Der gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs des Vaters ist nicht berechtigt, jener des Kindes nur spruchmäßig nicht.
Ausgaben des täglichen Lebens und damit auch die Raten zur Rückzahlung von Krediten zur Bestreitung solcher Aufwendungen sind grundsätzlich nicht abzugsfähig. Deshalb können auch weder Rückzahlungsraten und Betriebskosten für Eigentumswohnungen noch Rückzahlungen von Wohnungskrediten noch der Mietzins die Unterhaltsbemessungsgrundlage schmälern. Nur Kredite zur Bestreitung unabwendbarer außergewöhnlicher Belastungen sind grundsätzlich als abzugsfähige Aufwendungen anzuerkennen (RZ 1991/70; EFSlg 65.476 ua). Eine solche außergewöhnliche Belastung läge etwa dann vor, wenn die Ehewohnung der erziehungsberechtigten Mutter überlassen wird und ein zeitliches Naheverhältnis zur Ehescheidung gegeben ist. Von einem derartigen zeitlichen Naheverhältnis aber kann mit Rücksicht auf den Zeitpunkt der Ehescheidung im Jahr 1985 derzeit keine mehr Rede sein.
Es ist zwar richtig, daß der Vater in seinem Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluß den Autoankauf als Abzugspost von der erhaltenen Abfertigung ins Treffen führte; doch ist ihm entgegenzuhalten, daß er es in diesem Zusammenhang unterließ, zu behaupten, das angeschaffte Auto unbedingt für berufliche Zwecke zu benötigen (vgl. AS 333). Die Behauptung, ein eigenes Auto für die Erreichung des neuen Arbeitsplatzes unbedingt zu benötigen, und weiters, daß für die Erlangung des neuen Arbeitsplatzes Ausbildungskosten und die Anschaffung eines Personal Computers unbedingt erforderlich waren, stellt daher eine unzulässige Neuerung dar. Es wäre Sache des unterhaltspflichtigen Vaters gewesen, diese ihm längst bekannten Umstände im erstinstanzlichen Verfahren zu behaupten und zu beweisen.Es ist zwar richtig, daß der Vater in seinem Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluß den Autoankauf als Abzugspost von der erhaltenen Abfertigung ins Treffen führte; doch ist ihm entgegenzuhalten, daß er es in diesem Zusammenhang unterließ, zu behaupten, das angeschaffte Auto unbedingt für berufliche Zwecke zu benötigen vergleiche AS 333). Die Behauptung, ein eigenes Auto für die Erreichung des neuen Arbeitsplatzes unbedingt zu benötigen, und weiters, daß für die Erlangung des neuen Arbeitsplatzes Ausbildungskosten und die Anschaffung eines Personal Computers unbedingt erforderlich waren, stellt daher eine unzulässige Neuerung dar. Es wäre Sache des unterhaltspflichtigen Vaters gewesen, diese ihm längst bekannten Umstände im erstinstanzlichen Verfahren zu behaupten und zu beweisen.
Nach einem Teil der Rechtsprechung ist eine Abfertigung auf soviele
Monate aufzuteilen, wie diese Abfertigung Monatsentgelten entspricht
(RZ 1991/35). Es wurde aber auch ausgesprochen, daß die Aufteilung
einmaliger Zahlungen wie Abfertigung und Pensionsabfindung, stets
nach den Umständen des Einzelfalles und den Lebensverhältnissen der
Beteiligten angemessen vorzunehmen ist und daß die Ansicht, daß die
Abfertigung auf soviele Monate aufzuteilen sei, wie sie dem zuletzt
bezogenen Monatsentgelt entspreche, nur in jenen Fällen angemessen
sei, in denen die Abfertigung zumindest in einem gewissen Maß als
Überbrückungshilfe bis zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes
diene, nicht aber auch dann, wenn der Unterhaltspflichtige etwa
laufend eine höhere Pension beziehe. In einem solchen Fall sei davon
auszugehen, daß der Bezieher solcher beträchtlicher einmaliger
Zahlungen (etwa) anläßlich seiner Pensionierung diese bei
wirtschaftlich sinnvoller Betrachtungsweise nicht binnen 12 Monaten
verbrauche, sondern auf einen längeren Zeitraum Vorsorge für ein
höheres Einkommen treffe (8 Ob 1562/91 = EFSlg. 64.920 und 5 Ob
1571/92). Nach der Entscheidung vom 21.5.1990 zu 1 Ob 585/90 (= SZ
63/81 = EFSlg 62.224 = ÖA 1991, 100) darf eine Abfertigung nur
ausnahmsweise für einen existenznotwendigen Nachkauf von Beitragszeiten nach dem ASVG verwendet werden, wenn sonst der Pensionsbezug nicht gesichert wäre und der Unterhaltspflichtige weiterhin arbeitslos bliebe; ansonsten sei die gesamte Abfertigung der Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen, weil die leistungswirksame Beitragsentrichtung dann ebenso wie eine vertragliche Zusatzpensionsversicherung den Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten nicht schmälern dürfe (vgl. Purtscheller-Salzmann, Unterhaltsbemessung, Rz 244/11).ausnahmsweise für einen existenznotwendigen Nachkauf von Beitragszeiten nach dem ASVG verwendet werden, wenn sonst der Pensionsbezug nicht gesichert wäre und der Unterhaltspflichtige weiterhin arbeitslos bliebe; ansonsten sei die gesamte Abfertigung der Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen, weil die leistungswirksame Beitragsentrichtung dann ebenso wie eine vertragliche Zusatzpensionsversicherung den Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten nicht schmälern dürfe vergleiche Purtscheller-Salzmann, Unterhaltsbemessung, Rz 244/11).
Eine einhellige höchstgerichtliche Rechtsprechung, über welchen Zeitraum der Unterhaltsberechtigte an einmaligen Zahlungen an den Unterhaltspflichtigen wie einer Abfertigung und einer Pensionsabfindung teilzuhaben hat, besteht daher nicht. Das Argument, daß die Abfertigung eine Art Überbrückungshilfe für den in seinen Einkommensverhältnissen nach dem Verlust des bisherigen Arbeitsplatzes geminderten Unterhaltspflichtigen bis zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes darstelle, trifft wohl nur für relativ geringere Beträge zu; hier mag auch eine Aufteilung dieser Zuwendung auf die Anzahl der Monate, die dem letzten Arbeitsentgelt entspricht, in Form einer Hinzurechnung dieser Beträge zur Unterhaltsbemessungsgrundlage gerechtfertigt sein, vor allem, um den Unterhaltsberechtigten vor unberechtigten Herabsetzungsanträgen zu schützen.
Behält der Arbeitgeber aufgrund einer Betriebsvereinbarung Teile des Arbeitsentgeltes des Unterhaltspflichtigen akonto einer diesem aus Anlaß seiner Pensionierung zu gewährenden Betriebspension ein, so stellt die Ausschüttung dieser Ansparungen bei einer vom unterhaltspflichtigen Arbeitnehmer getroffenen Wahl, keine Betriebspension, sondern den Barwert dieser Ansparungen zu beziehen, nichts anderes als den Bezug angesparten Arbeitsentgeltes dar, an dem der Unterhaltsberechtigte teilzuhaben hat; wäre es zu keiner derartigen Betriebsvereinbarung gekommen, so wäre der Unterhaltsberechtigte schon vorher an diesen Bezügen beteiligt gewesen. Entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes stellen daher auch solche bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgeschütteten Pensionsansparbeträge in der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigendes Arbeitsentgelt dar.
Zusammenfassend gelangt man bei der Beurteilung der eingangs zitierten Entscheidungen sohin zum Ergebnis, daß je höher die erlangten Abfertigungsbeträge unter Einbeziehung der Pensionsabfindung sind, die angemessene Verteilung auf einen längeren Zeitraum zu erfolgen hat, um den tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gerecht zu werden, weil bei einer entsprechend hohen Abfertigungszahlung der Überbrückungscharakter dieser Leistung in den Hintergrund tritt und nur mehr Teilfunktion hat und nicht anzunehmen ist, daß derartig hohe Beträge innerhalb von ein bis zwei Jahren "verbraucht" werden. Vielmehr ist bei wirtschaftlicher Betrachtung unter Einbeziehung der Erfahrungen des täglichen Lebens davon auszugehen, daß vom Unterhaltspflichtigen mit derartigen Zuwendungen über einen längeren Zeitraum Anschaffungen gemacht werden können und ein Lebensstandard gehalten werden kann, der sonst nur aufgrund eines höheren Arbeitseinkommens finanzierbar gewesen wäre, daß dem Unterhaltspflichtigen durch angemessene Aufteilung also ein entsprechend höheres Einkommen über längere Zeit zur Verfügung steht. Daraus ergibt sich aber zwingend, daß das unterhaltsberechtigte Kind an derartigen Einkünften im Rahmen der Lebensverhältnisse des Unterhaltsberechtigten teilzuhaben hat. Im vorliegenden Fall erscheint eine Aufteilung der Gesamtzahlung von S 756.478,54 abzüglich eines Betrages von S 73.000,--, den der Vater während der Zeit seiner Arbeitslosigkeit von Jänner bis April 1992 verwendet haben mag, um ungeachtet der Aufkündigung seines zuvor bestandenen Dienstverhältnisses seinen bisherigen Lebensstandard aufrechtzuerhalten, wie das Rekursgericht ausgeführt hat, sohin von S 683.478,54 auf 4 (vier) Jahre gerechtfertigt. Dies ergibt einen fiktiven monatlichen Bezug von ca. S 42.000,-- (monatliches Durchschnittsnettoeinkommen zur Zeit der angefochtenen Entscheidung S 27.670,-- zuzüglich eines Achtundvierzigstels der genannten Zahlung:
S 41.909,--).
Die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Vaters wird durch sein Einkommen (Bemessungsgrundlage) repräsentiert, an dem das Kind mit einem durch sein Alter und weiterer Sorgepflichten des Elternteils bestimmten Prozentsatz teilhat. Die von den Rechtsmittelgerichten zweiter Instanz festgelegten Prozentsätze stellen eine brauchbare Orientierungshilfe bei der Ausmittlung des Unterhalts eines Kindes dar. Die Beteiligung des Kindes am oben dargestellten Einkommen des Vaters mit 14 % entspricht der Sach- und Rechtslage. Es war daher spruchmäßig keinem der beiden Revisionsrekurse Folge zu geben; zu beachten ist aber die gegenüber der angefochtenen Entscheidung zufolge Berücksichtigung auch der Pensionsabfindung geänderte Aufteilungsdauer der vom Vater erhaltenen Einmalzahlungen.
Dem Außerstreitverfahren in Pflegschaftssachen ist eine Zuerkennung von Rechtsanwaltskosten fremd.