Der Revisionsrekurs ist aus den dargelegten Gründen zulässig, aber nicht berechtigt.
Entscheidend für die Frage der Zuständigkeit ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Anhängigmachung der Klage bei Gericht. In diesem Zeitpunkt muß der mit dem Vermögensgerichtsstand belangte Beklagte ein im Sprengel des angerufenen Gerichtes gelegenes inländisches Vermögen besessen haben. Der Gerichtsstand des Vermögens setzt ein vom Klagsanspruch verschiedenes und von der Entscheidung über die Rechtsbeständigkeit des Klagsanspruchs selbst unabhängiges Vermögen voraus. Ein erst aufgrund des Ausganges des abzuführenden Prozesses allfällig sich ergebender vermögensrechtlicher Anspruch kann zu seiner Begründung nicht dienen (ZBl 1917/42; SZ 11/33; EvBl 1978/212 = JBl 1979, 320; Fasching, Komm I, 481).Entscheidend für die Frage der Zuständigkeit ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Anhängigmachung der Klage bei Gericht. In diesem Zeitpunkt muß der mit dem Vermögensgerichtsstand belangte Beklagte ein im Sprengel des angerufenen Gerichtes gelegenes inländisches Vermögen besessen haben. Der Gerichtsstand des Vermögens setzt ein vom Klagsanspruch verschiedenes und von der Entscheidung über die Rechtsbeständigkeit des Klagsanspruchs selbst unabhängiges Vermögen voraus. Ein erst aufgrund des Ausganges des abzuführenden Prozesses allfällig sich ergebender vermögensrechtlicher Anspruch kann zu seiner Begründung nicht dienen (ZBl 1917/42; SZ 11/33; EvBl 1978/212 = JBl 1979, 320; Fasching, Komm römisch eins, 481).
Das Revisionsgericht teilt die Rechtsmeinung des Rekursgerichtes, wonach der in der Klage behauptete Anspruch des Beklagten (als Käufer) auf Lieferung von Geräten kein den Vermögensgerichtsstand bildendes Vermögen darstellt.
Der dagegen von der Revisionsrekurswerberin vertretenen Ausführungen Faschings (Kommentar I, 480), wonach der Anspruch des Beklagten (als Käufer) auf Übergabe des Kaufgegenstandes als ein Vermögen im Sinn des § 99 JN anzusehen sei, kann nicht gefolgt werden. Der von Fasching zur Stützung seines Standpunktes zitierten Entscheidung (GlUNF 1901) lag kein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. In dem dort zu entscheidenden Fall wurde die in München lebende Beklagte nur deshalb in Österreich in Anspruch genommen, weil sie hier noch bewegliches Vermögen besaß. Sie trat dem Vermögensgerichtsstand lediglich mit dem Hinweis entgegen, diese Gegenstände bereits weiterverkauft zu haben. Das Vorliegen des Vermögensgerichtsstandes wurde in diesem Fall bejaht, weil der Beklagten der Beweis mißlungen war, die Gegenstände bereits rechtswirksam weiterverkauft zu haben. Der Entscheidung ist aber nicht zu entnehmen, daß die dort Beklagte auf Zahlung des Kaufpreises in Anspruch genommen werden sollte und die Kaufgegenstände das den Vermögensgerichtsstand bildende VermögenDer dagegen von der Revisionsrekurswerberin vertretenen Ausführungen Faschings (Kommentar römisch eins, 480), wonach der Anspruch des Beklagten (als Käufer) auf Übergabe des Kaufgegenstandes als ein Vermögen im Sinn des Paragraph 99, JN anzusehen sei, kann nicht gefolgt werden. Der von Fasching zur Stützung seines Standpunktes zitierten Entscheidung (GlUNF 1901) lag kein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. In dem dort zu entscheidenden Fall wurde die in München lebende Beklagte nur deshalb in Österreich in Anspruch genommen, weil sie hier noch bewegliches Vermögen besaß. Sie trat dem Vermögensgerichtsstand lediglich mit dem Hinweis entgegen, diese Gegenstände bereits weiterverkauft zu haben. Das Vorliegen des Vermögensgerichtsstandes wurde in diesem Fall bejaht, weil der Beklagten der Beweis mißlungen war, die Gegenstände bereits rechtswirksam weiterverkauft zu haben. Der Entscheidung ist aber nicht zu entnehmen, daß die dort Beklagte auf Zahlung des Kaufpreises in Anspruch genommen werden sollte und die Kaufgegenstände das den Vermögensgerichtsstand bildende Vermögen
darstellen sollten.
In diesem Sinn hat der Oberste Gerichtshof bereits entschieden, daß der Anspruch auf Erbringung der Gegenleistung durch den Beklagten in Erfüllung des eingeklagten Vertrages nicht zur Begründung des Gerichtsstandes hinreicht (vgl ZBl 1917/42; GlUNF 2596) und daß es daher nicht genügt, daß dem Beklagten noch allfällige Erfüllungsansprüche aus dem Vertrag gegenüber dem Kläger zustehen (SZ 51/34).In diesem Sinn hat der Oberste Gerichtshof bereits entschieden, daß der Anspruch auf Erbringung der Gegenleistung durch den Beklagten in Erfüllung des eingeklagten Vertrages nicht zur Begründung des Gerichtsstandes hinreicht vergleiche ZBl 1917/42; GlUNF 2596) und daß es daher nicht genügt, daß dem Beklagten noch allfällige Erfüllungsansprüche aus dem Vertrag gegenüber dem Kläger zustehen (SZ 51/34).
Der Oberste Gerichtshof sieht sich nicht veranlaßt, von dieser Rechtsprechung abzugehen.
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40, 50, ZPO.