[6] Das Berufungsgericht ließ die Revision – nachträglich – zu, weil das in der Revision der Abtretungsvereinbarung zugrunde gelegte Verständnis nicht unvertretbar sei.
[7] Da der Kläger in seiner Revision das Vorliegen der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu begründen vermag, ist die Revision entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO): Da der Kläger in seiner Revision das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zu begründen vermag, ist die Revision entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO):
[8] 1. Bei der Auslegung von Verträgen iSd § 914 ABGB ist ausgehend vom Wortlaut der Vereinbarung die Absicht der Parteien zu erforschen (RS0044358). Lässt sich ein vom objektiven Erklärungswert abweichender Wille der Parteien nicht feststellen (RS0017915 [T28]; RS0017834), ist der Vertrag unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs (vgl RS0017902) und der Übung des redlichen Verkehrs (vgl RS0017781) so auszulegen, wie er für einen redlichen und verständigen Empfänger zu verstehen war (vgl RS0113932). Der Rechtsfrage, ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, kommt grundsätzlich keine erhebliche Bedeutung zu (RS0044298; RS0042776), außer es wird in Verkennung der Auslegungsgrundsätze ein unvertretbares und aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit zu korrigierendes Auslegungsergebnis erzielt (RS0042776 [T1, T3]). 1. Bei der Auslegung von Verträgen iSd Paragraph 914, ABGB ist ausgehend vom Wortlaut der Vereinbarung die Absicht der Parteien zu erforschen (RS0044358). Lässt sich ein vom objektiven Erklärungswert abweichender Wille der Parteien nicht feststellen (RS0017915 [T28]; RS0017834), ist der Vertrag unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs vergleiche RS0017902) und der Übung des redlichen Verkehrs vergleiche RS0017781) so auszulegen, wie er für einen redlichen und verständigen Empfänger zu verstehen war vergleiche RS0113932). Der Rechtsfrage, ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, kommt grundsätzlich keine erhebliche Bedeutung zu (RS0044298; RS0042776), außer es wird in Verkennung der Auslegungsgrundsätze ein unvertretbares und aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit zu korrigierendes Auslegungsergebnis erzielt (RS0042776 [T1, T3]).
[9] 2. Das Berufungsgericht hat ohne Korrekturbedarf ausgeführt, dass nicht vorgebracht worden sei, dass das Schreiben der Bank zwischen dieser und dem Kläger individuell vereinbart worden sei. Ein vom objektiven Erklärungswert abweichender Wille der Parteien steht nicht fest. Ausgehend davon stellt die Ansicht des Berufungsgerichts, von der Rückabtretung seien nur Ansprüche aus einem Vertragsrücktritt umfasst, der aber vom Kläger nicht begehrt werde, kein unvertretbares und aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit zu korrigierendes Auslegungsergebnis dar.
[10] 3. Da das Berufungsgericht die Aktivlegitimation vertretbar verneint hat, kommt den Fragen, zu denen der Kläger die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens anstrebt, keine Entscheidungsrelevanz zu.
[11] 4. Die Revision ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.
[12] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 50, 41, ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.