Entscheidungsgründe:
[1] Zwischen den Parteien bestand ein Rechtsschutzversicherungsvertrag, dem die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2003) und die Ergänzenden Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ERB 2005) zugrunde lagen. Die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2003) lauten auszugsweise:
„Artikel 8
Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Sicherung seines Deckungsanspruches zu beachten? (Obliegenheiten)
1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, ist er verpflichtet,
1.1. den Versicherungsnehmer unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß über die jeweilige Sachlage aufzuklären und ihm alle erforderlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen;
[...]
Artikel 9
Wann und wie hat der Versicherer zum Deckungsanspruch des Versicherungsunternehmers Stellung zu nehmen?
Was hat bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer über die Art der Vorgangsweise oder die Erfolgsaussichten zu geschehen?
(Schiedsgutachterverfahren)
[...]
2. Davon unabhängig hat der Versicherer das Recht, jederzeit Erhebungen über den mutmaßlichen Erfolg der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung anzustellen. Kommt er nach Prüfung des Sachverhaltes unter Berücksichtigung der Rechts- und Beweislage zum Ergebnis,
[...]
2.3. dass erfahrungsgemäß keine Aussicht auf Erfolg besteht, hat er das Recht, die Kostenübernahme zur Gänze abzulehnen.
[...]“
[2] Der Kläger kaufte im Dezember 2014 einen gebrauchten Audi von einem Autohändler. Er ersuchte den beklagten Rechtsschutzversicherer im Jänner 2021 um Deckungszusage „für das gerichtliche Einschreiten gegen die V*-AG, um den Fahrzeugkauf rückabzuwickeln“. Nach Übermittlung mehrerer Unterlagen lehnte die Beklagte eine Deckung ab.
[3] Der Kläger begehrt die Feststellung der Deckungspflicht der Beklagten für die klageweise Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Kauf des Audi gegen die V* AG. Er habe den gebrauchten Audi im Dezember 2014 von einem Autohändler erworben. Der im Fahrzeug verbaute Motortyp sei vom Abgasskandal betroffen. Er begehre die Rückabwicklung gegen die V* AG, „um im Wege der Naturalrestitution den Schaden geltend zu machen, also das KFZ zurückzugeben, da ein nicht gesetzeskonformes Fahrzeug vorliegt und auch das Software-Update eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt“. Die Deckungspflicht ergebe sich insbesondere aus Art 21 ARB 2003. Er habe keine Obliegenheit verletzt. [3] Der Kläger begehrt die Feststellung der Deckungspflicht der Beklagten für die klageweise Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Kauf des Audi gegen die V* AG. Er habe den gebrauchten Audi im Dezember 2014 von einem Autohändler erworben. Der im Fahrzeug verbaute Motortyp sei vom Abgasskandal betroffen. Er begehre die Rückabwicklung gegen die V* AG, „um im Wege der Naturalrestitution den Schaden geltend zu machen, also das KFZ zurückzugeben, da ein nicht gesetzeskonformes Fahrzeug vorliegt und auch das Software-Update eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt“. Die Deckungspflicht ergebe sich insbesondere aus Artikel 21, ARB 2003. Er habe keine Obliegenheit verletzt.
[4] Die Beklagte wandte unter anderem ein, zwar beabsichtige der Kläger die „Rückabwicklung“, jedoch sei die Anspruchsgrundlage für eine Klageführung gegen den „V*-Konzern“, mit dem er in keinem Vertragsverhältnis stehe, unklar. Er habe diesbezüglich eine Obliegenheitsverletzung nach Art 8.1.1 ARB 2003 zu vertreten, weil er nicht erkläre, weshalb er den „V*-Konzern“ in Anspruch nehmen möchte. [4] Die Beklagte wandte unter anderem ein, zwar beabsichtige der Kläger die „Rückabwicklung“, jedoch sei die Anspruchsgrundlage für eine Klageführung gegen den „V*-Konzern“, mit dem er in keinem Vertragsverhältnis stehe, unklar. Er habe diesbezüglich eine Obliegenheitsverletzung nach Artikel 8 Punkt eins Punkt eins, ARB 2003 zu vertreten, weil er nicht erkläre, weshalb er den „V*-Konzern“ in Anspruch nehmen möchte.
[5] Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Die Ansprüche des Klägers seien nach Art 21.2.1 ARB 2003 gedeckt. Die Erfolgsaussichten des Rückersatzanspruchs des Klägers im Haftpflichtprozess würden dadurch, dass er das Fahrzeug weiterhin verwende, nicht geschmälert. [5] Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Die Ansprüche des Klägers seien nach Artikel 21 Punkt 2 Punkt eins, ARB 2003 gedeckt. Die Erfolgsaussichten des Rückersatzanspruchs des Klägers im Haftpflichtprozess würden dadurch, dass er das Fahrzeug weiterhin verwende, nicht geschmälert.
[6] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Zum Einwand der Unschlüssigkeit der vom Kläger beabsichtigten Klagsführung durch die Beklagte führte es aus, dass der Kläger für sein Klagebegehren auf Feststellung zwar keine Rechtsgrundlage nenne, dieses aber auf Deckung „für die klageweise Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit dem Kauf“ des Audi gegen die V* AG, „welche offensichtlich als Herstellerin in Anspruch genommen werden soll“, gerichtet sei. Der „zu deckende Anspruch (Leistungsbegehren oder Wandlungsanspruch) [sei] nicht beschrieben“, was jedoch nicht schade. Der Kläger habe in seinem Aufforderungsschreiben mitgeteilt, dass er die Rechtsschutzdeckung benötige, „um den Fahrzeugkauf rückabzuwickeln“. Zudem habe die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren „kein diesbezügliches Vorbringen erstattet“.
[7] Das Berufungsgericht sprach nachträglich aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR übersteige, und ließ die ordentliche Revision zu, weil ihm höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Auslegung des Art 21 ARB 2003 „nicht bekannt“ sei. [7] Das Berufungsgericht sprach nachträglich aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR übersteige, und ließ die ordentliche Revision zu, weil ihm höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Auslegung des Artikel 21, ARB 2003 „nicht bekannt“ sei.
[8] Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Beklagten mit einem Abänderungsantrag dahin, das Klagebegehren abzuweisen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[9] Der Kläger begehrt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr keine Folge zu geben.
[10] Die Revision ist aus Gründen der Rechtssicherheit zulässig, sie ist auch berechtigt.