Auch im Außerstreitverfahren wird außerhalb des Rechtsfürsorgebereiches und in letzterem dort, wo das öffentliche Interesse zurücktritt, der Verfahrensgegenstand grundsätzlich durch den Antrag bestimmt, über den der Richter nicht hinausgehen darf (vgl Dolinar, Österr. Außerstreitverfahrensrecht 74). Das Begehren ist aber immer so zu verstehen, wie es im Zusammenhalt mit dem Vorbringen gemeint ist. Es darf an einzelnen Ausdrücken und Formulierungen dann nicht festgehalten werden, wenn es sich offensichtlich um ein Versehen handelt und darüber, was wirklich gewollt ist, keine Unklarheit besteht. In einem solchen Fall hat das Gericht seine Entscheidung nach dem wirklichen Begehren zu treffen (MietSlg 25.542). Soweit die nur in Form von Aktenvermerken protokollierten Anträge der Mutter ein bestimmtes Sachbegehren enthalten, ist es auf Zahlung eines Betrages von S 15.750 gerichtet, das die Mutter (zunächst) aus der Tatsache eines bestimmten Unterhaltsaufwandes in Form von Privatschulkosten ableitete. Nach dem Inhalt der beiden Aktenvermerke vom 19.6.1990 und 11.9.1990 kann jedoch kein Zweifel daran bestehen, daß die Mutter jedenfalls eine um den begehrten Betrag erhöhte Unterhaltsleistung will. Der erste Aktenvermerk enthält zwar nur die Ankündigung der Unterhaltserhöhung - falls der Vater nicht auf bloße Aufforderung hin leistet, wie sich aus dem Zusammenhalt der beiden Aktenvermerke zweifelsfrei ergibt - , der zweite Aktenvermerk bringt aber deutlich zum Ausdruck, daß mangels Kooperationsbereitschaft des Vaters die gerichtliche Entscheidung begehrt wird.Auch im Außerstreitverfahren wird außerhalb des Rechtsfürsorgebereiches und in letzterem dort, wo das öffentliche Interesse zurücktritt, der Verfahrensgegenstand grundsätzlich durch den Antrag bestimmt, über den der Richter nicht hinausgehen darf vergleiche Dolinar, Österr. Außerstreitverfahrensrecht 74). Das Begehren ist aber immer so zu verstehen, wie es im Zusammenhalt mit dem Vorbringen gemeint ist. Es darf an einzelnen Ausdrücken und Formulierungen dann nicht festgehalten werden, wenn es sich offensichtlich um ein Versehen handelt und darüber, was wirklich gewollt ist, keine Unklarheit besteht. In einem solchen Fall hat das Gericht seine Entscheidung nach dem wirklichen Begehren zu treffen (MietSlg 25.542). Soweit die nur in Form von Aktenvermerken protokollierten Anträge der Mutter ein bestimmtes Sachbegehren enthalten, ist es auf Zahlung eines Betrages von S 15.750 gerichtet, das die Mutter (zunächst) aus der Tatsache eines bestimmten Unterhaltsaufwandes in Form von Privatschulkosten ableitete. Nach dem Inhalt der beiden Aktenvermerke vom 19.6.1990 und 11.9.1990 kann jedoch kein Zweifel daran bestehen, daß die Mutter jedenfalls eine um den begehrten Betrag erhöhte Unterhaltsleistung will. Der erste Aktenvermerk enthält zwar nur die Ankündigung der Unterhaltserhöhung - falls der Vater nicht auf bloße Aufforderung hin leistet, wie sich aus dem Zusammenhalt der beiden Aktenvermerke zweifelsfrei ergibt - , der zweite Aktenvermerk bringt aber deutlich zum Ausdruck, daß mangels Kooperationsbereitschaft des Vaters die gerichtliche Entscheidung begehrt wird.
Unterhaltsvergleiche unterliegen zwar grundsätzlich der Umstandsklausel (EFSlg 59.479 uva). Den Nebenabsprachen der Eltern, wie sie hier vom Vater behauptet werden (AS 46 ON 11) kommt aber keine bindende Wirkung zu, weil sie mangels Offenlegung gegenüber dem Pflegschaftsgericht von dessen Genehmigung nicht erfaßt wurden; sie hindern daher eine Abänderung nicht (6 Ob 700/89; Pichler in Rummel2 Rz 15 a zu § 140). Der nach dem Vergleich vom Vater zu leistende Unterhalt liegt hier ganz erheblich unter dem Betrag, den er nach den Grundsätzen des § 140 ABGB und der Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz (vgl hiezu Schwimann-Schlemmer ABGB I § 140 Rz 13) zu leisten hätte. Hat die Mutter den Mehrbetrag freiwillig getragen, was hier nicht strittig ist (vgl AS 46 ON 11), rechtfertigt der Umstand, daß sie nunmehr, nach der Aktenlage jedenfalls seit November 1990, nur eine Notstandshilfe bezieht, eine Änderung, weil ansonsten der angemessene Unterhalt der Minderjährigen gefährdet wäre. Der vom Erstgericht zugesprochene Betrag liegt ohne Zweifel im Rahmen dessen, was der Vater nach dem Gesetz für beide Minderjährige jedenfalls ab November 1990 insgesamt an Unterhalt zu leisten gehabt hätte. Die von den Gerichten zweiter Instanz - soweit ersichtlich übereinstimmend (EFSlg 58.840, 56.064, 53.232, 47.633; vgl auch EFSlg 50.361, 47.617; Pichler aaO Rz 3 zu § 140) - im Sinne der Ansicht des Rekursgerichtes entschiedene Frage der Deckungspflicht von Privatschulkosten neben dem laufenden Unterhalt kann daher unerörtert bleiben.Unterhaltsvergleiche unterliegen zwar grundsätzlich der Umstandsklausel (EFSlg 59.479 uva). Den Nebenabsprachen der Eltern, wie sie hier vom Vater behauptet werden (AS 46 ON 11) kommt aber keine bindende Wirkung zu, weil sie mangels Offenlegung gegenüber dem Pflegschaftsgericht von dessen Genehmigung nicht erfaßt wurden; sie hindern daher eine Abänderung nicht (6 Ob 700/89; Pichler in Rummel2 Rz 15 a zu Paragraph 140,). Der nach dem Vergleich vom Vater zu leistende Unterhalt liegt hier ganz erheblich unter dem Betrag, den er nach den Grundsätzen des Paragraph 140, ABGB und der Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz vergleiche hiezu Schwimann-Schlemmer ABGB römisch eins Paragraph 140, Rz 13) zu leisten hätte. Hat die Mutter den Mehrbetrag freiwillig getragen, was hier nicht strittig ist vergleiche AS 46 ON 11), rechtfertigt der Umstand, daß sie nunmehr, nach der Aktenlage jedenfalls seit November 1990, nur eine Notstandshilfe bezieht, eine Änderung, weil ansonsten der angemessene Unterhalt der Minderjährigen gefährdet wäre. Der vom Erstgericht zugesprochene Betrag liegt ohne Zweifel im Rahmen dessen, was der Vater nach dem Gesetz für beide Minderjährige jedenfalls ab November 1990 insgesamt an Unterhalt zu leisten gehabt hätte. Die von den Gerichten zweiter Instanz - soweit ersichtlich übereinstimmend (EFSlg 58.840, 56.064, 53.232, 47.633; vergleiche auch EFSlg 50.361, 47.617; Pichler aaO Rz 3 zu Paragraph 140,) - im Sinne der Ansicht des Rekursgerichtes entschiedene Frage der Deckungspflicht von Privatschulkosten neben dem laufenden Unterhalt kann daher unerörtert bleiben.
Demgemäß ist dem Revisionsrekurs Folge zu geben.