Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Klägerin führt in ihrem Rechtsmittel aus, die "Zustimmungserklärung" des Beklagten begründe ein Auftragsverhältnis zwischen den Streitteilen. Es träfen den Beklagten deshalb die Rechte und Verbindlichkeiten gemäß § 1009 ABGB, jedenfalls aber als Vertrauensperson beider Parteien die Sorgfaltspflichten gemäß den §§ 1299, 1300 ABGB. Der Beklagte hätte daher die Klägerin darüber belehren müssen, daß die pfandrechtliche Sicherstellung ihrer Forderung im Falle der Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Käufer der Reihenhäuser nicht mehr möglich sei. Er hätte auch darauf hinweisen müssen, daß in den abgeschlossenen Kaufverträgen die Sicherstellung des gegenständlichen Kredites nicht berücksichtigt werde, um so der Klägerin die Möglichkeit zu geben, die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Ing. F*** und ihres Pfandrechtes zu verlangen. Es wäre auch Aufgabe des Beklagten gewesen, entsprechende Vorkehrungen dafür zu treffen, daß im Falle des Verkaufes von Reihenhäusern die Forderung der Klägerin sichergestellt werde bzw. durch rechtzeitige treuhändische Hinterlegung des Kaufpreises vor Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Käufer der Kreditanteil abgedeckt sei. Eine Sparkasse genieße denselben Schutz wie jeder andere, der sich zur Abwicklung eines Geschäftes eines Rechtsanwalts bediene.Die Klägerin führt in ihrem Rechtsmittel aus, die "Zustimmungserklärung" des Beklagten begründe ein Auftragsverhältnis zwischen den Streitteilen. Es träfen den Beklagten deshalb die Rechte und Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 1009, ABGB, jedenfalls aber als Vertrauensperson beider Parteien die Sorgfaltspflichten gemäß den Paragraphen 1299, 1300, ABGB. Der Beklagte hätte daher die Klägerin darüber belehren müssen, daß die pfandrechtliche Sicherstellung ihrer Forderung im Falle der Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Käufer der Reihenhäuser nicht mehr möglich sei. Er hätte auch darauf hinweisen müssen, daß in den abgeschlossenen Kaufverträgen die Sicherstellung des gegenständlichen Kredites nicht berücksichtigt werde, um so der Klägerin die Möglichkeit zu geben, die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Ing. F*** und ihres Pfandrechtes zu verlangen. Es wäre auch Aufgabe des Beklagten gewesen, entsprechende Vorkehrungen dafür zu treffen, daß im Falle des Verkaufes von Reihenhäusern die Forderung der Klägerin sichergestellt werde bzw. durch rechtzeitige treuhändische Hinterlegung des Kaufpreises vor Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Käufer der Kreditanteil abgedeckt sei. Eine Sparkasse genieße denselben Schutz wie jeder andere, der sich zur Abwicklung eines Geschäftes eines Rechtsanwalts bediene.
Der Oberste Gerichtshof pflichtet der Klägerin darin bei, daß zwischen den Streitteilen ein Vertragsverhältnis bestanden hat. Der Beklagte hat in der Zustimmungserklärung vom 1.7.1982 Beilage C gegenüber der Klägerin die Verpflichtung übernommen, "auf ihre erste schriftliche Aufforderung hin" das Eigentum für Ing. F*** eintragen zu lassen und die Verbücherung des zur Sicherstellung des gewährten Kredites vereinbarten Pfandrechtes herbeizuführen. Der Beklagte haftet der Klägerin auf Grund dieses Auftrages. Er war verpflichtet, das Geschäft entsprechend dem Inhalt der getroffenen Vereinbarung, der Natur des Geschäfts und der Absicht des Geschäftsherrn zu besorgen (Strasser in Rummel, ABGB, Rdz 2 ff zu § 1009). Da allerdings auch das Berufungsgericht von einer Sorgfalts- und Belehrungspflicht des Beklagten ausgeht, weil der Beklagte Vertrauensperson auch der Klägerin gewesen sei, erfährt das Maß der Sorgfaltspflicht des Beklagten hiedurch im Ergebnis keine Änderung (vgl. Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 18 zu § 1299). Der Inhalt der getroffenen Vereinbarung und die Absicht des Geschäftsherrn (der Klägerin) ergibt sich aus der "Zustimmungserklärung" Beilage C, wobei der Sinn dieser Vereinbarung darin lag, für den Fall, daß die Häuser nicht verkauft werden können, das Darlehen der Klägerin, das aus den Kaufpreiseingängen zurückzuzahlen gewesen wäre, auf dem Grundstück sicherzustellen. Dieser klar umrissene Sinn des dem Beklagten erteilten Auftrages darf ebensowenig übersehen werden wie der Umstand, daß es sich bei der Klägerin um eine Sparkasse handelt, die "unzählige" Geschäfte von der Art des vorliegenden tätigt (vgl. hiezu bereits die Ausführungen des Berufungsgerichtes ON 17, S 10 unten). Muß auch eine Partei jedenfalls darauf vertrauen können, daß der von ihr beauftragte Rechtsanwalt im besonderen Maß darauf bedacht sein werde, sie vor Nachteilen zu schützen und für ihre rechtliche und tatsächliche Sicherheit zu sorgen (RZ 67, 202; JBl 1970, 621; NZ 1973, 120; MietSlg. 33.225 ua), dürfen aber dennoch die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht nicht überspannt werden. Bei der Beurteilung dieser Frage müssen auch der Auftrag und das im Einzelfall davon betroffene Geschäft berücksichtigt werden (MietSlg. 33.225). Wenn deshalb auch dem juristischen Laien gegenüber eine eingehendere Belehrung nötig ist (Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 16 zu § 1299), darf doch im vorliegenden Fall keineswegs davon ausgegangen werden, daß die Klägerin nur "rechtliche Minimalkenntnisse" über Kreditgeschäfte hat, macht doch die Gewährung von Krediten einen sehr wesentlichen Teil der Geschäfte eines Institutes wie das der Klägerin aus. Es mußte daher der Klägerin bekannt gewesen sein, daß Pfandrechtseinverleibungen nur gegen den bücherlichen Eigentümer vorgenommen werden können. Es war ihr dies auch tatsächlich bekannt, wie aus der "Zustimmungserklärung" Beilage C hervorgeht. Dort wird nämlich von ihr ausdrücklich die Einverleibung des Eigentumsrechtes für Ing. F*** als Voraussetzung für die Einverleibung ihres Pfandrechtes hervorgehoben. Es kann deshalb auch kein Zweifel darüber bestehen, daß der Klägerin bekannt war, ihr Pfandrecht könne nicht mehr einverleibt werden, sobald das Eigentumsrecht an der Liegenschaft zugunsten der Käufer der Reihenhäuser eingetragen ist, als ihr der Beklagte nach dem Verkauf der Häuser im Mai 1979 mitteilte, die Voraussetzungen für die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Käufer lägen vor. Sollte deshalb die Klägerin die Sicherung der Kreditrückzahlung durch die Zessionen der offenen Kaufpreisforderungen an sie nicht als ausreichend angesehen haben, wäre es an ihr gelegen gewesen, dem Beklagten den in der Zustimmungserklärung C vorgesehenen Auftrag zu erteilen, die Verbücherung des Eigentumsrechtes des Ing. F*** und ihres Pfandrechtes zu veranlassen oder aber etwa, die Verbücherung des Eigentumsrechtes der Käufer der Reihenhäuser nur unter der Voraussetzung zuzulassen, daß die Käufer mit der gleichzeitigen Einverleibung des Pfandrechtes für die Klägerin einverstanden sind. Dies hat die Klägerin nicht getan. Sie war vielmehr mit der Zession der offenen Kaufpreisforderungen des Ing. F*** an sie - zur Sicherstellung der Rückzahlung ihrer offenenDer Oberste Gerichtshof pflichtet der Klägerin darin bei, daß zwischen den Streitteilen ein Vertragsverhältnis bestanden hat. Der Beklagte hat in der Zustimmungserklärung vom 1.7.1982 Beilage C gegenüber der Klägerin die Verpflichtung übernommen, "auf ihre erste schriftliche Aufforderung hin" das Eigentum für Ing. F*** eintragen zu lassen und die Verbücherung des zur Sicherstellung des gewährten Kredites vereinbarten Pfandrechtes herbeizuführen. Der Beklagte haftet der Klägerin auf Grund dieses Auftrages. Er war verpflichtet, das Geschäft entsprechend dem Inhalt der getroffenen Vereinbarung, der Natur des Geschäfts und der Absicht des Geschäftsherrn zu besorgen (Strasser in Rummel, ABGB, Rdz 2 ff zu Paragraph 1009,). Da allerdings auch das Berufungsgericht von einer Sorgfalts- und Belehrungspflicht des Beklagten ausgeht, weil der Beklagte Vertrauensperson auch der Klägerin gewesen sei, erfährt das Maß der Sorgfaltspflicht des Beklagten hiedurch im Ergebnis keine Änderung vergleiche Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 18 zu Paragraph 1299,). Der Inhalt der getroffenen Vereinbarung und die Absicht des Geschäftsherrn (der Klägerin) ergibt sich aus der "Zustimmungserklärung" Beilage C, wobei der Sinn dieser Vereinbarung darin lag, für den Fall, daß die Häuser nicht verkauft werden können, das Darlehen der Klägerin, das aus den Kaufpreiseingängen zurückzuzahlen gewesen wäre, auf dem Grundstück sicherzustellen. Dieser klar umrissene Sinn des dem Beklagten erteilten Auftrages darf ebensowenig übersehen werden wie der Umstand, daß es sich bei der Klägerin um eine Sparkasse handelt, die "unzählige" Geschäfte von der Art des vorliegenden tätigt vergleiche hiezu bereits die Ausführungen des Berufungsgerichtes ON 17, S 10 unten). Muß auch eine Partei jedenfalls darauf vertrauen können, daß der von ihr beauftragte Rechtsanwalt im besonderen Maß darauf bedacht sein werde, sie vor Nachteilen zu schützen und für ihre rechtliche und tatsächliche Sicherheit zu sorgen (RZ 67, 202; JBl 1970, 621; NZ 1973, 120; MietSlg. 33.225 ua), dürfen aber dennoch die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht nicht überspannt werden. Bei der Beurteilung dieser Frage müssen auch der Auftrag und das im Einzelfall davon betroffene Geschäft berücksichtigt werden (MietSlg. 33.225). Wenn deshalb auch dem juristischen Laien gegenüber eine eingehendere Belehrung nötig ist (Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 16 zu Paragraph 1299,), darf doch im vorliegenden Fall keineswegs davon ausgegangen werden, daß die Klägerin nur "rechtliche Minimalkenntnisse" über Kreditgeschäfte hat, macht doch die Gewährung von Krediten einen sehr wesentlichen Teil der Geschäfte eines Institutes wie das der Klägerin aus. Es mußte daher der Klägerin bekannt gewesen sein, daß Pfandrechtseinverleibungen nur gegen den bücherlichen Eigentümer vorgenommen werden können. Es war ihr dies auch tatsächlich bekannt, wie aus der "Zustimmungserklärung" Beilage C hervorgeht. Dort wird nämlich von ihr ausdrücklich die Einverleibung des Eigentumsrechtes für Ing. F*** als Voraussetzung für die Einverleibung ihres Pfandrechtes hervorgehoben. Es kann deshalb auch kein Zweifel darüber bestehen, daß der Klägerin bekannt war, ihr Pfandrecht könne nicht mehr einverleibt werden, sobald das Eigentumsrecht an der Liegenschaft zugunsten der Käufer der Reihenhäuser eingetragen ist, als ihr der Beklagte nach dem Verkauf der Häuser im Mai 1979 mitteilte, die Voraussetzungen für die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Käufer lägen vor. Sollte deshalb die Klägerin die Sicherung der Kreditrückzahlung durch die Zessionen der offenen Kaufpreisforderungen an sie nicht als ausreichend angesehen haben, wäre es an ihr gelegen gewesen, dem Beklagten den in der Zustimmungserklärung C vorgesehenen Auftrag zu erteilen, die Verbücherung des Eigentumsrechtes des Ing. F*** und ihres Pfandrechtes zu veranlassen oder aber etwa, die Verbücherung des Eigentumsrechtes der Käufer der Reihenhäuser nur unter der Voraussetzung zuzulassen, daß die Käufer mit der gleichzeitigen Einverleibung des Pfandrechtes für die Klägerin einverstanden sind. Dies hat die Klägerin nicht getan. Sie war vielmehr mit der Zession der offenen Kaufpreisforderungen des Ing. F*** an sie - zur Sicherstellung der Rückzahlung ihrer offenen
Kreditforderung - einverstanden. Wenn sich auch der Beklagte bei der Klägerin nicht ausdrücklich darüber vergewisserte, ob dieser bewußt sei, daß sie durch die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Käufer der Reihenhäuser die Möglichkeit verliere, ihr Pfandrecht eintragen zu lassen, wenn nicht eine entsprechende Vereinbarung mit den Käufern getroffen werde, kann ihm dies nicht zum Vorwurf gemacht werden. Er durfte nach dem Tätigkeitsbereich der Klägerin, der Art des Geschäftes und der Art der anstehenden Fragen der Sicherung der Kreditrückzahlung davon überzeugt sein, daß die Klägerin einer juristischen Beratung nicht bedürfe und allfällige Wünsche und Aufträge von sich aus äußern werde. Über die Sachlage aber war die Klägerin informiert, insbesonders darüber, daß, aus welchen Gründen und in welcher Höhe Kaufpreisforderungen des Ing. F*** im Mai 1983 aushafteten. Die Klägerin macht auch gar nicht geltend, daß sie etwa auf Grund von Versäumnissen des Beklagten in dieser Hinsicht gehindert gewesen wäre, entsprechende ihr notwendig erscheinende Maßnahmen zu treffen.
Mit Recht haben deshalb die Vorinstanzen eine Haftung des Beklagten für den der Klägerin entstandenen Schaden abgelehnt. Die Revision erweist sich damit als unbegründet, so daß ihr ein Erfolg versagt bleiben mußte.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung erfolgte nach den Paragraphen 41, 50, ZPO.