Die gegen dieses Urteil wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision des Beklagten ist teilweise berechtigt.
Eingangs ist darauf zu verweisen, daß eine Reihe von Einwendungen des Beklagten und auch die eingewendeten Gegenforderungen schon an den Sachverhaltsfeststellungen scheitern: Der Kläger hat weder unrichtige Vorstellungen über die Anzahl der zu erwartenden Besucher erweckt, noch Garantien über eine bestimmte Besucheranzahl abgegeben; er hat vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, daß er den Standort St.***** hinsichtlich des Publikumsinteresses nicht beurteilen könne. Auch eine Garantie über den Auftritt bestimmter Künstler wurde nicht abgegeben. Der Kläger hat vielmehr nur erklärt, daß das Engagement bestimmter Künstler fixiert sei. Lediglich die Sängerin B***** hat - mit ärztlichem Attest - abgesagt. Die vom Beklagten daraus abgeleiteten Einwendungen und Schadenersatzforderungen sind daher mangels subjekiver Vorwerfbarkeit nicht berechtigt; die Bekanntgabe der Absage einer Künstlerin im Rundfunk ist kein Fehlverhalten und dem Kläger daher ebenfalls nicht zum Verschulden zuzurechnen. Es steht auch nicht fest, daß der Kläger mit der von ihm zu verrichtenden Bühnenaufbauarbeiten am Tage der Veranstaltung in Verzug geraten sei; Verzögerungen beim Probelauf können ihm daher ebenfalls nicht zum Verschulden gerechnet werden. Entgegen den Behauptungen des Beklagten steht auch nicht fest, daß der Kläger auf die Gestaltung der Preise der Eintrittskarten Einfluß genommen hätte; vielmehr hat der Beklagte aus eigenem die Preise bewußt hoch angesetzt. Das dadurch allenfalls verursachte mangelnde Publikumsinteresse kann daher keinen Schadenersatzanspruch des Beklagten begründen. Unrichtige Ansagen des Moderators, mangelnde Tonqualität während der Veranstaltung und mangelnde Eignung der ersatzweise engagierten Gruppe W***** stehen ebenfalls nicht fest.
Fest steht allerdings, daß die Gruppe S*****, für welche im Programm vier Nummern (laut Beilage 4 in der Dauer von 20 Minuten) vorgesehen waren, bereits kurz nach dem Beginn der ersten Nummer abgetreten ist. Der zwischen dem Kläger und dieser Gruppe abgeschlossene, einen einmaligen Bühnenauftritt erfassende Vertrag ist Werkvertrag (Söllner in Münchner Komm z BGB2 III/1, 1299 Rz 102 zu § 611 BGB; Soergel aaO 2058 Rz 73 zu § 613 BGB). Die festgestellte Leistungsstörung macht diese Gruppe daher gegenüber ihrem Vertragspartner gewährleistungspflichtig. Eine Verbesserung oder der Nachtrag des Fehlenden kommt hier schon der Natur des Bühnenauftrittsvertrages wegen nicht in Betracht (JBl 1983, 39). § 1167 ABGB gewährt jedoch auch bei unbehebbaren wesentlichen Mängeln den Preisminderungsanspruch (HS 6382; JBl 1963, 317; MietSlg 35.105/31), welchen der Beklagte im Rahmen seines Vorbringens auch geltend macht. Zu prüfen bleibt daher, ob der Kläger dem Beklagten im Rahmen des vorliegenden "Kooperationsvertrages" dafür einzustehen hat:Fest steht allerdings, daß die Gruppe S*****, für welche im Programm vier Nummern (laut Beilage 4 in der Dauer von 20 Minuten) vorgesehen waren, bereits kurz nach dem Beginn der ersten Nummer abgetreten ist. Der zwischen dem Kläger und dieser Gruppe abgeschlossene, einen einmaligen Bühnenauftritt erfassende Vertrag ist Werkvertrag (Söllner in Münchner Komm z BGB2 III/1, 1299 Rz 102 zu Paragraph 611, BGB; Soergel aaO 2058 Rz 73 zu Paragraph 613, BGB). Die festgestellte Leistungsstörung macht diese Gruppe daher gegenüber ihrem Vertragspartner gewährleistungspflichtig. Eine Verbesserung oder der Nachtrag des Fehlenden kommt hier schon der Natur des Bühnenauftrittsvertrages wegen nicht in Betracht (JBl 1983, 39). Paragraph 1167, ABGB gewährt jedoch auch bei unbehebbaren wesentlichen Mängeln den Preisminderungsanspruch (HS 6382; JBl 1963, 317; MietSlg 35.105/31), welchen der Beklagte im Rahmen seines Vorbringens auch geltend macht. Zu prüfen bleibt daher, ob der Kläger dem Beklagten im Rahmen des vorliegenden "Kooperationsvertrages" dafür einzustehen hat:
Richtig ist zwar, daß sich die Streitteile zur Erreichung eines bestimmten Zwecks, nämlich zur Durchführung einer Unterhaltungsveranstaltung im Betrieb des Beklagten, verbunden haben; der Vertrag trägt demnach (auch) gesellschaftsrechtliche Züge (Koziol-Welser9 I 323; Strasser in Rummel, ABGB2 Rz 7 zu § 1175). Daraus folgt aber nicht, daß bei dieser Art der Vertragsgestaltung die Gewährleistung völlig ausgeschlossen ist. Bei der Verletzung der Beitragspflicht wird vielmehr die Auffassung vertreten, daß die Gewährleistungsregeln modifiziert auf den Gesellschaftsvertrag übernommen werden können (Strasser aaO Rz 4 zu § 1184; Schinas, Rechtsfolgen des Verzugs des Gesellschafters einer bürgerlich-rechtlichen Erwerbsgesellschaft mit seiner Beitragsleistung, JBl 1981, 349 ff [353 f]; vgl auch Wahle in Klang2 V 589 f; Wünsch, GesRZ 1978, 2; Jabornegg in Schwimann, ABGB Rz 6 zu § 1184). In SZ 23/182 wurde der Gesellschaftsvertrag auch den entgeltlichen Verträgen zugerechnet. Die Frage aber, ob und wie die Gewährleistungsvorschriften bei Verletzung der Beitragspflicht durch einen Gesellschafter angepaßt werden können, muß hier nicht beurteilt werden, weil die hier fraglichen, von den Streitteilen zu erbringenden Leistungen, nämlich die Gestaltung des Programms durch den Kläger und die Zahlung eines Sponsorbetrages durch den Beklagten, im Austauschverhältnis stehen, insoweit also jedenfalls Entgeltlichkeit gegeben ist, sodaß der Beklagte hier mindern kann. Nach den maßgebenden Feststellungen übernahm der Kläger nämlich - neben anderen, hier nicht in Frage stehenden Leistungen - nicht nur die Verpflichtung der Künstler und des Moderators, sondern auch die Programmgestaltung als eigene zu erbringende Leistung. Auch dafür hatte der Beklagte den Sponsorbetrag zu zahlen. Für Mängel des Programms, welche die vom Kläger engagierten Musiker verursacht haben, hat der Kläger, welcher dem Beklagten zu einer ordnungsgemäßen Abwicklung des Programms vertraglich verpflichtet war, dem Beklagten einzustehen. Er ist aufgrund der konkreten Vertragsgestaltung daher nicht bloß in der Lage eines Vermittlers einer von einem Dritten zu erbringenden Bühnenleistung; er war auch nicht nur zum Abschluß von Bühnenauftrittsverträgen verpflichtet, sondern hatte sich zu einem dem Zweck der Gesellschaft entsprechenden Gestaltung des Programmablaufes verpflichtet. Eine gegenteilige Auffassung würde zu dem unbilligen Ergebnis führen, daß der Kläger zwar seinem Vertragspartner gegenüber aufgrund des Bühnenauftrittsvertrages zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen berechtigt wäre, der Beklagte jedoch trotz der feststehenden Leistungsstörung den vollen Sponsorbetrag zu zahlen hätte, obwohl dieser auch die Gage jener Gruppe enthält, die ihre Bühnenleistung nicht erbracht hat.Richtig ist zwar, daß sich die Streitteile zur Erreichung eines bestimmten Zwecks, nämlich zur Durchführung einer Unterhaltungsveranstaltung im Betrieb des Beklagten, verbunden haben; der Vertrag trägt demnach (auch) gesellschaftsrechtliche Züge (Koziol-Welser9 römisch eins 323; Strasser in Rummel, ABGB2 Rz 7 zu Paragraph 1175,). Daraus folgt aber nicht, daß bei dieser Art der Vertragsgestaltung die Gewährleistung völlig ausgeschlossen ist. Bei der Verletzung der Beitragspflicht wird vielmehr die Auffassung vertreten, daß die Gewährleistungsregeln modifiziert auf den Gesellschaftsvertrag übernommen werden können (Strasser aaO Rz 4 zu Paragraph 1184,; Schinas, Rechtsfolgen des Verzugs des Gesellschafters einer bürgerlich-rechtlichen Erwerbsgesellschaft mit seiner Beitragsleistung, JBl 1981, 349 ff [353 f]; vergleiche auch Wahle in Klang2 römisch fünf 589 f; Wünsch, GesRZ 1978, 2; Jabornegg in Schwimann, ABGB Rz 6 zu Paragraph 1184,). In SZ 23/182 wurde der Gesellschaftsvertrag auch den entgeltlichen Verträgen zugerechnet. Die Frage aber, ob und wie die Gewährleistungsvorschriften bei Verletzung der Beitragspflicht durch einen Gesellschafter angepaßt werden können, muß hier nicht beurteilt werden, weil die hier fraglichen, von den Streitteilen zu erbringenden Leistungen, nämlich die Gestaltung des Programms durch den Kläger und die Zahlung eines Sponsorbetrages durch den Beklagten, im Austauschverhältnis stehen, insoweit also jedenfalls Entgeltlichkeit gegeben ist, sodaß der Beklagte hier mindern kann. Nach den maßgebenden Feststellungen übernahm der Kläger nämlich - neben anderen, hier nicht in Frage stehenden Leistungen - nicht nur die Verpflichtung der Künstler und des Moderators, sondern auch die Programmgestaltung als eigene zu erbringende Leistung. Auch dafür hatte der Beklagte den Sponsorbetrag zu zahlen. Für Mängel des Programms, welche die vom Kläger engagierten Musiker verursacht haben, hat der Kläger, welcher dem Beklagten zu einer ordnungsgemäßen Abwicklung des Programms vertraglich verpflichtet war, dem Beklagten einzustehen. Er ist aufgrund der konkreten Vertragsgestaltung daher nicht bloß in der Lage eines Vermittlers einer von einem Dritten zu erbringenden Bühnenleistung; er war auch nicht nur zum Abschluß von Bühnenauftrittsverträgen verpflichtet, sondern hatte sich zu einem dem Zweck der Gesellschaft entsprechenden Gestaltung des Programmablaufes verpflichtet. Eine gegenteilige Auffassung würde zu dem unbilligen Ergebnis führen, daß der Kläger zwar seinem Vertragspartner gegenüber aufgrund des Bühnenauftrittsvertrages zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen berechtigt wäre, der Beklagte jedoch trotz der feststehenden Leistungsstörung den vollen Sponsorbetrag zu zahlen hätte, obwohl dieser auch die Gage jener Gruppe enthält, die ihre Bühnenleistung nicht erbracht hat.
Der Preisminderungsanspruch umfaßt jedoch nur den Teil des Sponsorbetrages, welcher der Gage der Gruppe S***** entspricht. Im Hinblick darauf, daß diese Gruppe die bedungene Leistung nicht erbracht hat, kann der Beklagte um einen Betrag, welcher der gesamten Gage entspricht, mindern. Die vorgenommene kurze Darbietung ist unter Zugrundelegung des Abtretens schon während der ersten Musiknummer nicht als Teilleistung zu qualifzieren. Da jedoch die Höhe dieser Künstlergage nicht feststeht, erweist sich das Verfahren in diesem Umfang als ergänzungsbedürftig. Im übrigen konnte jedoch mit Zwischenurteil ausgesprochen werden, daß der Anspruch des Klägers dem Grunde nach zu Recht besteht, die vom Beklagten eingewendeten Gegenforderungen jedoch nicht zu Recht bestehen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bilden weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz (§ 52 Abs 1 ZPO).Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bilden weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz (Paragraph 52, Absatz eins, ZPO).