Entscheidungsgründe:
Zwischen den Streitteilen besteht eine Betriebshaftpflichtversicherung, welcher die AHVB 1986 und die EHVB 1986 zugrundeliegen.
Art 7 Pkt 7 AHVB 1986 lautet:Artikel 7, Pkt 7 AHVB 1986 lautet:
Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden, die an den vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache entstehen.
Abschnitt B Z 2 Pkt 4 EHVB 1986 lautet:Abschnitt B Ziffer 2, Pkt 4 EHVB 1986 lautet:
Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus der Beteiligung an Arbeitsgemeinschaften. Das Tätigwerden eines Partners der Arbeitsgemeinschaft als Subunternehmer dieser Arbeitsgemeinschaft aufgrund eines schriftlichen Auftrages gilt nicht als Beteiligung an der Arbeitsgemeinschaft.
Im Winter 1993 errichtete die Klägerin im Auftrag eines Bauherrn in W***** drei Pyramiden bestehend aus einer Metallkonstruktion und Glaselementen. Mit der Lieferung und Montage der Glaselemente beauftragte die Klägerin die "I***** GmbH (kurz Firma I*****). Diese lieferte die Glaselemente und beauftragte ein weiteres Unternehmen mit deren Montage.
In der Nacht vom 24. auf den 25.1.1993, als erst ein Teil der Glaselemente eingebaut war, fiel der Metallhut (die Spitze) einer Pyramide bei Wind infolge unzureichender Sicherung durch die Leute der Klägerin herab und beschädigte eingebaute und noch nicht eingebaute Glaselemente. Die Klägerin zahlte der Firma I***** die Rechnung über die beschädigten Glaselemente in der Höhe von S 180.922,--.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von S 180.922,-- sA. Sie habe den Metallhut während der Arbeiten nur provisorisch mit Seilen befestigt. Diese Absicherung sei in Anbetracht der möglichen Windeinflüsse im Bereich der Baustelle unzureichend gewesen. Die Beklagte habe die Deckung ua mit der unzutreffenden Begründung abgelehnt, daß ein Eigenschaden vorliege. Die beschädigten Glaselemente seien jedoch von der Firma I***** unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden. Eine Schlußrechnung sei zum Zeitpunkt der Beschädigung noch nicht vorgelegen. Geschädigte Dritte sei daher die Firma I*****.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Es lägen die Ausschlüsse gemäß Art 7 Pkt 1.3 (die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung), Art 7 Pkt 6.1 (Schäden, die dem Versicherungsnehmer selbst zugefügt werden), Art 7 Pkt 7 und Art 7 Pkt 8.1 (Schäden an entlehenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder in Verwahrung genommenen Sachen) AHVB 1986 vor.Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Es lägen die Ausschlüsse gemäß Artikel 7, Pkt 1.3 (die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung), Artikel 7, Pkt 6.1 (Schäden, die dem Versicherungsnehmer selbst zugefügt werden), Artikel 7, Pkt 7 und Artikel 7, Pkt 8.1 (Schäden an entlehenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder in Verwahrung genommenen Sachen) AHVB 1986 vor.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der Schaden sei im Vermögen einer Subunternehmerin der Klägerin eingetreten und im Ergebnis als Eigenschaden zu beurteilen.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichts und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Ob die Glaselemente im Zeitpunkt der Beschädigung noch im Eigentum der Firma I***** gestanden seien, sei für die rechtliche Beurteilung unerheblich. Gemäß Art 7 Pkt 7 AHVB 1986 seien Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden, die an den vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder auf seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache entstehen, ausgeschlossen. Die beschädigten Glaselemente seien Sachen, die für den Auftraggeber der Klägerin geliefert und montiert hätten werden sollen. Die Firma I***** sei als Subunternehmerin der Klägerin deren Erfüllungsgehilfin und nicht geschädigte Dritte im Sinne der AHVB 1986. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß die Firma I***** nicht selbständige Teilnehmerin an einer Arbeitsgemeinschaft gewesen sei.Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichts und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Ob die Glaselemente im Zeitpunkt der Beschädigung noch im Eigentum der Firma I***** gestanden seien, sei für die rechtliche Beurteilung unerheblich. Gemäß Artikel 7, Pkt 7 AHVB 1986 seien Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden, die an den vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder auf seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache entstehen, ausgeschlossen. Die beschädigten Glaselemente seien Sachen, die für den Auftraggeber der Klägerin geliefert und montiert hätten werden sollen. Die Firma I***** sei als Subunternehmerin der Klägerin deren Erfüllungsgehilfin und nicht geschädigte Dritte im Sinne der AHVB 1986. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß die Firma I***** nicht selbständige Teilnehmerin an einer Arbeitsgemeinschaft gewesen sei.