Die Revision ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Nach § 154a ABGB ist in zivilgerichtlichen Verfahren nur ein Elternteil allein zur Vertretung des Kindes berechtigt; obzwar bereits in der Klage (und ihr folgend in sämtlichen weiteren Schriftsätzen beider Streitteile) beide Elternteile des mj Klägers genannt werden und auch im Kopf der Entscheidungen beider Vorinstanzen dies so beibehalten wurde, ist doch nur von der Vertretungsbefugnis des Vaters allein auszugehen, da dieser in den beiden Streitverhandlungen (ON 6 und 7) als einziger Elternteil erschienen und damit (im Sinne des § 154a Abs 1 letzter Halbsatz ABGB) die erste Verfahrenshandlung gesetzt hat. Gleiches hat auch für den Vater des Beklagten zu gelten (siehe Protokoll ON 7). Demgemäß werden auch nur die Väter als jeweilige gesetzliche Vertreter beider minderjährigen Parteien im Kopf dieser Revisionsentscheidung genannt.Nach Paragraph 154 a, ABGB ist in zivilgerichtlichen Verfahren nur ein Elternteil allein zur Vertretung des Kindes berechtigt; obzwar bereits in der Klage (und ihr folgend in sämtlichen weiteren Schriftsätzen beider Streitteile) beide Elternteile des mj Klägers genannt werden und auch im Kopf der Entscheidungen beider Vorinstanzen dies so beibehalten wurde, ist doch nur von der Vertretungsbefugnis des Vaters allein auszugehen, da dieser in den beiden Streitverhandlungen (ON 6 und 7) als einziger Elternteil erschienen und damit (im Sinne des Paragraph 154 a, Absatz eins, letzter Halbsatz ABGB) die erste Verfahrenshandlung gesetzt hat. Gleiches hat auch für den Vater des Beklagten zu gelten (siehe Protokoll ON 7). Demgemäß werden auch nur die Väter als jeweilige gesetzliche Vertreter beider minderjährigen Parteien im Kopf dieser Revisionsentscheidung genannt.
Die Deliktsfähigkeit eines Minderjährigen wird grundsätzlich erst mit dem 14. Lebensjahr erreicht (§ 153 ABGB; MGA ABGB33 E 2 zu § 153); ob und in welchem Ausmaß ein Ersatzanspruch dennoch besteht, wenn Unmündige jemandem einen Schaden zufügen, ist nach den Bestimmungen der § 1308 ff ABGB zu beurteilen (RZ 1982/67). Der Oberste Gerichtshof schließt sich mit dem Revisionsgegner der Rechtsmeinung der Vorinstanzen an, daß dem Beklagten im vorliegenden Fall ein Verschulden nicht angelastet werden kann. Nach den maßgeblichen Feststellungen der Tatsacheninstanzen handelte es sich bei der „Rutschpartie“ auf der schrägen Garagenzufahrt - an der auch noch weitere Buben teilnahmen und an deren Herstellung er auch nicht selbst mitgewirkt hatte - um eine keineswegs typisch und grundsätzlich gefährliche Freizeitbeschäftigung, insbesondere nicht im Sinne einer Fremdgefährdung der beteiligten Kinder, zumal das Hinunterrutschen im Hocken mit angezogenen Beinen und auch nicht gemeinsam, sondern abwechselnd und hintereinander erfolgte, wobei die unten Angekommenen in einem (Sicherheits-)Abstand von ca 1 m zur Rutschbahn wieder hinaufstiegen, und der Beklagte den Kläger auch nicht etwa durch rücksichtsloses, der von allen Kindern gepflogenen Übung widerstreitendes Verhalten, sondern nur deshalb zu Sturz brachte, weil er das Gleichgewicht verlor und bloß im Rahmen einer „reflexartigen Ausbalancierungsbewegung“ mit seinem linken Bein in die Füße des gerade heraufsteigenden Klägers geriet. Daß diese Handlungsweise des Beklagten, wie noch in der Klage und - feststellungskonform - im Forderungsschreiben des Klagevertreters an die Versicherung (objektiv falsch) behauptet worden war, gezielt darauf gewesen wäre, den Kläger zu Fall zu bringen und damit zu verletzen, ist durch die getroffenen Feststellungen jedenfalls widerlegt. Die geschilderte Verhaltensweise des Beklagten begründet daher - wie bereits vom Berufungsgericht zutreffend ausgeführt wurde - kein Verschulden im Sinne des § 1310 ABGB.Die Deliktsfähigkeit eines Minderjährigen wird grundsätzlich erst mit dem 14. Lebensjahr erreicht (Paragraph 153, ABGB; MGA ABGB33 E 2 zu Paragraph 153,); ob und in welchem Ausmaß ein Ersatzanspruch dennoch besteht, wenn Unmündige jemandem einen Schaden zufügen, ist nach den Bestimmungen der Paragraph 1308, ff ABGB zu beurteilen (RZ 1982/67). Der Oberste Gerichtshof schließt sich mit dem Revisionsgegner der Rechtsmeinung der Vorinstanzen an, daß dem Beklagten im vorliegenden Fall ein Verschulden nicht angelastet werden kann. Nach den maßgeblichen Feststellungen der Tatsacheninstanzen handelte es sich bei der „Rutschpartie“ auf der schrägen Garagenzufahrt - an der auch noch weitere Buben teilnahmen und an deren Herstellung er auch nicht selbst mitgewirkt hatte - um eine keineswegs typisch und grundsätzlich gefährliche Freizeitbeschäftigung, insbesondere nicht im Sinne einer Fremdgefährdung der beteiligten Kinder, zumal das Hinunterrutschen im Hocken mit angezogenen Beinen und auch nicht gemeinsam, sondern abwechselnd und hintereinander erfolgte, wobei die unten Angekommenen in einem (Sicherheits-)Abstand von ca 1 m zur Rutschbahn wieder hinaufstiegen, und der Beklagte den Kläger auch nicht etwa durch rücksichtsloses, der von allen Kindern gepflogenen Übung widerstreitendes Verhalten, sondern nur deshalb zu Sturz brachte, weil er das Gleichgewicht verlor und bloß im Rahmen einer „reflexartigen Ausbalancierungsbewegung“ mit seinem linken Bein in die Füße des gerade heraufsteigenden Klägers geriet. Daß diese Handlungsweise des Beklagten, wie noch in der Klage und - feststellungskonform - im Forderungsschreiben des Klagevertreters an die Versicherung (objektiv falsch) behauptet worden war, gezielt darauf gewesen wäre, den Kläger zu Fall zu bringen und damit zu verletzen, ist durch die getroffenen Feststellungen jedenfalls widerlegt. Die geschilderte Verhaltensweise des Beklagten begründet daher - wie bereits vom Berufungsgericht zutreffend ausgeführt wurde - kein Verschulden im Sinne des Paragraph 1310, ABGB.
Wenn ein Schuldvorwurf ausgeschlossen ist, weil den minderjährigen Täter kein Verschulden trifft, kommt zwar unter Umständen der 3. Fall des § 1310 ABGB subsidiär als Haftungsmoment in Betracht (SZ 69/156; MGA ABGB33 E 38 zu § 1310), wobei nach ständiger Rechtsprechung auch eine zugunsten des Schädigers abgeschlossene Haftpflichtversicherung als „Vermögen“ im Sinne des § 1310 ABGB in Betracht kommt (MGA aaO E 40; RIS-Justiz RS0027550; präziser SZ 69/156: Haftpflichtversicherungen sind zwar kein Vermögen, machen aber den Ersatz jedenfalls bis zur Versicherungsdeckung tragbar) und im Rahmen einer solchen Billigkeitsentscheidung neben der Schadenersatzforderung auch die Feststellung der Haftung für künftige Schäden zulässig ist („gedehnter Versicherungsfall“: RS0062256, 0062261). Die Anwendung dieser Bestimmung scheidet jedoch dann aus, wenn das schädigende Verhalten auch nicht rechtswidrig war (ZVR 1985/127 - Schneeballschlacht mit Augenverletzung beim Versuch, zugeworfene Schneebälle mit einem Schistock abzuwehren; Harrer in Schwimann, ABGB VII Rz 1 zu § 1310), wovon nach Auffassung des Senates auch im hier vorliegenden Fall auszugehen ist. Selbst wenn man - im Sinne der Revisionsausführungen - das Herabrutschen auf und das anschließende Hinaufgehen neben der (künstlich angelegten) „Rutschbahn“ als gefahrenträchtige „gesonderte Einheiten“ betrachtete, war doch nach Auffassung des Senates beides samt (und trotz) Sturz auf dem glatten Untergrund im Rahmen der sportlich-spielerischen Betätigung der Buben weder an sich besonders gefahren-, geschweige denn erkennbar verletzungsträchtig, was schon aus der eingenommenen Körperhaltung samt Abstandwahrung zum Aufstiegsweg erhellt. Damit ist aber der Sturz des Klägers dem Bereich des allgemeinen, grundsätzlich stets selbst zu vertretenden Lebensrisikos zuzurechnen. Ratio des § 1310 ABGB kann ja nur sein, einen Unmündigen versicherungsrechtlich vor begründeten Ansprüchen zu schützen (vgl Kerschner, Freiwillige Haftpflichtversicherung als „Vermögen“ iS des § 1310 ABGB? ÖJZ 1979, 282 [283]). Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall auch ganz wesentlich von jenem zu EvBl 1974/234 entschiedenen, wo ebenfalls der minderjährige Kläger über das Bein des minderjährigen Beklagten gestürzt war und sich dabei Zähne ausgebrochen hatte, weil dort dem Zwischenfall eine tätliche Auseinandersetzung vorangegangen war, im Zuge derer der Kläger flüchtete und vom Beklagten „in aufsässiger Gesinnung“ verfolgt wurde, worin zwar (zufolge des Alters der Buben) ein zurechenbares Verschulden vom Obersten Gerichtshof nicht erblickt, jedoch ein Anwendungsfall des § 1310 3. Fall ABGB aufgrund dieser festgestellten sonstigen Gegebenheiten bejaht wurde.Wenn ein Schuldvorwurf ausgeschlossen ist, weil den minderjährigen Täter kein Verschulden trifft, kommt zwar unter Umständen der 3. Fall des Paragraph 1310, ABGB subsidiär als Haftungsmoment in Betracht (SZ 69/156; MGA ABGB33 E 38 zu Paragraph 1310,), wobei nach ständiger Rechtsprechung auch eine zugunsten des Schädigers abgeschlossene Haftpflichtversicherung als „Vermögen“ im Sinne des Paragraph 1310, ABGB in Betracht kommt (MGA aaO E 40; RIS-Justiz RS0027550; präziser SZ 69/156: Haftpflichtversicherungen sind zwar kein Vermögen, machen aber den Ersatz jedenfalls bis zur Versicherungsdeckung tragbar) und im Rahmen einer solchen Billigkeitsentscheidung neben der Schadenersatzforderung auch die Feststellung der Haftung für künftige Schäden zulässig ist („gedehnter Versicherungsfall“: RS0062256, 0062261). Die Anwendung dieser Bestimmung scheidet jedoch dann aus, wenn das schädigende Verhalten auch nicht rechtswidrig war (ZVR 1985/127 - Schneeballschlacht mit Augenverletzung beim Versuch, zugeworfene Schneebälle mit einem Schistock abzuwehren; Harrer in Schwimann, ABGB römisch sieben Rz 1 zu Paragraph 1310,), wovon nach Auffassung des Senates auch im hier vorliegenden Fall auszugehen ist. Selbst wenn man - im Sinne der Revisionsausführungen - das Herabrutschen auf und das anschließende Hinaufgehen neben der (künstlich angelegten) „Rutschbahn“ als gefahrenträchtige „gesonderte Einheiten“ betrachtete, war doch nach Auffassung des Senates beides samt (und trotz) Sturz auf dem glatten Untergrund im Rahmen der sportlich-spielerischen Betätigung der Buben weder an sich besonders gefahren-, geschweige denn erkennbar verletzungsträchtig, was schon aus der eingenommenen Körperhaltung samt Abstandwahrung zum Aufstiegsweg erhellt. Damit ist aber der Sturz des Klägers dem Bereich des allgemeinen, grundsätzlich stets selbst zu vertretenden Lebensrisikos zuzurechnen. Ratio des Paragraph 1310, ABGB kann ja nur sein, einen Unmündigen versicherungsrechtlich vor begründeten Ansprüchen zu schützen vergleiche Kerschner, Freiwillige Haftpflichtversicherung als „Vermögen“ iS des Paragraph 1310, ABGB? ÖJZ 1979, 282 [283]). Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall auch ganz wesentlich von jenem zu EvBl 1974/234 entschiedenen, wo ebenfalls der minderjährige Kläger über das Bein des minderjährigen Beklagten gestürzt war und sich dabei Zähne ausgebrochen hatte, weil dort dem Zwischenfall eine tätliche Auseinandersetzung vorangegangen war, im Zuge derer der Kläger flüchtete und vom Beklagten „in aufsässiger Gesinnung“ verfolgt wurde, worin zwar (zufolge des Alters der Buben) ein zurechenbares Verschulden vom Obersten Gerichtshof nicht erblickt, jedoch ein Anwendungsfall des Paragraph 1310, 3. Fall ABGB aufgrund dieser festgestellten sonstigen Gegebenheiten bejaht wurde.
Zu prüfen bleibt daher nur noch, ob der Beklagte - als Mitversicherter (Art 11 Z 2 der hier maßgeblichen ABH 1989) - aufgrund der Erklärung des Privathaftpflichtversicherers „des Beklagten“ (richtig: seines Vaters als Versicherungsnehmer derselben) vom 10. 4. 1997, wie sie nach Beweisergänzung vom Berufungsgericht wörtlich festgestellt und weiter oben bereits wiedergegeben wurde, und welche vom Revisionswerber als „konstitutives Anerkenntnis“ mit Verpflichtungswirkung auch für den Beklagten gedeutet wird, in Haftung genommen werden kann. Der Oberste Gerichtshof spricht der vorliegenden Erklärung allerdings die Qualität eines solchen konstitutiven Anerkenntnisses ab (siehe hiezu ausführlich Ertl in Rummel, ABGB II2 Rz 6 zu § 1380); dieser Erklärung kann - im Zusammenhalt mit den übrigen Feststellungen der Tatsacheninstanzen (auch zur zunächst objektiv unrichtigen Schadensmeldung über den Unfallshergang) - nur als Zahlungszusage (der angebotenen S 5.000 plus S 4.000) im Namen ihres Versicherungsnehmers (aber wohl keineswegs - wie im Zulassungsbeschluß des Berufungsgerichtes formuliert - „des minderjährigen Versicherten“) - zur außergerichtlichen Bereinigung des Versicherungsfalles - sowie, in Hinkunft auf den Einwand der Verjährung verzichten zu wollen, gewertet werden (Harrer/Heidinger in Schwimann, ABGB VII2 Rz 16 zu § 1375). Ob ein konstitutives Anerkenntnis vorliegt, ist nämlich stets durch Auslegung des Parteiwillens im Einzelfall zu ermitteln (und begründet damit für sich auch regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO: 4 Ob 53/97s). In Ermangelung eines konstitutiven Anerkenntnisses kann damit aber die Beantwortung der weiteren (Rechts-)Fragen, ob einem solchen auch Erstreckungswirkung auf einen bloßen Mitversicherten überhaupt zukommen kann (vgl hiezu etwa RIS-Justiz RS0017360) und ob - bejahendenfalls - dann, wenn es sich hiebei (wie hier) um einen noch Minderjährigen handelt, hiefür die gemäß § 154 Abs 3 ABGB vorgeschriebenen besonderen Zustimmungs- und Genehmigungserfordernisse erforderlich wären, unbeantwortet bleiben. Daraus folgt - zusammenfassend -, daß eine haftungsmäßige Inanspruchnahme des Beklagten persönlich für den Körperschaden des Klägers auch hieraus nicht mit Erfolg abgeleitet werden kann.Zu prüfen bleibt daher nur noch, ob der Beklagte - als Mitversicherter (Artikel 11, Ziffer 2, der hier maßgeblichen ABH 1989) - aufgrund der Erklärung des Privathaftpflichtversicherers „des Beklagten“ (richtig: seines Vaters als Versicherungsnehmer derselben) vom 10. 4. 1997, wie sie nach Beweisergänzung vom Berufungsgericht wörtlich festgestellt und weiter oben bereits wiedergegeben wurde, und welche vom Revisionswerber als „konstitutives Anerkenntnis“ mit Verpflichtungswirkung auch für den Beklagten gedeutet wird, in Haftung genommen werden kann. Der Oberste Gerichtshof spricht der vorliegenden Erklärung allerdings die Qualität eines solchen konstitutiven Anerkenntnisses ab (siehe hiezu ausführlich Ertl in Rummel, ABGB II2 Rz 6 zu Paragraph 1380,); dieser Erklärung kann - im Zusammenhalt mit den übrigen Feststellungen der Tatsacheninstanzen (auch zur zunächst objektiv unrichtigen Schadensmeldung über den Unfallshergang) - nur als Zahlungszusage (der angebotenen S 5.000 plus S 4.000) im Namen ihres Versicherungsnehmers (aber wohl keineswegs - wie im Zulassungsbeschluß des Berufungsgerichtes formuliert - „des minderjährigen Versicherten“) - zur außergerichtlichen Bereinigung des Versicherungsfalles - sowie, in Hinkunft auf den Einwand der Verjährung verzichten zu wollen, gewertet werden (Harrer/Heidinger in Schwimann, ABGB VII2 Rz 16 zu Paragraph 1375,). Ob ein konstitutives Anerkenntnis vorliegt, ist nämlich stets durch Auslegung des Parteiwillens im Einzelfall zu ermitteln (und begründet damit für sich auch regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO: 4 Ob 53/97s). In Ermangelung eines konstitutiven Anerkenntnisses kann damit aber die Beantwortung der weiteren (Rechts-)Fragen, ob einem solchen auch Erstreckungswirkung auf einen bloßen Mitversicherten überhaupt zukommen kann vergleiche hiezu etwa RIS-Justiz RS0017360) und ob - bejahendenfalls - dann, wenn es sich hiebei (wie hier) um einen noch Minderjährigen handelt, hiefür die gemäß Paragraph 154, Absatz 3, ABGB vorgeschriebenen besonderen Zustimmungs- und Genehmigungserfordernisse erforderlich wären, unbeantwortet bleiben. Daraus folgt - zusammenfassend -, daß eine haftungsmäßige Inanspruchnahme des Beklagten persönlich für den Körperschaden des Klägers auch hieraus nicht mit Erfolg abgeleitet werden kann.
Aus allen diesen Erwägungen war daher der Revision des Klägers ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.