Begründung:
Der am 4.1.1993 geborene Marcel entstammt der am 24.4.1992 geschlossenen Ehe der Claudia und des Leander A*****. Am 21.1.1994 zog Claudia A***** aus dem von den Eheleuten bis dahin gemeinsam bewohnten Haus in G***** aus und übersiedelte zu ihren Eltern nach I*****. Den mj. Marcel nahm sie mit. Die Ehe wurde mit Beschluß des BG F***** vom 5.7.1994 gemäß § 55a EheG geschieden, obwohl keine Vereinbarung über die künftige Obsorge betreffend das gemeinsame Kind getroffen worden war.Der am 4.1.1993 geborene Marcel entstammt der am 24.4.1992 geschlossenen Ehe der Claudia und des Leander A*****. Am 21.1.1994 zog Claudia A***** aus dem von den Eheleuten bis dahin gemeinsam bewohnten Haus in G***** aus und übersiedelte zu ihren Eltern nach I*****. Den mj. Marcel nahm sie mit. Die Ehe wurde mit Beschluß des BG F***** vom 5.7.1994 gemäß Paragraph 55 a, EheG geschieden, obwohl keine Vereinbarung über die künftige Obsorge betreffend das gemeinsame Kind getroffen worden war.
Bereits am 31.1.1994 stellte die Mutter den Antrag, ihr die Obsorge für das Kind zu übertragen. Der Vater sprach sich dagegen aus und beantragte seinerseits, ihm die Obsorge zuzuteilen. Sowohl die Mutter als auch der Vater versuchten darzulegen, daß der jeweilige Antragsteller aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur, seiner Wohn- und Arbeitsverhältnisse, seines Erziehungszieles und der Eignung jeweils seiner Eltern, das Kind aushilfsweise zu betreuen, wesentlich besser und der jeweils andere Elternteil wesentlich schlechter zur Übernahme der Obsorge geeignet sei. Der Vater warf der Mutter sinngemäß insbesondere vor, sie stehe weitgehend unter dem Einfluß ihrer dominanten und ihm schlecht gesinnten eigenen Mutter und werde dieser die Betreuung des Kindes überlassen, das dem Vater dann immer mehr entfremdet würde. Außerdem könne er mit dem Kind wesentlicher liebevoller umgehen als die leibliche Mutter. Die Mutter bezeichnete ihrerseits den Vater als psychisch gestörte Persönlichkeit, der alles bestimmt habe.
Am 15.3.1994 stellte die Mutter den Antrag auf Regelung des Besuchsrechtes des Vaters dahin, daß diesem alle 14 Tage an einem Nachmittag in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr in ihrem Beisein das Besuchsrecht eingeräumt werde. Diesen Vorschlag lehnte der Vater ab und äußerte den Wunsch, seinen Sohn jederzeit besuchen zu können. Zudem beantragte er, Marcel ca alle 3 Wochen für 2 bis 3 Tage zu ihm nach G***** nehmen zu können. Auf Antrag der Mutter wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 18.5.1994 vorläufig die Obsorge der Mutter zugewiesen. Zugleich wurde dem Vater ein wöchentliches Besuchsrecht an jedem Mittwoch von 14.00 bis 16.30 Uhr eingeräumt, wobei die ersten 10 Besuche im Beisein einer beim Verein "Frauen helfen Frauen" beschäftigten oder einer anderen vom Amt für Jugend und Familie Innsbruck namhaft zu machenden Person stattzufinden hätten. Diese Regelung entsprach im wesentlichen der Stellungnahme des Amtes für Jugend und Familie Innsbruck. Die vorläufige Obsorgeregelung begründete das Erstgericht damit, daß sich der Minderjährige bei der Mutter aufhalte und sie daher auch in der Lage sein müsse, allfällige Vertretungshandlungen für den Minderjährigen vorzunehmen.
Am 27.7.1994 stellte der Vater den Antrag auf Einräumung eines zusätzlichen Besuchsrechtes während seines Urlaubes vom 24.8.1994 bis 10.9.1994. Die Mutter sprach sich gegen diesen Antrag aus. Der Antrag wurde im wesentlichen mit der Begründung abgwiesen, daß die Zeit zur Durchführung entsprechender Erhebungen zu knapp sei. Über zwei weitere Anträge des Vaters, ihm zu weiteren Terminen jeweils ein mehrwöchiges Besuchsrecht einzuräumen, wurde nicht entschieden. Seinem inzwischen ebenfalls gestellten Antrag, das Besuchsrecht am Mittwoch bereits eine halbe Stunde früher beginnen zu lassen, stimmte die Mutter nur insofern zu, als sie zwar mit der Vorverlegung auf
13.30 Uhr einverstanden war, das Besuchsrecht aber bereits um 16.00 Uhr enden sollte.
Mit Beschluß vom 29.9.1994 wies das Erstgericht die Obsorge hinsichtlich Manuel dem Vater zu. Es traf im wesentlichen folgende Feststellungen:
Beide Elternteile sind Bedienstete der ÖBB. Der Vater ist als Triebfahrzeugführer bei der Zugförderungsstelle B***** beschäftigt. Seine Arbeitszeiten sind durch einen längerfristigen Dienstplan geregelt. Er ist in der Lage, im voraus festzulegen, wann er das Kind selbst betreuen könnte. Er wohnt im neuerrichteten Haus in G*****, das während der Ehe zu 2/3 ihm und zu 1/3 der Mutter des Marcel gehörte. Im Scheidungsvergleich übertrug ihm die Mutter ihren Drittelanteil gegen eine Ausgleichszahlung von S 900.000,--. Das Haus hat eine sonnige, nach Süden hin leicht abfallende Hanglage. Die väterlichen Großeltern wohnen ca 15 Gehminuten entfernt. Der am 5.12.1937 geborene väterliche Großvater ist ÖBB-Pensionist, die am 12.10.1939 geborene väterliche Großmutter ist Hausfrau. Im Haushalt der väterlichen Großeltern wohnt auch noch die rüstige väterliche Urgroßmutter von Marcel. Während der berufsbedingten Abwesenheit des Vaters könnten die väterlichen Großeltern die Beaufsichtigung des Kindes übernehmen. Dem Kind stünde ein eigenes Schlafzimmer im Haus der Großeltern zur Verfügung. Ihnen könnten die Betreuungsaufgaben bedenkenlos zugemutet werden.
Der Vater ist ohne religiöses Bekenntnis, die Mutter ist römisch katholisch. Die Eltern ließen den mj. Marcel taufen.
Der Vater befand sich vom 10.10. bis 16.10.1986 in stationärer Behandlung im Landesnervenkrankenhaus V*****. Der Grund hiefür war eine akute Dekompensation aufgrund einer Überlastungs- und Drucksituation des Vaters. Er hatte damals Schwierigkeiten, weil er versucht hatte, einen CD-Player über die Grenze zu schmuggeln. Aufgrund massiver Schuldgefühle kam es schließlich zu einem schwer depressiven Zustandsbild, das eine kurzzeitige Aufnahme auf der psychiatrischen Abteilung zur Entlastung notwendig machte. 1988 wurde der Vater wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt, weil er im Zug seines Dienstes die Lokomotive zu spät abgebremst hatte, wodurch ein Arbeiter verletzt wurde. Abgesehen vom sechstägigen Aufenthalt im Landesnervenkrankenhaus befinden sich bei ihm keine psychischen Dekompensationen mit Krankheitswert. Es läßt sich keine Depressionsneigung und keine latente Suizidalität erurieren. Es liegen keinerlei Beeinträchtigungen im mentalen und affektiven Bereich vor, und es lassen sich keine psychotischen Symptome oder Anzeichen eines psychodynamischen Syndroms feststellen. Beim Vater ist ein normaler und unauffälliger psychiatrischer Befund gegeben.
Auch die Mutter des Marcel ist im Turnusdienst bei den ÖBB beschäftigt. Ihr steht dadurch sowohl in zeitlicher als auch in dispositiver Hinsicht ein hohes Maß an Betreuungsmöglichkeit für das Kind zur Verfügung.
Anfang August 1994 suchte der Vater bei den ÖBB um Gewährung eines sogenannten dritten Karenzurlaubsjahres für sich an. Voraussetzung für die Bewilligung eines solchen Karenzurlaubes ist unter anderem, daß der Urlaub an einen vorangehenden gesetzlichen Karenzurlaub gemäß dem Mutterschutzgesetz bzw dem Elternkarenzurlaubsgesetz anschließt. Eine Teilung des Karenzurlaubes zwischen Vater und Mutter ist ausgeschlossen.
Als die Mutter von diesem Ansuchen des Vaters erfuhr, stellte sie ihrerseits am 12.8.1994 einen derartigen Antrag, welcher ihr auch bewilligt wurde, weil sie den gesetzlichen Karenzurlaub bis zum 2. Geburtstag des Kindes, sohin bis einschließlich 4.1.1995, in Anspruch genommen hat. Sie ist daher in der Lage, das Kind während seines dritten Lebensjahres persönlich zu betreuen und zu beaufsichtigen. Während des Karenzurlaubes bleibt der Mutter die Gehaltsgruppenzugehörigkeit gewahrt, nicht ihr jedoch ihr bisheriger Arbeitsplatz.
Die Mutter lebte zunächst mit Marcel bei ihren Eltern in Innsbruck. Die Wohnung der mütterlichen Großeltern liegt im dritten Stock eines Hauses, hat eine Größe von über 104 m2 und ist sehr gepflegt. Marcel hat dort ein ca 16 m2 großes Kinderzimmer. Die Mutter hatte zunächst vor, in Innsbruck um eine Dienstwohnung der ÖBB anzusuchen.
Der mütterliche Großvater ist in Pension, die mütterliche Großmutter ist Hausfrau. Auch diese Großelternteile sind in der Lage und bereit, Marcel während der berufsbedingten Abwesenheit der Mutter zu beaufsichtigen. Bei den - zunächst im Einvernehmen der Kindeseltern durchgeführten - wöchentlichen Besuchen des Vaters kam es zu Streitereien. Die Mutter warf dem Vater vor, eine antiautoritäre Erziehung zu praktizieren und das Kind in der Nähe des Inns frei herumlaufen zu lassen, sodaß sie Angst habe, daß das Kind ertrinke. Während der etwa 2 1/2-stündigen Besuche hat der Vater das Kind nicht gewickelt. Er fütterte es aber geübt, brachte selbst eine Jause mit und verwendete die von der Mutter mitgegebene Jause nicht. Zwischen dem Vater und dem Kind besteht eine liebevolle, vertraute Beziehung. Der Vater ist in der Lage, mit dem Kind altersadäquat zu spielen.
Zwischen den Eltern besteht noch ein hohes Konfliktpotential, wobei sich der Vater eher passiv verhält, jedoch auf dem Standpunkt steht, daß seine Ehe von der Schwiegermutter zerstört wurde. Er erklärte im Verfahren seine Bereitschaft, daß er, sollte die Obsorge an ihn übertragen werden, der Mutter ein uneingeschränktes, großzügiges Besuchsrecht einräumen werde. Sie könne das Kind jederzeit sehen und besuchen und auch während des Urlaubes und der Schulferien zu sich nehmen. Aus den im Pflegschaftsverfahren erhobenen Vorwürfen der Mutter, die Schriftsätze des Vaters seien "Verleumdungsschreiben", der Vater stehe "auf der geistigen Stufe eines trotzigen, unreifen Kindes", er lege ein querulatorisches Verhalten an den Tag und wolle Mitmenschen in ein schlechtes Licht rücken, um von seinem eigenen durchtriebenen Charakter abzulenken, schloß das Erstgericht, daß nicht zu erwarten sei, daß die Mutter im Fall der Übertragung der Obsorge an sie bereit sein werde, dem Vater ausgedehntere Besuchszeiten zuzugestehen. Demgegenüber habe der Vater sein Einverständnis zur Einräumung eines sehr weitgehenden Besuchsrechtes erklärt. Das bisherige Verhalten der Mutter betreffend die Besuchsrechtsregelung sei für die Obsorgeentscheidung ausschlaggebend. Sie zeige keine Einsicht in die Notwendigkeit einer Vater-Kindbeziehung und stehe dem Vater ablehnend gegenüber. Es sei daher dringend zu befürchten, daß auch das Kind mit zunehmenden Alter diese ablehnende Haltung gegenüber dem Vater einnehmen werde, wenn das Kind in Obhut der Mutter bleibe. Beim Vater stünden auch die besseren Wohnungsverhältnisse zur Verfügung. Die Betreuungsmöglichkeit sei zwar bis Ende der Karenzzeit der Mutter bei dieser besser. Sie habe aber keinen Anspruch, wieder an ihrem bisherigen Arbeitsplatz tätig zu sein, sodaß ein Orts- und Umgebungswechsel für das Kind nicht auszuschließen sei. Da die Mutter aber derzeit vollständig in dem Familienverband ihrer Eltern eingebunden sei, sei auch nicht auszuschließen, daß die Mutter ihre Erziehungskompetenz an die mütterlichen Großeltern abgeben werde.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diesen Beschluß und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Der Vorteil, daß die Mutter das Kind persönlich betreuen könne, dauere nur bis zu dessen dritten Geburtstag und könne daher nicht ausschlaggebend sein. Die Betreuung während der berufsbedingten Abwesenheit sei bei beiden Elternteilen etwa gleichwertig gegeben. Die etwas günstigeren Wohnverhältnisse beim Vater könnten nicht ausschlaggebend sein. Es sei jedoch die Ansicht des Erstgerichtes zu billigen, daß bei Zuteilung der Obsorge an die Mutter mit Erschwernissen bei der Besuchsrechtsausübung durch den Vater zu rechnen sei. Allein der Hinweis, daß ein gerichtlich geregeltes Besuchsrecht des Vaters auch gerichtlich durchgesetzt werden könnte, vermöge diese Bedenken nicht auszuräumen. Es entspreche durchaus dem Wohl des Kindes, trotz der Trennung seiner Eltern den Kontakt zu beiden Eltern aufrechtzuerhalten, damit auch zu dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil keine Entfremdung eintrete. Dies erscheine jedoch bei einer Zuweisung der Obsorge an den Vater im Hinblick auf dessen mehrfache Erklärungen, er werde der Mutter ein großzügiges Besuchsrecht einräumen, in einem höheren Maß gewährleistet als bei einer Zuweisung der Elternrechte an die Mutter. Die kurzfristige psychiatrische Behandlung des Vaters dürfe nicht überbewertet werden. Der Grundsatz der Kontinuität der Pflege und Erziehung sowie der Grundsatz, daß bei Kleinkindern eine Betreuung durch die Mutter vorzuziehen sei, könnten letztlich nicht ausschlaggebend ins Gewicht fallen. Da die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz zum Teil von diesen letztgenannten, von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen abweiche, sei die ordentliche Revision zulässig.