst an der Tankstelle, dass nur das Gaspendelverfahren verwendet werden dürfe, war nicht angebracht. Eine derartige Vorschrift bestand im Zeitpunkte des Unfalls auch nicht. Die Treibstoffbehälter waren mit einer Belüftungsvorrichtung versehen, die ursprünglich ohne Rückschlagventile ausgeführt war, sodass die Luft beim Befüllen der Tanks nicht nur durch den Gaspendelstutzen, sondern auch über diese Belüftungsleitungen entweichen konnte. Knapp vor dem Unglück wurden dann über Wunsch der Tankstelleninhaberin auf den Lüftungsleitungen Rückschlagventile montiert, sodass ab dieser Zeit die Entlüftung der Tanks bei ihrem Befüllen nur noch über den Gaspendelstutzen erfolgen konnte. Durch die Belüftungsvorrichtung konnte nun Luft nur noch in die Tanks eintreten (bei Entnahme von Benzin aus den Abzapfsäulen), aber nicht mehr aus den Tanks ins Freie entweichen.
Die Tankstellenanlage entsprach dem letzten Stand der Technik und den damaligen Vorschriften. Zur Zeit des Brandunglücks war aber das Gaspendelverfahren, das in Österreich schon über fünf Jahre bei neuen Tankstellen eingebaut wurde, in der Schweiz noch gänzlich unbekannt. Daher waren die dortigen Tankfahrzeuge weder für die Manipulation des Gasrücknehmens ausgestattet noch die Tankwagenfahrer auf dieses System geschult. Auch mehrere Füllanschlüsse für ein- und denselben Behälter mit unterschiedlichen Stutzen wurden in der Schweiz vor dem Unfall nicht praktiziert. Der Tankwagenfahrer Hans H*****, der zum ersten Mal an der Tankstelle in F***** Superbenzin abzufüllen hatte, wusste ebenfalls nicht, was eine Gaspendelanlage ist, wie diese funktioniert und welche Vorkehrungen zu treffen sind. Weil er keine passende Kupplung für den Dreizollstutzen hatte, schloss er den Abfüllschlauch an den Zweizollstutzen (der Gaspendelleitung) an und pumpte das Benzin mit der Motorpumpe in den Tank. Beides war falsch, weil einerseits das im Tank enthaltene Gasgemisch nicht entweichen konnte und der Lagertank unter Druck gesetzt wurde und andererseits bei Nichtverwendung der Motorpumpe nach Auftreten eines gewissen Drucks kein weiterer Kraftstoff mehr in den Lagertank geflossen wäre. So aber trat eine Fontäne Kraftstoff aus und entzündete sich im Freien. Nach dem Unfall wurde der Tankstelleninhaberin vorgeschrieben, die Anlage als Gaspendelanlage zu kennzeichnen. In Vorarlberg wurde dies auch für die anderen derart ausgeführten Tankstellen vorgeschrieben. In anderen Bundesländern werden keine solchen Vorschreibungen gemacht. Beim Bau der Tankstelle wusste die beklagte Partei nicht, dass für diese Tankstelle auch Schweizer Zulieferer auftreten, welche Vorschriften in der Schweiz gelten und, dass in der Schweiz das Gaspendelverfahren unbekannt ist. Der Erstrichter traf noch die Feststellung, dass bei der Übergabe der Tankstelle der Prokurist der beklagten Partei Helmut B***** mit leitenden Herren der Bestellerfirma über das anzuwendende Verfahren sprach. Dabei sei dem Prokuristen gesagt worden, die Lieferantenfirmen würden angeschrieben, dass nur das Gaspendelverfahren angewendet werde. Helmut B***** habe auf die Frage, wie das Bedienungspersonal an der Tankstelle überprüfen könne, ob ein Tankwagenchauffeur tatsächlich Gas pendle, mitgeteilt, man könne das daran erkennen, dass zwei Schläuche an einem Füllstutzen und am Tankwagen angeschlossen werden. Von einem Tankwagen, der nicht für das Gaspendelverfahren ausgerüstet sei, wäre ein Befüllen der Tanks nur auf die Weise möglich, dass die Abfüllleitung am Dreizolleinfüllstutzen befestigt und der verschraubte Deckel des Gaspendelstutzens abgenommen werde, sodass das im Tank befindliche Gas ins Freie anstatt in den Tankwagen entweichen könne.
Nach der Rechtsansicht des Erstgerichts sei aus den Einreichplänen für jeden damit Befassten klar ersichtlich hervorgegangen, dass die Anlage zumindest auch als Gaspendelanlage ausgeführt werde. Die Unterlassung einer genaueren technischen Beschreibung sei nicht kausal dafür, dass die Behörde keine weiteren Auflagen zur Kennzeichnung der Tankstelle gemacht habe. Hinweisschilder seien damals behördlich nicht vorgeschrieben gewesen, eine Verpflichtung dazu habe sich auch nicht aus dem Vertrag ergeben. Auch die Informations- und Warnpflichten gegenüber dem Tankstelleninhaber seien durch die beklagte Partei nicht verletzt worden. Es sei einem Tankstelleninhaber zuzumuten, dass er die entsprechenden technischen Kenntnisse besitze, um innerbetrieblich Fehlern bei der Bedienung einer solchen Anlage vorzubeugen. Der Unfall sei auf schwerste Bedienungsfehler zurückzuführen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei Folge und hob das Ersturteil mit dem Ausspruch, dass der gesamte Streitwert 300.000 S nicht übersteigt, unter Rechtskraftvorbehalt auf. Die zweite Instanz übernahm die Tatsachenfeststellungen des Erstrichters mit Ausnahme jener über das Gespräch zwischen Helmut B***** und den leitenden Herren der Tankstellenfirma und hielt das erstgerichtliche Verfahren schon wegen der Übergehung von Beweisanträgen der klagenden Partei über dieses Gespräch für ergänzungsbedürftig. Bei der rechtlichen Beurteilung sei davon auszugehen, dass für den Rückgriffsanspruch der klagenden Partei sowohl nach dem Delikts- wie auch nach dem Vertragsstatut vor dem Inkrafttreten des IPRG österreichisches Recht anzuwenden sei, weil sich der Unfall in Österreich ereignet hat. Der Forderungsübergang von dem vom Geschädigten zur Haftung herangezogenen Schädiger auf dessen Haftpflichtversicherer sei hingegen nach dem Recht des Staats zu beurteilen, in dem der Versicherer seine Niederlassung hat, hier also nach dem schweizerischen Recht. Nach Art 72 I des schweizerischen VVG gehe in der Schadensversicherung, zu der grundsätzlich auch die Haftpflichtversicherung gehöre, der Ersatzanspruch des Anspruchsberechtigten gegenüber Dritten aus unerlaubten Handlungen insoweit auf den Versicherer über, als dieser eine Entschädigung geleistet hat. Es handle sich um einen Fall der Legalzession. Für Regressansprüche gegen die übrigen Ersatzpflichtigen sei Art 72 VVG zwar nicht unmittelbar anwendbar, wohl aber nach herrschender schweizerischer Auffassung analog. Der Haftpflichtversicherer könne dabei auch gegen einen aus einem Vertrag Verantwortlichen regressieren. Die wiederum nach österreichischem Recht zu beurteilende Solidarhaftung mehrerer Schädiger gelte nach § 1302 ABGB auch für Nebentäter, sodass sie unter der Voraussetzung, dass die der beklagten Partei angelasteteten Unterlassungen gegenüber dem Geschädigten als haftungsbegründend anerkannt würden, auch hier zu bejahen wäre. Ein Regressanspruch sei unter dieser Voraussetzung nach dem Schlusssatz des § 1302 ABGB nach Köpfen oder einem besonderen Verhältnis gegeben. Dabei habe im vorliegenden Fall nur eine Einzelabwägung der Haftungsanteile der Streitparteien zu erfolgen, weil von keiner Partei die Haftung eines dritten Mitschädigers geltend gemacht worden sei. Die von der beklagten Partei behauptete Teilzahlung eines Viertels des Gesamtschadens durch eine andere Versicherungsgesellschaft sei allerdings zu berücksichtigen, wenn sie im fortgesetzten Verfahren festgestellt werden könne.Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei Folge und hob das Ersturteil mit dem Ausspruch, dass der gesamte Streitwert 300.000 S nicht übersteigt, unter Rechtskraftvorbehalt auf. Die zweite Instanz übernahm die Tatsachenfeststellungen des Erstrichters mit Ausnahme jener über das Gespräch zwischen Helmut B***** und den leitenden Herren der Tankstellenfirma und hielt das erstgerichtliche Verfahren schon wegen der Übergehung von Beweisanträgen der klagenden Partei über dieses Gespräch für ergänzungsbedürftig. Bei der rechtlichen Beurteilung sei davon auszugehen, dass für den Rückgriffsanspruch der klagenden Partei sowohl nach dem Delikts- wie auch nach dem Vertragsstatut vor dem Inkrafttreten des IPRG österreichisches Recht anzuwenden sei, weil sich der Unfall in Österreich ereignet hat. Der Forderungsübergang von dem vom Geschädigten zur Haftung herangezogenen Schädiger auf dessen Haftpflichtversicherer sei hingegen nach dem Recht des Staats zu beurteilen, in dem der Versicherer seine Niederlassung hat, hier also nach dem schweizerischen Recht. Nach Artikel 72, römisch eins des schweizerischen VVG gehe in der Schadensversicherung, zu der grundsätzlich auch die Haftpflichtversicherung gehöre, der Ersatzanspruch des Anspruchsberechtigten gegenüber Dritten aus unerlaubten Handlungen insoweit auf den Versicherer über, als dieser eine Entschädigung geleistet hat. Es handle sich um einen Fall der Legalzession. Für Regressansprüche gegen die übrigen Ersatzpflichtigen sei Artikel 72, VVG zwar nicht unmittelbar anwendbar, wohl aber nach herrschender schweizerischer Auffassung analog. Der Haftpflichtversicherer könne dabei auch gegen einen aus einem Vertrag Verantwortlichen regressieren. Die wiederum nach österreichischem Recht zu beurteilende Solidarhaftung mehrerer Schädiger gelte nach Paragraph 1302, ABGB auch für Nebentäter, sodass sie unter der Voraussetzung, dass die der beklagten Partei angelasteteten Unterlassungen gegenüber dem Geschädigten als haftungsbegründend anerkannt würden, auch hier zu bejahen wäre. Ein Regressanspruch sei unter dieser Voraussetzung nach dem Schlusssatz des Paragraph 1302, ABGB nach Köpfen oder einem besonderen Verhältnis gegeben. Dabei habe im vorliegenden Fall nur eine Einzelabwägung der Haftungsanteile der Streitparteien zu erfolgen, weil von keiner Partei die Haftung eines dritten Mitschädigers geltend gemacht worden sei. Die von der beklagten Partei behauptete Teilzahlung eines Viertels des Gesamtschadens durch eine andere Versicherungsgesellschaft sei allerdings zu berücksichtigen, wenn sie im fortgesetzten Verfahren festgestellt werden könne.
Als Haftungstatbestand gegen die beklagte Partei komme die Verletzung von Schutz- und Sorgfaltspflichten aus dem mit der Tankstellenfirma geschlossenen Vertrag in Betracht, wobei der Geschäftsherr nach § 1313a ABGB auch für das Verhalten seiner Gehilfen einzustehen habe und eine Umkehr der Beweislast im Sinn des § 1298 ABGB stattfinde. Bei technischen Anlagen, deren Betrieb mit besonderen Gefahren verbunden sei, bestünden besondere Aufklärungs- und Warnpflichten, soferne der Unternehmer nicht beweise, dass dem Besteller die mit dem Gebrauch des Gutes verbundenen Gefahren aufgrund der nach Lage des Falles vorauszusetzenden Sachkunde ohnehin bekannt seien. Dies sei aber im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht des Erstrichters zu verneinen, weil ausreichende technische Fachkenntnisse über die Funktionsweise der technischen Anlagen einer Tankstelle bei deren Inhaber, der als Befähigungsnachweis lediglich ein Zeugnis über eine zweijährige kaufmännische Tätigkeit benötige, nicht vorausgesetzt werden könnten. Im Hinblick auf die beim Betrieb von Tankstellen auftretenden Gefahren müssten daher strenge Anforderungen an die Aufklärungs- und Warnpflichten der beklagten Partei gestellt werden, die sich gewerbsmäßig mit dem Bau von Tankstellenanlagen beschäftige und bei der demnach gemäß § 1299 ABGB die erforderlichen Fachkenntnisse vorausgesetzt werden müssten. Eine entsprechende Belehrung hätte unabhängig davon erfolgen müssen, ob der Besteller sie verlangte oder nicht. Sie sei im vorliegenden Fall besonders deshalb notwendig gewesen, weil noch viele Tankstellen ohne Gaspendelverfahren existierten, sodass ungeachtet der Bestimmungen des § 10 Abs 5 der Tankfahrzeugverordnung 1967, BGBl Nr 400, nicht ausgeschlossen werden konnte, dass Personen mit dem Befüllen der Tanks beschäftigt waren, die mit den Bedienungsvorschriften bei Gaspendelanlagen nicht vertraut waren. In diesem Sinne wäre auch eine eindeutige Beschilderung der im Einfüllschacht befindlichen Stutzen erforderlich gewesen, um besonders gefahrdrohende Verwechslungen auszuschließen. An dieser vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflicht könne auch der Umstand nichs ändern, dass eine solche Beschilderung ausdrücklich weder gesetzlich vorgeschrieben noch vereinbart war. Jene dritten Personen, die der vertraglichen Leistung nahestanden, sodass die Schutz- und Sorgfaltspflichten auch ihnen gegenüber bestanden, seien zur Geltendmachung des eigenen Schadens aus fremden Vertrag berechtigt. Dies gelte für den hier schwer verletzten Tankstellenkunden Helmut S*****, dessen Ansprüche im Regresswege teilweise auf die klagende Partei übergegangen seien. Eine Ergänzung des erstgerichtlichen Verfahrens sei aber auch im Fall der Bejahung der Haftung der beklagten Partei erforderlich, weil das Leistungsbegehren ausdrücklich auf den Ersatz eines Teiles des bezahlten Schmerzengeldes gerichtet sei, dessen Höhe und Angemessenheit nicht feststehe. Auch das Feststellungsbegehren sei nicht spruchreif, weil einerseits kein Anspruch auf Ersatz der für Verdienstentgang als bloßen Vermögensschaden dritter Personen erbrachten Leistungen der klagenden Partei bestehe und andererseits nicht erkennbar sei, mit welchen nicht schon abgefundenen zukünftigen Personenschäden noch zu rechnen sei. Eine Verjährung des Klagsanspruchs sei nicht eingetreten, weil Rückgriffsansprüche nach § 1302 Schlusssatz ABGB nach herrschender Rechtsansicht der dreißigjährigen Verjährung unterliegen. Selbst bei gegenteiliger Ansicht beginne die Verjährungsfrist in dem hier vorliegenden Fall einer Legalzession, die erst bei Befriedigung des Gläubigers stattfindet, erst mit der tatsächlichen Ersatzleistung durch den Rückgriffsberechtigten, deren Zeitpunkt dann allerdings noch festgestellt werden müsse.Als Haftungstatbestand gegen die beklagte Partei komme die Verletzung von Schutz- und Sorgfaltspflichten aus dem mit der Tankstellenfirma geschlossenen Vertrag in Betracht, wobei der Geschäftsherr nach Paragraph 1313 a, ABGB auch für das Verhalten seiner Gehilfen einzustehen habe und eine Umkehr der Beweislast im Sinn des Paragraph 1298, ABGB stattfinde. Bei technischen Anlagen, deren Betrieb mit besonderen Gefahren verbunden sei, bestünden besondere Aufklärungs- und Warnpflichten, soferne der Unternehmer nicht beweise, dass dem Besteller die mit dem Gebrauch des Gutes verbundenen Gefahren aufgrund der nach Lage des Falles vorauszusetzenden Sachkunde ohnehin bekannt seien. Dies sei aber im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht des Erstrichters zu verneinen, weil ausreichende technische Fachkenntnisse über die Funktionsweise der technischen Anlagen einer Tankstelle bei deren Inhaber, der als Befähigungsnachweis lediglich ein Zeugnis über eine zweijährige kaufmännische Tätigkeit benötige, nicht vorausgesetzt werden könnten. Im Hinblick auf die beim Betrieb von Tankstellen auftretenden Gefahren müssten daher strenge Anforderungen an die Aufklärungs- und Warnpflichten der beklagten Partei gestellt werden, die sich gewerbsmäßig mit dem Bau von Tankstellenanlagen beschäftige und bei der demnach gemäß Paragraph 1299, ABGB die erforderlichen Fachkenntnisse vorausgesetzt werden müssten. Eine entsprechende Belehrung hätte unabhängig davon erfolgen müssen, ob der Besteller sie verlangte oder nicht. Sie sei im vorliegenden Fall besonders deshalb notwendig gewesen, weil noch viele Tankstellen ohne Gaspendelverfahren existierten, sodass ungeachtet der Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 5, der Tankfahrzeugverordnung 1967, Bundesgesetzblatt , Nr 400, nicht ausgeschlossen werden konnte, dass Personen mit dem Befüllen der Tanks beschäftigt waren, die mit den Bedienungsvorschriften bei Gaspendelanlagen nicht vertraut waren. In diesem Sinne wäre auch eine eindeutige Beschilderung der im Einfüllschacht befindlichen Stutzen erforderlich gewesen, um besonders gefahrdrohende Verwechslungen auszuschließen. An dieser vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflicht könne auch der Umstand nichs ändern, dass eine solche Beschilderung ausdrücklich weder gesetzlich vorgeschrieben noch vereinbart war. Jene dritten Personen, die der vertraglichen Leistung nahestanden, sodass die Schutz- und Sorgfaltspflichten auch ihnen gegenüber bestanden, seien zur Geltendmachung des eigenen Schadens aus fremden Vertrag berechtigt. Dies gelte für den hier schwer verletzten Tankstellenkunden Helmut S*****, dessen Ansprüche im Regresswege teilweise auf die klagende Partei übergegangen seien. Eine Ergänzung des erstgerichtlichen Verfahrens sei aber auch im Fall der Bejahung der Haftung der beklagten Partei erforderlich, weil das Leistungsbegehren ausdrücklich auf den Ersatz eines Teiles des bezahlten Schmerzengeldes gerichtet sei, dessen Höhe und Angemessenheit nicht feststehe. Auch das Feststellungsbegehren sei nicht spruchreif, weil einerseits kein Anspruch auf Ersatz der für Verdienstentgang als bloßen Vermögensschaden dritter Personen erbrachten Leistungen der klagenden Partei bestehe und andererseits nicht erkennbar sei, mit welchen nicht schon abgefundenen zukünftigen Personenschäden noch zu rechnen sei. Eine Verjährung des Klagsanspruchs sei nicht eingetreten, weil Rückgriffsansprüche nach Paragraph 1302, Schlusssatz ABGB nach herrschender Rechtsansicht der dreißigjährigen Verjährung unterliegen. Selbst bei gegenteiliger Ansicht beginne die Verjährungsfrist in dem hier vorliegenden Fall einer Legalzession, die erst bei Befriedigung des Gläubigers stattfindet, erst mit der tatsächlichen Ersatzleistung durch den Rückgriffsberechtigten, deren Zeitpunkt dann allerdings noch festgestellt werden müsse.
Die Rekurse beider Parteien sind im Ergebnis nicht berechtigt.