Die Revision des Beklagten ist zulässig und berechtigt.
Zutreffend weist der Revisionswerber darauf hin, daß ein Stundungsansuchen nur als deklaratives Anerkenntnis anzusehen sei. Zwar liegt im Stundungsansuchen das Anerkenntnis, den Kaufpreis, über den die Rechnung ausgestellt wurde, zu schulden; doch handelt es sich um ein unechtes Anerkenntnis, ein Rechtsgeständnis, das durch einen Gegenbeweis des Anerkennenden widerlegt werden kann (EvBl 1966/157). Diese Ansicht entspricht auch der Lehre (Ertl in Rummel, ABGB2, Rz 7 zu § 1380; Harrer in Schwimann, ABGB, Rz 4 zu § 1375; Ehrenzweig2 II/1, 360). Bei dem deklarativen Anerkenntnis handelt es sich um eine bloße Wissenserklärung, mit der keine Rechtsfolgen herbeigeführt werden sollen, sondern mit der nur bekannt gegeben wird, daß das Recht des Gläubigers nach dem Wissen des Schuldners besteht; es bildet keinen neuen Verpflichtungsgrund, sondern stellt nur einen Beweis für den Bestand der Forderung dar, der neben anderen Beweisen zu würdigen ist. Die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung 5 Ob 557/79 = HS 10.927, in der in einem besonders gelagerten Fall die Ansicht vertreten wurde, die vom dort Beklagten wiederholt gegebenen Zahlungszusagen hätten die Wirkung eines konstitutiven Anerkenntnisses, kann nicht verallgemeinert werden und ist in dieser Form vereinzelt geblieben.Zutreffend weist der Revisionswerber darauf hin, daß ein Stundungsansuchen nur als deklaratives Anerkenntnis anzusehen sei. Zwar liegt im Stundungsansuchen das Anerkenntnis, den Kaufpreis, über den die Rechnung ausgestellt wurde, zu schulden; doch handelt es sich um ein unechtes Anerkenntnis, ein Rechtsgeständnis, das durch einen Gegenbeweis des Anerkennenden widerlegt werden kann (EvBl 1966/157). Diese Ansicht entspricht auch der Lehre (Ertl in Rummel, ABGB2, Rz 7 zu Paragraph 1380,; Harrer in Schwimann, ABGB, Rz 4 zu Paragraph 1375,; Ehrenzweig2 II/1, 360). Bei dem deklarativen Anerkenntnis handelt es sich um eine bloße Wissenserklärung, mit der keine Rechtsfolgen herbeigeführt werden sollen, sondern mit der nur bekannt gegeben wird, daß das Recht des Gläubigers nach dem Wissen des Schuldners besteht; es bildet keinen neuen Verpflichtungsgrund, sondern stellt nur einen Beweis für den Bestand der Forderung dar, der neben anderen Beweisen zu würdigen ist. Die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung 5 Ob 557/79 = HS 10.927, in der in einem besonders gelagerten Fall die Ansicht vertreten wurde, die vom dort Beklagten wiederholt gegebenen Zahlungszusagen hätten die Wirkung eines konstitutiven Anerkenntnisses, kann nicht verallgemeinert werden und ist in dieser Form vereinzelt geblieben.
Steht aber dem Beklagten die Möglichkeit offen, den durch das festgestellte deklarative Anerkenntnis geschaffenen Anschein zu widerlegen, ist es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes entscheidungswesentlich, ob ihm der Gegenbeweis gelungen ist. Das Berufungsgericht hat die zutreffende Ansicht vertreten, daß die vom Beklagten in der Berufung gerügte Feststellung über die mangelnde Offenlegung des Vertretungsverhältnisses zufolge der Unterlassung der Einvernahme mehrerer Zeugen nicht auf einem mangelfreien Verfahren beruhe und daher nicht als unbedenklich übernommen werden könne. Es wird wegen der Wesentlichkeit der genannten Feststellung die Behebung dieses Mangels durch Ergänzung der Beweisaufnahmen zu veranlassen haben.
Der Kostenvorbehalt erfolgte nach § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt erfolgte nach Paragraph 52, ZPO.