Die behauptete Nichtigkeit kann schon deshalb nicht gegeben sein, weil die Antragsgegnerin die Auferlegung einer Ausgleichszahlung durch das Erstgericht grundsätzlich nicht bekämpft, sondern im Gegenteil in ihrem Rekurs gegen die erstgerichtliche Entscheidung selbst die Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung, allerdings in der eingeschränkten Höhe von nur 100.000 S beantragt hat. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die Frage, inwieweit das Gericht im Verfahren zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens berechtigt ist, dem Antragsteller anstelle der begehrten Zuweisung der Ehewohnung eine Ausgleichszahlung zuzuerkennen.
Da die Antragsgegner lediglich die Höhe der festgesetzten Ausgleichszahlung bekämpft und deren Herabsetzung auf 100.000 S verlangt, muss nur zur Bemessung dieser Zahlung Stellung genommen werden. Hiebei ist, wie die Antragsgegnerin selbst erkennt, von den getroffenen Feststellungen, insbesondere auch bezüglich des Werts des strittigen Hauses, auszugehen.
Richtig ist, dass gemäß § 83 Abs 1 EheG in Verbindung mit § 94 Abs 1 EheG bei der Festsetzung einer allfälligen Ausgleichszahlung vom billigen Ermessen auszugehen ist, wobei besonders auf Gewicht und den Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens Bedacht zu nehmen ist. Im Rahmen der Billigkeitserwägungen soll der Richter darauf achten, dass die Folgen der Scheidung in wirtschaftlicher Hinsicht in einer für beide Ehegatten möglichst ausgeglichenen Weise geregelt werden (RZ 1983/16, EvBl 1982/113, JBl 1981, 429 ua). Eine Aufteilung des Vermögens im Verhältnis 50 : 50 ist zwar nicht ausgeschlossen, doch schließen die anzustellenden Billigkeitserwägungen einen Grundsatz dahin aus, dass die Aufteilung in der Regel nach diesem Verhältnis vorgenommen werden muss (EvBl 1982/113, EvBl 1981/71 ua). Dagegen kann die Verschuldensentscheidung im Eheverfahren im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens nicht zu einem Instrument der Bestrafung bzw Belohnung für ehegerechtes oder ehewidriges Verhalten machen wollte, nur eine untergeordnete Rolle spielen (EvBl 1981/49 ua). Insbesondere bei der Festsetzung einer Ausgleichszahlung darf die Verschuldensentscheidung nicht zu stark in Anschlag gebracht werden.Richtig ist, dass gemäß Paragraph 83, Absatz eins, EheG in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz eins, EheG bei der Festsetzung einer allfälligen Ausgleichszahlung vom billigen Ermessen auszugehen ist, wobei besonders auf Gewicht und den Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens Bedacht zu nehmen ist. Im Rahmen der Billigkeitserwägungen soll der Richter darauf achten, dass die Folgen der Scheidung in wirtschaftlicher Hinsicht in einer für beide Ehegatten möglichst ausgeglichenen Weise geregelt werden (RZ 1983/16, EvBl 1982/113, JBl 1981, 429 ua). Eine Aufteilung des Vermögens im Verhältnis 50 : 50 ist zwar nicht ausgeschlossen, doch schließen die anzustellenden Billigkeitserwägungen einen Grundsatz dahin aus, dass die Aufteilung in der Regel nach diesem Verhältnis vorgenommen werden muss (EvBl 1982/113, EvBl 1981/71 ua). Dagegen kann die Verschuldensentscheidung im Eheverfahren im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens nicht zu einem Instrument der Bestrafung bzw Belohnung für ehegerechtes oder ehewidriges Verhalten machen wollte, nur eine untergeordnete Rolle spielen (EvBl 1981/49 ua). Insbesondere bei der Festsetzung einer Ausgleichszahlung darf die Verschuldensentscheidung nicht zu stark in Anschlag gebracht werden.
Bei der Entscheidung ist schließlich zu berücksichtigen, dass dem vormaligen Ehegatten die bisherige Lebensgrundlage möglichst bewahrt und der Beginn eines neuen Lebensabschnitts tunlichst erleichtert werden soll (SZ 54/114, EvBl 1981/71 ua).
Geht man von den aufgezeigten Grundsätzen aus, erscheint tatsächlich die vom Rekursgericht festgesetzte Ausgleichszahlung zu hoch. Die Streitteile haben in gleicher Weise ihre Arbeitskraft für die Errichtung des Hauses zur Verfügung gestellt. Zwar stammten die finanziellen Leistungen überwiegend vom Antragsteller, doch kann nicht zur Gänze unberücksichtigt bleiben, dass die Grundlage für den Hausbau von der Antragsgegnerin durch Zurverfügungstellung des Baugrundes geschaffen wurde. Hiezu kommt, dass die Antragsgegnerin den vollen Einsatz des Antragstellers für den Hausbau wesentlich dadurch erleichterte, dass sie nicht nur den Haushalt führte, eine ungewöhnlich große Anzahl von Kindern großzog, sondern auch bei der Errichtung des Hauses tatkräftig aushalf. Schon dies zeigt aber, dass eine Aufteilung im Verhältnis 50 : 50 kaum den Gegebenheiten entspricht. Dazu kommt die wesentlich bessere finanzielle Situation des Antragstellers. Dieser hat bisher ein zumindest durchschnittliches Einkommen bezogen und kann auch in Zukunft mit einem regelmäßigen Pensionseinkommen rechnen. Demgegenüber ist die Antragsgegnerin auf den Unterhalt durch den Antragsteller, eine kleine Sozialleistung und allfällige Einkünfte aus Gelegenheitsarbeiten angewiesen. Alle diese Umstände lassen es gerechtfertigt erscheinen, die Ausgleichszahlung erheblich unter der Hälfte des Wertes des Hauses festzusetzen. Allerdings erscheint eine Festsetzung mit dem von der Antragsgegnerin begehrten Betrag nicht vertretbar. Wenn auch eine allzu drastische Verminderung der Lebensverhältnisse der ehemaligen Ehegatten vermieden werden soll, kann dies doch nicht soweit gehen, dass ein Ehegatte unter Hinweis auf die Vermögens- und Einkommenslosigkeit des anderen Ehegatten nahezu entschädigungslos zur Aufgabe seiner Wohnung verhalten werden soll. Schließlich müssen auch die Interessen des weichenden ehemaligen Ehegatten berücksichtigt werden. Immerhin muss der Antragsteller im Hinblick auf die Zuweisung des Hauses an die Antragsgegnerin Aufwendungen für eine Ersatzwohnung tätigen. Dass solche Aufwendungen nicht unterschätzt werden dürfen, ist allgemein bekannt.
Nach den obigen Ausführungen kann die Verschuldensentscheidung nur ausnahmsweise Einfluss auf die Festsetzung einer Ausgleichszahlung haben. Das beiderseitige Verschulden der Streitteile an der Ehezerrüttung steht aber im vorliegenden Fall in keinem derartigen Missverhältnis zueinander, dass die Verschuldensentscheidung eine entscheidende Rolle bei der Festsetzung der Höhe der Ausgleichszahlung spielen könnte. Eine Ausgleichszahlung in Höhe von 150.000 S ist daher angemessen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 254 AußStrG. Es wäre unbillig, die den beiden Streitteilen durch die vorliegende Entscheidung auferlegten Lasten noch um die Verfahrenskosten zu vermehren. Bereits bei der Festsetzung der Ausgleichszahlung wurde auf Billigkeitserwägungen jener Betrag ermittelt, der dem einen Teil (Antragsteller) ohne weitere Belastung zukommen soll.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 254, AußStrG. Es wäre unbillig, die den beiden Streitteilen durch die vorliegende Entscheidung auferlegten Lasten noch um die Verfahrenskosten zu vermehren. Bereits bei der Festsetzung der Ausgleichszahlung wurde auf Billigkeitserwägungen jener Betrag ermittelt, der dem einen Teil (Antragsteller) ohne weitere Belastung zukommen soll.