Entscheidungsgründe:
Der Beklagte ist Nebenerwerbslandwirt und hat die Landwirtschaft "V*****" in T***** gepachtet. Am 15.6.1990 bestellte er bei Helmut K*****, einem Vertreter des Klägers, eine Welger-Rundballenpresse, ein Aufsammelvorsatzblech und eine Goweil Rundballen-Wickelmaschine um insgesamt S 300.000,--, zahlbar im Februar 1991. Die Lieferung sollte laut schriftlichem Bestellungsantrag "sofort frei Haus" erfolgen. Kurz danach bestellte der Beklagte bei der Nebenintervenientin ebenfalls eine Rundballenpresse und eine Wickelmaschine, weil ihm ein Vertreter der Nebenintervenientin erklärt hatte, daß die beim Kläger bestellte Wickelmaschine für den vom Beklagten vorgesehenen Gebrauch ungeeignet sei. Mit Schreiben vom 20.6.1990 erklärte der Beklagte, seine Bestellung beim Kläger zu stornieren. Der Kläger erklärte, die Stornierung nicht zu akzeptieren. Er hatte seinerseits bereits am 15.6.1990 die Geräte bei der Firma A***** bestellt. Anläßlich der daraufhin geführten Gespräche trafen der Kläger und der Beklagte am 18.8.1990 folgende schriftliche Vereinbarung: "Herr Karl S***** .... verpflichtet sich, mittels Wechsel mit 0,6 % Zinsen pro Monat ab sofort die bestellte Welger-Presse und Wickelmaschine zum Preis von S 300.000,-- bis 1.2.1991 zu bezahlen. Die Firma H***** bemüht sich mit der Kunde diese Ware zu vermitteln. ...." Der Beklagte akzeptierte einen entsprechenden Wechsel. Der Kläger erklärte sich bereit, die beiden Maschinen an einen Dritten zu vermitteln. Der Beklagte erklärte sich seinerseits bereit, anstelle der ursprünglich bestellten Maschinen andere Maschinen beim Kläger zu erwerben. Da die vom Beklagten bestellten Geräte nicht an den Beklagten ausgeliefert, sondern weiterverkauft werden sollten, wurden sie auf einem Lagerplatz des Klägers in I***** verwahrt. Am 26.9.1990 wurde die Wickelmaschine von einem Vertreter des Klägers auf einer Messe dem Interessenten Gottfried J***** zum Kauf angeboten und ein entsprechender Bestellungsantrag über S 80.000,-- ausgeführt, der jedoch von Gottfried J***** nicht unterfertigt wurde. Das Geschäft kam nicht zustande. Es gelang nicht, den Verkauf der Maschinen an einen Dritten zu vermitteln. Der Beklagte bestellte in der Folge keine anderen Maschinen beim Kläger. Der Kläger forderte den Beklagten wiederholt auf, sich die Maschinen abzuholen.
Der Kläger verkaufte per 1.11.1990 sein Unternehmen und seinen Warenbestand an den Nebenintervenienten. Punkt I. des am 3.10.1990 unterfertigten Kaufvertrages lautet: "Josef H***** übergibt dem R***** den gesamten Kundenstock samt Kundenkartei und die für den weiteren Betrieb des Unternehmens notwendigen Informationen. Die Korrespondenz - und Buchhaltungsunterlagen der Firma Josef H***** für die Zeit bis 31.10.1990 verbleiben bei Josef H*****; soweit dies Geschäftsfälle ab 1.11.1990 betrifft, erhält der R***** Kopien dieser Unterlagen.Der Kläger verkaufte per 1.11.1990 sein Unternehmen und seinen Warenbestand an den Nebenintervenienten. Punkt römisch eins. des am 3.10.1990 unterfertigten Kaufvertrages lautet: "Josef H***** übergibt dem R***** den gesamten Kundenstock samt Kundenkartei und die für den weiteren Betrieb des Unternehmens notwendigen Informationen. Die Korrespondenz - und Buchhaltungsunterlagen der Firma Josef H***** für die Zeit bis 31.10.1990 verbleiben bei Josef H*****; soweit dies Geschäftsfälle ab 1.11.1990 betrifft, erhält der R***** Kopien dieser Unterlagen.
Soweit Geschäfte derzeit laufen oder vor dem 1.11.1990 von Josef H***** abgeschlossen werden - wozu dieser in beliebigem Umfange berechtigt ist -, steht der Erlös Josef H***** zu, wenn die Ware vor dem 1.11.1990 tatsächlich ausgeliefert wurde; wenn jedoch die Auslieferung laufender oder noch in Zukunft von Josef H***** abgeschlossener Geschäfte erst nach dem 1.11.1990 erfolgt, steht der Warenerlös dem R***** zu. Es kommt hiebei also nicht darauf an, wann fakturiert wird, sondern wann geliefert wird. Derartige Fakturen sind bis spätestens 20.12.1990 auszustellen."
Am 16.10.1990 richtete der Kläger an den Beklagten ein Schreiben folgenden Inhaltes: "Ich bitte Sie unbedingt, sich diese Woche die Alfa-Lavalpresse mit Wickelmaschine abzuholen und auf Ihren Hof zu stellen, da mit 1.11.1990 der Raiffeisen-Warenverband die Kooperation mit uns getroffen hat. Damit Ihre Geräte nicht irrtümlich an die Genossenschaft übergehen, bitte ich um dringende Erledigung. Wir haben in der Zwischenzeit einen Kunden, der für die Wickelmaschine S 80.000,-- bezahlt und bitte ich Sie um kurze Nachricht, ob Sie diese um diesen Preis abgeben wollen". Ob der Beklagte dieses Schreiben erhalten hat und von der vom Kläger und der Nebenintervenientin getroffenen Vereinbarung wußte, kann nicht festgestellt werden.
Am 30.10.1990 wurden die Maschinen von einem Angestellten des Klägers in Richtung Volderwaldhof geführt und auf dem Parkplatz des Hotels V*****hof, das vor dem vom Beklagten gepachteten landwirtschaftlichen Anwesen liegt, abgestellt. Die Lieferung der Maschinen wurde dem Kläger nicht konkret angekündigt. Der Beklagte, der nicht auf dem landwirtschaftlichen Anwesen wohnt, befand sich weder auf diesem Parkplatz noch auf der gepachteten Landwirtschaft. Der vom Kläger ausgestellte Lieferschein wurde vom Beklagten nicht unterfertigt. Es wurde vom Kläger auch kein Versuch unternommen, dem Beklagten den Lieferschein nachträglich zur Unterschrift vorzulegen. Dem Beklagten wurde in der Folge von Helmut K***** mitgeteilt, daß die Maschinen ausgeliefert worden seien. Mit Schreiben vom 31.10.1990 stellte der Kläger dem Beklagten die Maschinen mit einem Betrag von S 300.000,-- in Rechnung.
Als der über den Kaufpreis ausgestellte Wechsel fällig wurde, ersuchte der Beklagte um eine Prolongation um ein bis zwei Monate bei sofortiger Zahlung der Zinsen und Spesen. Der Kläger war damit einverstanden, gab den Wechsel nicht zum Protest und ließ sein Konto, auf dem die Wechselsumme bereits gutgeschrieben war, wieder rückbelasten. Der Beklagte zahlte in der Folge den Kaufpreis nicht. Die Maschinen wurden schließlich von der Nebenintervenientin abgeholt und verkauft.
Der Kläger begehrte die Zahlung des Kaufpreises von S 300.000,-- samt den für den Fall der Nichteinhaltung des Zahlungszieles vereinbarten Zinsen. Die Unternehmensveräußerung an den Nebenintervenienten habe auf seine Kaufpreisforderung keinen Einfluß. Die Kaufpreisforderung werde zudem auf das wiederholte Anerkenntnis des Beklagten und auf den Titel des Schadenersatzes gestützt.
Der Beklagte und die Nebenintervenientin beantragten Klagsabweisung und wendeten im wesentlichen ein, daß der Vertrag betreffend die bestellten Geräte einvernehmlich aufgelöst worden sei. Der Beklagte habe zwar seine Bereitschaft erklärt, beim Kläger andere Geräte um S 300.000,-- zu kaufen. Das Wechselakzept sei zur Besicherung der diesbezüglichen Vereinbarung verlangt worden. Infolge der Veräußerung des Geschäftsbetriebes durch den Kläger sei diese Vereinbarung aber hinfällig geworden. Im übrigen seien die Maschinen nicht wirksam ausgeliefert worden, so daß selbst bei Annahme des aufrechten Kaufvertrages der Kaufpreisanspruch am 1.11.1990 an die Nebenintervenientin übergegangen sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es sei keine wirksame Auslieferung erfolgt, weil die Maschinen auf einem nicht zum gepachteten Anwesen gehörenden Hotelparkplatz abgestellt worden seien, der Kläger hiebei nicht anwesend gewesen sei, von der Lieferung nicht verständigt worden sei und auch keinen Lieferschein unterfertigt habe. Die Maschinen seien daher in den Warenbestand der Nebenintervenientin übergegangen. Der Kläger habe auch keinen Schaden erlitten, weil er die für den Beklagten bestellten Maschinen durch den im Zusammenhang mit der Übernahme seines Betriebes seitens der Nebenintervenientin bezahlten Kaufpreis abgegolten erhalten habe.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Der Kläger habe die Kaufpreisforderung an die Nebenintervenientin wirksam zediert. Die zwischen dem Kläger und dem Beklagten getroffene Vereinbarung, daß die Lieferung der Maschinen sofort und frei Haus zu erfolgen habe, sei nie widerrufen oder abgeändert worden. Es liege daher eine Vereinbarung der Streitteile über den Erfüllungsort im Sinne des § 904 Abs 1 ABGB vor, wonach der Kläger verpflichtet gewesen wäre, die Maschinen an der im Auftragsschreiben angeführten Adresse zu übergeben. Der Kläger hätte dafür Sorge tragen müssen, daß der Beklagte oder eine von ihm beauftragte Person bei Lieferung am vereinbarten Erfüllungsort anwesend sei. Mangels einer entsprechenden Verständigung habe der Kläger seine diesbezüglichen Verkäuferpflichten nicht erfüllt. Ein Annahmeverzug des Beklagten liege daher nicht vor. Von einer Abholpflicht des Beklagten könne überhaupt keine Rede sein, auch wenn er von der vorläufigen Lagerung der Maschinen in Innsbruck gewußt habe. Ob dem Kläger ein Schaden entstanden sei und ob der Beklagte dafür einzustehen habe, könne dahingestellt bleiben, weil der Kläger keine entsprechenden Tatsachenbehauptungen aufgestellt habe.Das Gericht zweiter Instanz bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Der Kläger habe die Kaufpreisforderung an die Nebenintervenientin wirksam zediert. Die zwischen dem Kläger und dem Beklagten getroffene Vereinbarung, daß die Lieferung der Maschinen sofort und frei Haus zu erfolgen habe, sei nie widerrufen oder abgeändert worden. Es liege daher eine Vereinbarung der Streitteile über den Erfüllungsort im Sinne des Paragraph 904, Absatz eins, ABGB vor, wonach der Kläger verpflichtet gewesen wäre, die Maschinen an der im Auftragsschreiben angeführten Adresse zu übergeben. Der Kläger hätte dafür Sorge tragen müssen, daß der Beklagte oder eine von ihm beauftragte Person bei Lieferung am vereinbarten Erfüllungsort anwesend sei. Mangels einer entsprechenden Verständigung habe der Kläger seine diesbezüglichen Verkäuferpflichten nicht erfüllt. Ein Annahmeverzug des Beklagten liege daher nicht vor. Von einer Abholpflicht des Beklagten könne überhaupt keine Rede sein, auch wenn er von der vorläufigen Lagerung der Maschinen in Innsbruck gewußt habe. Ob dem Kläger ein Schaden entstanden sei und ob der Beklagte dafür einzustehen habe, könne dahingestellt bleiben, weil der Kläger keine entsprechenden Tatsachenbehauptungen aufgestellt habe.