Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Unerörtert bleiben kann, ob im Sinne einer zumindest "potentiellen" Universalität der inländischen Gerichtsbarkeit diese hier schon wegen des Vorliegens des Gerichtsstandes des Vermögens gegeben ist (vgl. SZ 57/143) oder ob es im Sinne der Indikationentheorie zusätzlich einer ausreichenden Inlandsbeziehung bedarf (EvBl. 1987/25; SZ 55/95; vgl. auch Schwimann in JBl. 1984, 9 f), weil hier letztere im Hinblick auf die Lage der Appartements im Inland und die schriftliche Vertragserrichtung vor einem inländischen Notar zu bejahen ist. Zu billigen ist auch die Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß eine schlüssig geäußerte Geltungsannahme inländischen Sachrechts vorliegt. Durch die schriftliche Vertragserrichtung im Inland durch einen inländischen Notar verfolgten die Parteien die Absicht, ihre bereits getroffene Vereinbarung nach inländischen Rechtsbegriffen zu formulieren und ihr eine solche juristische Form zu geben, daß sie in Österreich bei Gericht durchsetzbar ist (AS 129). Letzteres könnte zwar für sich allein auch nur im Sinne der Schaffung eines inländischen Gerichtsstandes verstanden werden. Da eine Gerichtsstandvereinbarung aber nicht getroffen wurde, kann es nach dem insgesamt von den Parteien verfolgten Zweck der schriftlichen Vertragserrichtung im Sinne der Konkludenzmaßstäbe des § 863 ABGB nicht zweifelhaft sein, daß die Parteien inländisches Recht als maßgeblich angenommen haben. Der geltend gemachte Verfahrensmangel und die behauptete Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO). Beizupflichten ist dem Rechtsmittelwerber darin, daß nach § 6 Abs. 3 HVG der Handelsvertreter die volle Provision verlangen kann, wenn die Ausführung des von ihm oder durch seine Vermittlung abgeschlossenen Geschäftes infolge Verhaltens des Geschäftsherrn ganz oder teilweise unterblieben ist. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn für das Verhalten des Geschäftsherrn wichtige Gründe auf seiten des Dritten vorliegen. Die Zahlungsunfähigkeit des Käufers stellt einen solchen Grund dar (SZ 43/111; 5 Ob 765/81; vgl. auch Schlegelberger-Schröder 5 II 563; Baumbach-Duden-Hopt, HGB 27 280). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurden zwei der vom Kläger vermittelten Rechtsgeschäfte deshalb nicht ausgeführt, weil die Käufer nicht in der Lage waren, den Kaufpreis aufzubringen. Zu Recht haben daher die Vorinstanzen dem Kläger nur einen Provisionsanspruch von 5 der von ihm vermittelten Kaufverträge zuerkannt.Unerörtert bleiben kann, ob im Sinne einer zumindest "potentiellen" Universalität der inländischen Gerichtsbarkeit diese hier schon wegen des Vorliegens des Gerichtsstandes des Vermögens gegeben ist vergleiche SZ 57/143) oder ob es im Sinne der Indikationentheorie zusätzlich einer ausreichenden Inlandsbeziehung bedarf (EvBl. 1987/25; SZ 55/95; vergleiche auch Schwimann in JBl. 1984, 9 f), weil hier letztere im Hinblick auf die Lage der Appartements im Inland und die schriftliche Vertragserrichtung vor einem inländischen Notar zu bejahen ist. Zu billigen ist auch die Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß eine schlüssig geäußerte Geltungsannahme inländischen Sachrechts vorliegt. Durch die schriftliche Vertragserrichtung im Inland durch einen inländischen Notar verfolgten die Parteien die Absicht, ihre bereits getroffene Vereinbarung nach inländischen Rechtsbegriffen zu formulieren und ihr eine solche juristische Form zu geben, daß sie in Österreich bei Gericht durchsetzbar ist (AS 129). Letzteres könnte zwar für sich allein auch nur im Sinne der Schaffung eines inländischen Gerichtsstandes verstanden werden. Da eine Gerichtsstandvereinbarung aber nicht getroffen wurde, kann es nach dem insgesamt von den Parteien verfolgten Zweck der schriftlichen Vertragserrichtung im Sinne der Konkludenzmaßstäbe des Paragraph 863, ABGB nicht zweifelhaft sein, daß die Parteien inländisches Recht als maßgeblich angenommen haben. Der geltend gemachte Verfahrensmangel und die behauptete Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Beizupflichten ist dem Rechtsmittelwerber darin, daß nach Paragraph 6, Absatz 3, HVG der Handelsvertreter die volle Provision verlangen kann, wenn die Ausführung des von ihm oder durch seine Vermittlung abgeschlossenen Geschäftes infolge Verhaltens des Geschäftsherrn ganz oder teilweise unterblieben ist. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn für das Verhalten des Geschäftsherrn wichtige Gründe auf seiten des Dritten vorliegen. Die Zahlungsunfähigkeit des Käufers stellt einen solchen Grund dar (SZ 43/111; 5 Ob 765/81; vergleiche auch Schlegelberger-Schröder 5 römisch zwei 563; Baumbach-Duden-Hopt, HGB 27 280). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurden zwei der vom Kläger vermittelten Rechtsgeschäfte deshalb nicht ausgeführt, weil die Käufer nicht in der Lage waren, den Kaufpreis aufzubringen. Zu Recht haben daher die Vorinstanzen dem Kläger nur einen Provisionsanspruch von 5 der von ihm vermittelten Kaufverträge zuerkannt.
Dem Standpunkt des Klägers, daß die Vereinbarung über die Garantiesumme nur mit einer weiteren Vermittlungstätigkeit der im Zeitpunkt der Nachtragsvereinbarung noch nicht verkauften Wohnungen in Zusammenhang gebracht werden dürfe, ist entgegenzuhalten, daß die beklagte Partei ihre Gegenforderung gerade daraus ableitet, daß der Kläger die Appartements auch in der mit der Nachtragsvereinbarung verlängerten Frist zu den vom Kläger garantierten Fixpreisen nicht verkauft hat. Nach der zwischen den Parteien getroffenen Verkaufsvereinbarung garantierte aber der Kläger den Verkauf der Appartements zu den festgesetzten Fixpreisen innerhalb einer bestimmten Frist. Bei dieser Vereinbarung handelt es sich um eine unselbständige unechte Garantie, bei der die Haftung des Garanten bei Eintritt des Garantiefalles durch die Parteienvereinbarung geregelt wurde. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, sollten Garantieerklärung und Garantiesumme unter anderem dazu dienen, den Nachteil auszugleichen, den die beklagte Partei in Form von Mindererlösen aus dem Verkauf der Appartements gegenüber den vom Kläger garantierten Verkaufspreisen erleidet. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat die beklagte Partei einen solchen Nachteil in Höhe von DM 51.000 auch erlitten, weil der Kläger seine Zusage des Verkaufes zu den festgestellten Fixpreisen innerhalb einer bestimmten Frist nicht einhalten konnte und die Appartements daher zum Teil unter den vom Kläger garantierten Preisen verkauft werden mußten. Daß die beklagte Partei hiebei ihre Sorgfaltspflicht gegenüber dem Kläger verletzt habe, wurde in erster Instanz nicht geltend gemacht und in dieser Richtung auch kein Sachvorbringen erstattet. Ein Bonus von DM 50.000 wurde von der beklagten Partei nur für den Fall versprochen, daß der Kläger die Appartements noch innerhalb der Nachfrist verkauft. Wie schon das Berufungsgericht richtig hervorgehoben hat, wurde diese Bedingung vom Kläger nicht erfüllt. Die Rechtsansicht, daß dem Kläger der Bonus ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Verkaufes und die Verdienstlichkeit des Klägers gebühre, steht im Widerspruch zum klaren Wortlaut der Nachtragsvereinbarung. Eine davon abweichende Parteienabsicht wurde nicht einmal behauptet.
Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.