Rechtstracker.at
Entscheidung 7 Ob 549/85×

Entscheidung 7 Ob 549/85

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob549/85 (7Ob550/85)

Entscheidungsdatum

18.04.1985

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 30. Juli 1980 verstorbenen Max A B, Universitätsprofessor, zuletzt wohnhaft Heidelberg-Wilhelmsfeld infolge Revisionsrekurses der Finanzprokuratur in Wien gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 31. Jänner 1985, GZ 33 R 45,46/85- 23, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Salzburg vom 7. Jänner 1985, GZ 2 A 85/84-18,19 bestätigt wurden, folgenden Beschluß gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der am 30. Juli 1980 in der Bundesrepublik Deutschland verstorbene Max A B war deutscher Staatsbürger. Er hat keine letztwillige Anordnung hinterlassen. Gesetzliche Erben nach dem BGB sind nicht vorhanden. Der Erblasser gehörte dem Personenkreis der Verfolgten im Sinne des Militärregierungsgesetzes Nr. 59 (Amerikanische Zone) betreffend die Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an. Nach Artikel 10 dieses Militärregierungsgesetzes ist im Falle des Paragraph 1936, BGB Erbe eines Verfolgten hinsichtlich des gesamten Nachlasses an Stelle des Staates eine von der Militärregierung zu bestimmende Nachfolgeorganisation. Für Fälle wie den vorliegenden wurde die C (Jüdische Rückerstattungsnachfolgeorganisation) bestimmt.

Das Erstgericht hat mit Beschluß ONr. 18 die auf Grund des Gesetzes von der C abgegebene unbedingte Erbserklärung angenommen, auf Grund der Aktenlage das Erbrecht für ausgewiesen erkannt und mit Beschluß ONr. 19 den in Österreich gelegenen Nachlaß des Verstorbenen dieser Organisation eingeantwortet. Das Rekursgericht hat diesen Beschluß und die erlassene Einantwortungsurkunde bestätigt.

Rechtliche Beurteilung

Der von der Finanzprokuratur dagegen erhobene Revisionsrekurs wäre, da eine bestätigende Entscheidung vorliegt, gemäß Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG nur wegen Nichtigkeit, Aktenwidrigkeit und offenbarer Gesetzwidrigkeit zulässig. Eine Nichtigkeit oder Aktenwidrigkeit werden nicht behauptet. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit erblickt die Rekurswerberin darin, daß der C ein eigenes Erbrecht zuerkannt wurde und nicht, wie es nach Auffassung der Finanzprokuratur richtig gewesen wäre, ein bloß von der nach Paragraph 1936, BGB erbberechtigten Gebietskörperschaft abgeleitetes. Würde man den Standpunkt der Finanzprokuratur vertreten, käme man zu dem Ergebnis, daß gemäß Paragraph 29, IPRG das Heimfallsrecht der Republik Österreich eintrete. Auf die an sich richtigen Ausführungen des Revisionsrekurses zu der Legitimation der Finanzprokuratur, zum anzuwendenden Recht und dazu, daß es für die Beurteilung der Frage der offenbaren Gesetzwidrigkeit keine Rolle spielt, ob inländisches oder fremdes Recht anzuwenden ist, muß nicht näher eingegangen werden. Richtig ist auch, daß offenbare Gesetzwidrigkeit nur dann vorliegt, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine dazu im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird (JBl 1975, 547, JBl 1975, 661, NZ 1973, 77 ua).

Die von der Rekurswerberin vorgenommene Auslegung des Artikel 10 des Militärregierungsgesetzes Nr. 59 (amerikanische Zone) = D mag nach dem Wortlaut dieser Bestimmung vertretbar sein. Dies schließt aber eine andere vertretbare Auslegung nicht aus. Jedenfalls ist die von der Finanzprokuratur vorgenommene nicht die einzige denkmögliche Auslegung der erwähnten Bestimmung. Vor allem hat die deutsche Lehre (Palandt BGB 44 Anmerkung 2 zu Paragraph 1936, u.a.) den Standpunkt vertreten, daß durch Artikel 10, des D das Staatserbrecht ausgeschlossen wird. Die Rechte nicht mehr vorhandener Erben werden hier durch Nachfolgeorganisationen wahrgenommen. Auch die Judikatur vergleiche BGHZ 20, 227) hat ausgeführt, daß der Fiskus in solchen Fällen als Erbe ausscheidet, wenn kein Berechtigter mehr vorhanden ist. Es ergibt sich also, daß die von den Vorinstanzen vorgenommene Auslegung nicht nur nicht dem klaren Wortlaut des Gesetzes widerspricht, sondern vielmehr auch durch die Lehre und Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland gedeckt ist. Sohin kann von einer offenbaren Gesetzwidrigkeit keine Rede sein.

Der Revisionsrekurs erweist sich demnach als unzulässig.

Anmerkung

E05782

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0070OB00549.85.0418.000

Dokumentnummer

JJT_19850418_OGH0002_0070OB00549_8500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung