Aus den Entscheidungsgründen:
Gemäß § 158 c VersVG. bleibt die Verpflichtung des Versicherers in Ansehung des Dritten bestehen, auch wenn er von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise frei ist. Daraus geht, wie das Berufungsgericht zutreffend unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung (insbes. VersR. 1963 S. 1193) ausgeführt hat, hervor, daß die Wirkung des Fristablaufes nach § 12Gemäß Paragraph 158, c VersVG. bleibt die Verpflichtung des Versicherers in Ansehung des Dritten bestehen, auch wenn er von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise frei ist. Daraus geht, wie das Berufungsgericht zutreffend unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung (insbes. VersR. 1963 S. 1193) ausgeführt hat, hervor, daß die Wirkung des Fristablaufes nach Paragraph 12
(3) VersVG. nur auf den Versicherungsnehmer beschränkt ist, der die Frist verstreichen ließ, für den geschädigten Dritten aber die in § 158 c VersVG. genannten Möglichkeiten offen bleiben. Er kann sich also, da er den Versicherer nicht direkt klagen kann, auf Grund eines gegen den Versicherungsnehmer erwirkten Urteils im Exekutionsweg die Forderung des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer überweisen lassen und letzteren klagen, wenn dieser die Zahlung verweigert. Der Versicherer kann gegenüber dem geltend gemachten Anspruch nicht einwenden, daß er dem Versicherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei sei. Eine Beschränkung der Wirkung des § 158 c (1) VersVG. auf sogenannte Obliegenheitsverletzungen ist durch die Fassung des Gesetzestextes ausgeschlossen. Auch Stiefel-Wussow (6. Aufl. S. 310 Punkt 19 zu § 8 AKB.), auf die sich die beklagte Partei beruft, führen aus, daß dem geschädigten Dritten gegenüber die Wirkung des Fristablaufes unerheblich sei. Die von der beklagten Partei zitierten späteren Ausführungen betreffen Rückersatzansprüche aus Schadenversicherungen und von Sozialversicherungsanstalten.(3) VersVG. nur auf den Versicherungsnehmer beschränkt ist, der die Frist verstreichen ließ, für den geschädigten Dritten aber die in Paragraph 158, c VersVG. genannten Möglichkeiten offen bleiben. Er kann sich also, da er den Versicherer nicht direkt klagen kann, auf Grund eines gegen den Versicherungsnehmer erwirkten Urteils im Exekutionsweg die Forderung des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer überweisen lassen und letzteren klagen, wenn dieser die Zahlung verweigert. Der Versicherer kann gegenüber dem geltend gemachten Anspruch nicht einwenden, daß er dem Versicherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei sei. Eine Beschränkung der Wirkung des Paragraph 158, c (1) VersVG. auf sogenannte Obliegenheitsverletzungen ist durch die Fassung des Gesetzestextes ausgeschlossen. Auch Stiefel-Wussow (6. Aufl. S. 310 Punkt 19 zu Paragraph 8, AKB.), auf die sich die beklagte Partei beruft, führen aus, daß dem geschädigten Dritten gegenüber die Wirkung des Fristablaufes unerheblich sei. Die von der beklagten Partei zitierten späteren Ausführungen betreffen Rückersatzansprüche aus Schadenversicherungen und von Sozialversicherungsanstalten.
Die Untergerichte haben aber auch mit Recht einen Risikoausschluß nach § 11 Z. 4 AKB. verneint. Danach sind von der Versicherung Haftpflichtansprüche aus Schadensfällen von Angehörigen des Versicherungsnehmers ausgeschlossen, denen er auf Grund gesetzlicher Verpflichtung zur Zeit des Versicherungsfalles Unterhalt gewährt. Es genügt also nicht die Tatsache, daß der Versicherungsnehmer einem Angehörigen Unterhalt gewährt, sondern er muß hiezu gesetzlich verpflichtet sein. Wenn auch nunmehr vielfach die Lebensgefährtin der Ehegattin gleichgestellt wird und in diesem Sinn als Angehörige im Sinn dieser Bestimmung angesehen werden könnte, wird doch nirgends im Gesetz eine Unterhaltspflicht gegenüber der Lebensgefährtin normiert. Sie kann also nach dem klaren Wortlaut des § 11 Z. 4 AKB. nicht unter die von dieser Bestimmung betroffenen Personen eingereiht werden.Die Untergerichte haben aber auch mit Recht einen Risikoausschluß nach Paragraph 11, Ziffer 4, AKB. verneint. Danach sind von der Versicherung Haftpflichtansprüche aus Schadensfällen von Angehörigen des Versicherungsnehmers ausgeschlossen, denen er auf Grund gesetzlicher Verpflichtung zur Zeit des Versicherungsfalles Unterhalt gewährt. Es genügt also nicht die Tatsache, daß der Versicherungsnehmer einem Angehörigen Unterhalt gewährt, sondern er muß hiezu gesetzlich verpflichtet sein. Wenn auch nunmehr vielfach die Lebensgefährtin der Ehegattin gleichgestellt wird und in diesem Sinn als Angehörige im Sinn dieser Bestimmung angesehen werden könnte, wird doch nirgends im Gesetz eine Unterhaltspflicht gegenüber der Lebensgefährtin normiert. Sie kann also nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 11, Ziffer 4, AKB. nicht unter die von dieser Bestimmung betroffenen Personen eingereiht werden.