Entscheidungsgründe:
Unbestritten ist folgender Sachverhalt:
Der Beklagte erhielt von seiner Dienstgeberin (Firma A*****) am 11. 6. 1975 den Auftrag, mit deren bei der Klägerin haftpflichtversicherten Lieferwagen, Marke Hanomag-Matador, Kennzeichen *****, Josef H***** nach Kundl zu bringen. Auf der Fahrt besuchten der Beklagte und Josef H***** ein Gasthaus in Kundl und tranken dort je 1 l Wein und 1 l Bier. In der Folge lenkte Josef H*****, der keinen Führerschein besaß und der infolge Alkoholgenusses bereits fahruntüchtig war, den Lieferwagen. Um ca 19:30 Uhr fuhr Josef H***** allein mit dem Lieferwagen - den Beklagten hatte er bei einer Bekannten zurückgelassen - auf der Bundesstraße Nr 171 in Richtung Wörgl. Bei dieser Fahrt streifte er den Mopedfahrer Peter K*****, der hiedurch zum Sturze kam und bewusstlos auf der Fahrbahn liegen blieb. Josef H*****, dessen Blutalkoholgehalt im Unfallszeitpunkt mindestens 2,6 ‰ betrug, setzte seine Fahrt ohne anzuhalten fort. Wegen dieses Unfalls wurde Josef H***** vom Landesgericht Innsbruck zum AZ 16 Vr 2662/75 wegen Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 4 zweiter Fall StGB rechtskräftig verurteilt. Die Klägerin erbrachte an den beim Unfall schwer verletzten Peter K***** bisher Leistungen im Betrage von 29.015 S. In den zum AZ 9 Cg 77/78 beim Erstgericht anhängigen Rechtsstreit begehrt Peter K***** von Josef H***** und der Klägerin ab 1. 2. 1978 eine monatliche Rente von 2.089 S sowie die Zahlung von 166.363,18 S sA und erhebt außerdem ein Feststellungsbegehren. Mit Schreiben vom 10. 5. 1976 (Beilage ./G) teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie gegen ihn Rückgriff nehmen werde, falls Josef H***** ihre Regressansprüche nicht begleichen sollte.Der Beklagte erhielt von seiner Dienstgeberin (Firma A*****) am 11. 6. 1975 den Auftrag, mit deren bei der Klägerin haftpflichtversicherten Lieferwagen, Marke Hanomag-Matador, Kennzeichen *****, Josef H***** nach Kundl zu bringen. Auf der Fahrt besuchten der Beklagte und Josef H***** ein Gasthaus in Kundl und tranken dort je 1 l Wein und 1 l Bier. In der Folge lenkte Josef H*****, der keinen Führerschein besaß und der infolge Alkoholgenusses bereits fahruntüchtig war, den Lieferwagen. Um ca 19:30 Uhr fuhr Josef H***** allein mit dem Lieferwagen - den Beklagten hatte er bei einer Bekannten zurückgelassen - auf der Bundesstraße Nr 171 in Richtung Wörgl. Bei dieser Fahrt streifte er den Mopedfahrer Peter K*****, der hiedurch zum Sturze kam und bewusstlos auf der Fahrbahn liegen blieb. Josef H*****, dessen Blutalkoholgehalt im Unfallszeitpunkt mindestens 2,6 ‰ betrug, setzte seine Fahrt ohne anzuhalten fort. Wegen dieses Unfalls wurde Josef H***** vom Landesgericht Innsbruck zum AZ 16 Vr 2662/75 wegen Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz 4, zweiter Fall StGB rechtskräftig verurteilt. Die Klägerin erbrachte an den beim Unfall schwer verletzten Peter K***** bisher Leistungen im Betrage von 29.015 S. In den zum AZ 9 Cg 77/78 beim Erstgericht anhängigen Rechtsstreit begehrt Peter K***** von Josef H***** und der Klägerin ab 1. 2. 1978 eine monatliche Rente von 2.089 S sowie die Zahlung von 166.363,18 S sA und erhebt außerdem ein Feststellungsbegehren. Mit Schreiben vom 10. 5. 1976 (Beilage ./G) teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie gegen ihn Rückgriff nehmen werde, falls Josef H***** ihre Regressansprüche nicht begleichen sollte.
Mit ihrer beim Erstgericht am 24. 5. 1978 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin von Josef H***** und vom Beklagten zur ungeteilten Hand die Zahlung von 29.015 S sA und beantragte außerdem die Feststellung, dass ihr der Beklagte und Josef H***** zur ungeteilten Hand für ihre in Zukunft aufgrund des vorgenannten Schadensfalls als Haftpflichtversicherer an geschädigte Dritte zu erbringenden Leistungen zu haften haben. Gegen Josef H***** erging bereits ein Versäumungsurteil im Sinne des Klagebegehrens. Die Klägerin behauptet, sie sei nach Art 6 Abs 2 lit b AKHB leistungsfrei, weil der Beklagte den ihm anvertrauten Lieferwagen dem bereits erheblich alkoholisierten Josef H***** überlassen habe, von dem ihm bekannt gewesen sei, dass er keine Lenkerberechtigung besitze. Auch aufgrund des an den Beklagten gerichteten Schreibens vom 10. 5. 1976 (Beilage ./G) sei die Klägerin leistungsfrei. Sie sei daher dem Beklagten gegenüber regressberechtigt.Mit ihrer beim Erstgericht am 24. 5. 1978 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin von Josef H***** und vom Beklagten zur ungeteilten Hand die Zahlung von 29.015 S sA und beantragte außerdem die Feststellung, dass ihr der Beklagte und Josef H***** zur ungeteilten Hand für ihre in Zukunft aufgrund des vorgenannten Schadensfalls als Haftpflichtversicherer an geschädigte Dritte zu erbringenden Leistungen zu haften haben. Gegen Josef H***** erging bereits ein Versäumungsurteil im Sinne des Klagebegehrens. Die Klägerin behauptet, sie sei nach Artikel 6, Absatz 2, Litera b, AKHB leistungsfrei, weil der Beklagte den ihm anvertrauten Lieferwagen dem bereits erheblich alkoholisierten Josef H***** überlassen habe, von dem ihm bekannt gewesen sei, dass er keine Lenkerberechtigung besitze. Auch aufgrund des an den Beklagten gerichteten Schreibens vom 10. 5. 1976 (Beilage ./G) sei die Klägerin leistungsfrei. Sie sei daher dem Beklagten gegenüber regressberechtigt.
Der Beklagte beantragt Klagsabweisung und behauptet, dass er im Unfallszeitpunkt weder Halter noch berechtigter Lenker des von Josef H***** gesteuerten Lieferwagens gewesen sei. Die Klägerin habe daher als Haftpflichtversicherer für ihn keine Leistungen zu erbringen gehabt und könne somit auch gegen den Beklagten keine Regressansprüche (nach § 158f VersVG) geltend machen. In der Verhandlungstagsatzung vom 13. 6. 1979 (ON 28) behauptete die Klägerin, dass der Beklagte, wenn er im Unfallszeitpunkt nicht mehr Mitversicherter (der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung) gewesen sein sollte, durch die Überlassung des Lieferwagens an den infolge seines Alkoholgenusses fahruntüchtigen, über keine Lenkerberechtigung verfügenden Josef H***** eine Gefahrensituation geschaffen und im Rahmen seiner Haftung für die daraus entstandenen Schäden auch für die von der Klägerin erbrachten bzw noch zu erbringenden Leistungen einzustehen habe. Der Beklagte erblickte in diesem Vorbringen der Klägerin eine Klagsänderung und sprach sich gegen deren Zulassung aus.Der Beklagte beantragt Klagsabweisung und behauptet, dass er im Unfallszeitpunkt weder Halter noch berechtigter Lenker des von Josef H***** gesteuerten Lieferwagens gewesen sei. Die Klägerin habe daher als Haftpflichtversicherer für ihn keine Leistungen zu erbringen gehabt und könne somit auch gegen den Beklagten keine Regressansprüche (nach Paragraph 158 f, VersVG) geltend machen. In der Verhandlungstagsatzung vom 13. 6. 1979 (ON 28) behauptete die Klägerin, dass der Beklagte, wenn er im Unfallszeitpunkt nicht mehr Mitversicherter (der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung) gewesen sein sollte, durch die Überlassung des Lieferwagens an den infolge seines Alkoholgenusses fahruntüchtigen, über keine Lenkerberechtigung verfügenden Josef H***** eine Gefahrensituation geschaffen und im Rahmen seiner Haftung für die daraus entstandenen Schäden auch für die von der Klägerin erbrachten bzw noch zu erbringenden Leistungen einzustehen habe. Der Beklagte erblickte in diesem Vorbringen der Klägerin eine Klagsänderung und sprach sich gegen deren Zulassung aus.
Das Erstgericht ließ die Klagsänderung nicht zu und wies die Klage ab. Es war der Ansicht, dass die Klägerin zunächst einen Regressanspruch nach § 158f VersVG geltend gemacht und erst in der Verhandlungstagsatzung vom 13. 6. 1979 auch einen Anspruch nach § 67 VersVG erhoben habe. Letzterer sei jedoch von dem auf § 158f VersVG gestützten Regressanspruch verschieden und schließe diesen aus. Das ergänzende Vorbringen der Klägerin in der vorgenannten Verhandlungstagsatzung enthalte daher eine Klagsänderung, die eine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung des Verfahrens zur Folge haben würde und daher nicht zuzulassen sei. Der von der Klägerin erhobene, auf § 158f VersVG gestützte Regressanspruch sei nicht berechtigt. Der Beklagte habe nämlich das Unfallsfahrzeug nicht gelenkt. Er sei daher im Unfallszeitpunkt nicht mehr Mitversicherter des von seiner Dienstgeberin für den Lieferwagen abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrags gewesen. Die Klägerin könne demnach gegen den Beklagten auch keine Regressansprüche nach § 158f VersVG erheben. Daran könne auch das an den Beklagten gerichtete Schreiben vom 10. 5. 1976 (Beilage ./G) nichts ändern.Das Erstgericht ließ die Klagsänderung nicht zu und wies die Klage ab. Es war der Ansicht, dass die Klägerin zunächst einen Regressanspruch nach Paragraph 158 f, VersVG geltend gemacht und erst in der Verhandlungstagsatzung vom 13. 6. 1979 auch einen Anspruch nach Paragraph 67, VersVG erhoben habe. Letzterer sei jedoch von dem auf Paragraph 158 f, VersVG gestützten Regressanspruch verschieden und schließe diesen aus. Das ergänzende Vorbringen der Klägerin in der vorgenannten Verhandlungstagsatzung enthalte daher eine Klagsänderung, die eine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung des Verfahrens zur Folge haben würde und daher nicht zuzulassen sei. Der von der Klägerin erhobene, auf Paragraph 158 f, VersVG gestützte Regressanspruch sei nicht berechtigt. Der Beklagte habe nämlich das Unfallsfahrzeug nicht gelenkt. Er sei daher im Unfallszeitpunkt nicht mehr Mitversicherter des von seiner Dienstgeberin für den Lieferwagen abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrags gewesen. Die Klägerin könne demnach gegen den Beklagten auch keine Regressansprüche nach Paragraph 158 f, VersVG erheben. Daran könne auch das an den Beklagten gerichtete Schreiben vom 10. 5. 1976 (Beilage ./G) nichts ändern.
Das Berufungsgericht bestätigte den erstgerichtlichen Beschluss über die Nichtzulassung der Klagsänderung, gab der von der Klägerin gegen das Ersturteil erhobenen Berufung nicht Folge und sprach aus, dass der Wert des Streitgegenstands, über den es entschieden hat, 60.000 S übersteigt. Es war gleich dem Erstgericht der Ansicht, dass der Lenker eines Kraftfahrzeugs nur solange Mitversicherter im Sinne des Art 1 Abs 2 AKHB sei, als er mit dem Fahrzeug auch tatsächlich gefahren sei. Im Zeitpunkt des Unfalls habe sich aber der Beklagte nicht mehr im Fahrzeug befunden. Dem von der Klägerin geltend gemachten, auf § 158f VersVG gestützten Regressanspruch fehle daher die Rechtsgrundlage. Ob die Klägerin aufgrund der Bestimmungen des § 67 VersVG vom Beklagten den Ersatz der von ihr aufgrund des Unfallereignisses erbrachten Leistungen begehren könne, brauche nicht erörtert zu werden, weil ein derartiger Anspruch im Hinblick auf die Nichtzulassung der Klagsänderung nicht Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens sei.Das Berufungsgericht bestätigte den erstgerichtlichen Beschluss über die Nichtzulassung der Klagsänderung, gab der von der Klägerin gegen das Ersturteil erhobenen Berufung nicht Folge und sprach aus, dass der Wert des Streitgegenstands, über den es entschieden hat, 60.000 S übersteigt. Es war gleich dem Erstgericht der Ansicht, dass der Lenker eines Kraftfahrzeugs nur solange Mitversicherter im Sinne des Artikel eins, Absatz 2, AKHB sei, als er mit dem Fahrzeug auch tatsächlich gefahren sei. Im Zeitpunkt des Unfalls habe sich aber der Beklagte nicht mehr im Fahrzeug befunden. Dem von der Klägerin geltend gemachten, auf Paragraph 158 f, VersVG gestützten Regressanspruch fehle daher die Rechtsgrundlage. Ob die Klägerin aufgrund der Bestimmungen des Paragraph 67, VersVG vom Beklagten den Ersatz der von ihr aufgrund des Unfallereignisses erbrachten Leistungen begehren könne, brauche nicht erörtert zu werden, weil ein derartiger Anspruch im Hinblick auf die Nichtzulassung der Klagsänderung nicht Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens sei.
Die Klägerin bekämpft das Urteil des Berufungsgerichts mit Revision aus dem Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO. Sie beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass ihrem Klagebegehren stattgegeben werde, oder es aufzuheben und die Rechtssache an das Berufungsgericht, allenfalls auch unter Aufhebung des Ersturteils, an das Prozessgericht erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.Die Klägerin bekämpft das Urteil des Berufungsgerichts mit Revision aus dem Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO. Sie beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass ihrem Klagebegehren stattgegeben werde, oder es aufzuheben und die Rechtssache an das Berufungsgericht, allenfalls auch unter Aufhebung des Ersturteils, an das Prozessgericht erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.