Aus den Entscheidungsgründen:
Nach § 150 Abs. 1 VersVG umfaßt die Versicherung die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die durch die Verteidigung gegen den von einem Dritten geltend gemachten Anspruch entstehen, soweit die Aufwendungen der Kosten den Umständen nach geboten ist. Dies gilt auch dann, wenn sich der Anspruch als unbegrundet erweist. Die Versicherung umfaßt auch die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das wegen einer Tat eingeleitet wurde, welche die Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers einem Dritten gegenüber zur Folge haben könnte, sofern diese Kosten auf Weisung des Versicherers aufgewendet wurden. Schon nach dem Wortlaut dieser gesetzlichen Bestimmung erweist sich klar, daß der geltend gemachte Anspruch nicht gegeben sein kann. Ohne Rücksicht auf eine Weisung des Versicherers hat dieser die Kosten zur Abwehr eines gerichtlich geltend gemachten Anspruches nur zu ersetzen, wenn die Geltendmachung durch einen Dritten erfolgt ist. Der Strafantrag des Staatsanwaltes ist keine Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches durch einen Dritten. Sohin ist der erste Satz des § 150 Abs. 1 VersVG nicht anwendbar, wenn im Strafverfahren Privatbeteiligtenansprüche nicht erhoben worden sind. Der Fall des dritten Satzes macht aber nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift die Übernahme der Verteidigerkosten durch den Versicherer von der Erteilung einer Weisung durch diesen abhängig. Die Verteidigerkosten sind daher nur ausnahmsweise dann zu ersetzen, wenn sie auf Grund einer Weisung des Versicherers erforderlich waren (Bruck - Möller - Johannsen VVG[8] IV, 291; Stiefel - Hofmann, KFZ-Vers.[11], 441 Anm. 49). Demnach kommt es in erster Linie nicht darauf an, ob das Strafverfahren direkt oder indirekt vermögensrechtliche Nachteile für den Versicherten bringen könnte. Solange in diesem Verfahren vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Versicherten nicht geltend gemacht worden sind, liegt der erste Fall des § 150 Abs. 1 VersVG nicht vor. Der zweite Fall ist aber nur gegeben, wenn der Versicherer eine Weisung erteilt hat. Beides war hier nach den Außerstreitstellungen nicht der Fall.Nach Paragraph 150, Absatz eins, VersVG umfaßt die Versicherung die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die durch die Verteidigung gegen den von einem Dritten geltend gemachten Anspruch entstehen, soweit die Aufwendungen der Kosten den Umständen nach geboten ist. Dies gilt auch dann, wenn sich der Anspruch als unbegrundet erweist. Die Versicherung umfaßt auch die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das wegen einer Tat eingeleitet wurde, welche die Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers einem Dritten gegenüber zur Folge haben könnte, sofern diese Kosten auf Weisung des Versicherers aufgewendet wurden. Schon nach dem Wortlaut dieser gesetzlichen Bestimmung erweist sich klar, daß der geltend gemachte Anspruch nicht gegeben sein kann. Ohne Rücksicht auf eine Weisung des Versicherers hat dieser die Kosten zur Abwehr eines gerichtlich geltend gemachten Anspruches nur zu ersetzen, wenn die Geltendmachung durch einen Dritten erfolgt ist. Der Strafantrag des Staatsanwaltes ist keine Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches durch einen Dritten. Sohin ist der erste Satz des Paragraph 150, Absatz eins, VersVG nicht anwendbar, wenn im Strafverfahren Privatbeteiligtenansprüche nicht erhoben worden sind. Der Fall des dritten Satzes macht aber nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift die Übernahme der Verteidigerkosten durch den Versicherer von der Erteilung einer Weisung durch diesen abhängig. Die Verteidigerkosten sind daher nur ausnahmsweise dann zu ersetzen, wenn sie auf Grund einer Weisung des Versicherers erforderlich waren (Bruck - Möller - Johannsen VVG[8] römisch vier, 291; Stiefel - Hofmann, KFZ-Vers.[11], 441 Anmerkung 49). Demnach kommt es in erster Linie nicht darauf an, ob das Strafverfahren direkt oder indirekt vermögensrechtliche Nachteile für den Versicherten bringen könnte. Solange in diesem Verfahren vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Versicherten nicht geltend gemacht worden sind, liegt der erste Fall des Paragraph 150, Absatz eins, VersVG nicht vor. Der zweite Fall ist aber nur gegeben, wenn der Versicherer eine Weisung erteilt hat. Beides war hier nach den Außerstreitstellungen nicht der Fall.
Der gegenteiligen Meinung Wahles (VersR 1960, 309 ff.) kann nicht gefolgt werden, weil ein gehörig kundgemachtes und noch nicht außer Kraft gesetztes Gesetz von den Gerichten nicht als "gegenstandslos" behandelt werden kann. Da der Gesetzeswortlaut eindeutig gegen die Ausführungen Wahles spricht, ist es unerheblich, ob rechtspolitische Erwägungen eine andere Regelung wünschenswert erscheinen lassen. Im übrigen hat auch Ehrenzweig (Versicherungsrecht, 361) unmißverständlich ausgeführt, daß die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, dem sich der Geschädigte nicht als Privatbeteiligter angeschlossen hat, vom Versicherer nur zu decken sind, wenn sie auf seine Weisung aufgewendet worden sind. Diese Ausführungen, die im übrigen dartun, daß die rechtspolitischen Erwägungen dieser Bestimmung nicht unberechtigt sind, gelten auch für den österreichischen Rechtsbereich.