Die von den Beklagten gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt.
Was die Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens anlangt, ist zwar richtig, daß eine solche gemäß § 228 ZPO nur gegeben ist, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen gerichtlichen Feststellung hat. Aus der gesetzlichen Formulierung des rechtlichen Interesses an der alsbaldigen gerichtlichen Feststellung ergibt sich, daß ein unmittelbarer akuteller Anlaß zur Klagsführung gegeben sein muß. Das ist besonders dann der Fall, wenn die Rechtsposition des Klägers gefährdet erscheint. Das rechtliche Interesse muß sich unmittelbar aus dem streitigen Rechtsverhältnis ergeben (Fasching Zivilprozeßrecht Rdz 1097 ff).Was die Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens anlangt, ist zwar richtig, daß eine solche gemäß Paragraph 228, ZPO nur gegeben ist, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen gerichtlichen Feststellung hat. Aus der gesetzlichen Formulierung des rechtlichen Interesses an der alsbaldigen gerichtlichen Feststellung ergibt sich, daß ein unmittelbarer akuteller Anlaß zur Klagsführung gegeben sein muß. Das ist besonders dann der Fall, wenn die Rechtsposition des Klägers gefährdet erscheint. Das rechtliche Interesse muß sich unmittelbar aus dem streitigen Rechtsverhältnis ergeben (Fasching Zivilprozeßrecht Rdz 1097 ff).
Das rechtliche Interesse an der Feststellung des genauen Inhaltes eines zwischen den Streitteilen bestehenden Dauerschuldverhältnisses ist in der Regel immer dann gegeben, wenn der Inhalt dieses Rechtsverhältnisses strittig ist. Insbesondere muß das dann angenommen werden, wenn es einem der Vertragspartner mittels einer Besitzstörungsklage gelungen ist, dem anderen Vertragspartner die Ausübung des Rechtes in einem Umfang, den er anstrebt, unmöglich zu machen. In einem solchen Fall besteht auf jeden Fall ein rechtliches Interesse an der Feststellung des genauen Inhaltes dieses Rechtsverhältnisses.
Im vorliegenden Fall steht zwar die Dienstbarkeit der Beklagten fest, doch ist deren genauer Inhalt strittig. Die Beklagten haben diesbezüglich in einem Besitzstörungsprozeß eine für die Kläger nachteilige Entscheidung erwirkt. Aus diesem Grunde muß den Klägern das Recht zugebilligt werden, den materiellen Umfang ihres Rechtes darzutun. Dies kann zweckmäßigerweise nur mit einer Feststellungsklage geschehen. Aus diesem Grunde erweist sich die Feststellungsklage als im Sinne des § 228 ZPO zulässig. Richtig ist, daß nach § 484 ABGB eine Dienstbarkeit nicht erweitert oder ihrem Zweck widersprechend eingeschränkt werden darf. Nur eine die Belastung des dienenden Gutes erheblich erschwerende Änderung der Benützungsart des herrschenden Gutes stellt eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit dar (SZ 54/154, SZ 52/99 u. a.). Dies muß aber auch für den umgekehrten Fall gelten. Das Ausmaß der Dienstbarkeit, der Umfang der dem Berechtigten zustehenden Befugnisse richtet sich nach dem Inhalt des Titels, bei dessen Auslegung insbesondere der Zweck der Dienstbarkeit zu beachten ist (SZ 53/149, SZ 56/60, RZ 1985/27 u.a.). Wird daher durch eine Maßnahme des Belasteten die dem Zweck der Ausübung der Dienstbarkeit entsprechende Benützungsmöglichkeit durch den Berechtigten nicht beeinträchtigt, so kann von einer Verletzung der Dienstbarkeit durch den Belasteten nicht gesprochen werden. Im vorliegenden Fall ist der Zweck der Dienstbarkeit, den Beklagten die Benützung des Weges zu ermöglichen. Bereits bei Einräumung der Dienstbarkeit war ein Tor vorhanden, das geschlossen werden konnte und das auch teilweise geschlossen war. Die Beklagten hatten also nur einen Anspruch darauf, ungeachtet dieses Tores den Weg ungehindert benützen zu können, wobei sie auf Grund des Zustandes bei Einräumung der Dienstbarkeit ein Offenhalten des Tores nicht verlangen konnten. Sie mußten daher in Kauf nehmen, daß sie dieses Tor, falls es geschlossen war, zu öffnen hatten. Der damit für sie verbundene Mehraufwand stellte demnach keine Beeinträchtigung ihrer Dienstbarkeit dar. Nach den getroffenen Feststellungen wurde durch die Errichtung des neuen Tores die Situtation für die Beklagten nicht verschlechtert. Auch das neue Tor läßt sich durch die Beklagten problemlos öffnen. Es bildet auch kein größeres Hindernis für die Erreichung der Beklagten, als das seinerzeitige Tor. Insbesondere wurde nicht festgestellt, daß dieses Tor den Klägern größere Möglichkeiten zu einer schikanösen Beeinträchtigung der Servitutsausübung durch die Beklagten bieten würde als das alte Tor. Vor allem ist aber nicht festgestellt worden, daß die Kläger überhaupt einen Versuch in dieser Richtung unternommen hätten oder beabsichtigen.Im vorliegenden Fall steht zwar die Dienstbarkeit der Beklagten fest, doch ist deren genauer Inhalt strittig. Die Beklagten haben diesbezüglich in einem Besitzstörungsprozeß eine für die Kläger nachteilige Entscheidung erwirkt. Aus diesem Grunde muß den Klägern das Recht zugebilligt werden, den materiellen Umfang ihres Rechtes darzutun. Dies kann zweckmäßigerweise nur mit einer Feststellungsklage geschehen. Aus diesem Grunde erweist sich die Feststellungsklage als im Sinne des Paragraph 228, ZPO zulässig. Richtig ist, daß nach Paragraph 484, ABGB eine Dienstbarkeit nicht erweitert oder ihrem Zweck widersprechend eingeschränkt werden darf. Nur eine die Belastung des dienenden Gutes erheblich erschwerende Änderung der Benützungsart des herrschenden Gutes stellt eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit dar (SZ 54/154, SZ 52/99 u. a.). Dies muß aber auch für den umgekehrten Fall gelten. Das Ausmaß der Dienstbarkeit, der Umfang der dem Berechtigten zustehenden Befugnisse richtet sich nach dem Inhalt des Titels, bei dessen Auslegung insbesondere der Zweck der Dienstbarkeit zu beachten ist (SZ 53/149, SZ 56/60, RZ 1985/27 u.a.). Wird daher durch eine Maßnahme des Belasteten die dem Zweck der Ausübung der Dienstbarkeit entsprechende Benützungsmöglichkeit durch den Berechtigten nicht beeinträchtigt, so kann von einer Verletzung der Dienstbarkeit durch den Belasteten nicht gesprochen werden. Im vorliegenden Fall ist der Zweck der Dienstbarkeit, den Beklagten die Benützung des Weges zu ermöglichen. Bereits bei Einräumung der Dienstbarkeit war ein Tor vorhanden, das geschlossen werden konnte und das auch teilweise geschlossen war. Die Beklagten hatten also nur einen Anspruch darauf, ungeachtet dieses Tores den Weg ungehindert benützen zu können, wobei sie auf Grund des Zustandes bei Einräumung der Dienstbarkeit ein Offenhalten des Tores nicht verlangen konnten. Sie mußten daher in Kauf nehmen, daß sie dieses Tor, falls es geschlossen war, zu öffnen hatten. Der damit für sie verbundene Mehraufwand stellte demnach keine Beeinträchtigung ihrer Dienstbarkeit dar. Nach den getroffenen Feststellungen wurde durch die Errichtung des neuen Tores die Situtation für die Beklagten nicht verschlechtert. Auch das neue Tor läßt sich durch die Beklagten problemlos öffnen. Es bildet auch kein größeres Hindernis für die Erreichung der Beklagten, als das seinerzeitige Tor. Insbesondere wurde nicht festgestellt, daß dieses Tor den Klägern größere Möglichkeiten zu einer schikanösen Beeinträchtigung der Servitutsausübung durch die Beklagten bieten würde als das alte Tor. Vor allem ist aber nicht festgestellt worden, daß die Kläger überhaupt einen Versuch in dieser Richtung unternommen hätten oder beabsichtigen.
Mit Recht haben daher die Vorinstanzen erkannt, daß durch die Errichtung des neuen Tores keine Beeinträchtigung der Dienstbarkeit der Beklagten eingetreten ist, weshalb dem Klagebegehren stattzugeben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO, doch war hiebei von dem von den Klägern in der Klage angegebenen Streitwert auszugehen. Der Ausspruch des Berufungsgerichtes ist nur für die Zulässigkeit der Revision, nicht aber für die Kostenbemessung maßgebend.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO, doch war hiebei von dem von den Klägern in der Klage angegebenen Streitwert auszugehen. Der Ausspruch des Berufungsgerichtes ist nur für die Zulässigkeit der Revision, nicht aber für die Kostenbemessung maßgebend.