Entscheidungsgründe:
Die Vorinstanzen haben übereinstimmend dem auf Räumung der EZ 879 KG St. Gallenkirch gerichteten Begehren stattgegeben, wobei sie von folgenden wesentlichen Feststellungen ausgingen:
Die Klägerin, eine deutsche Staatsangehörige, ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 879 KG St. Gallenkirch. Der deutsche Staatsangehörige Gerhard F*** wollte die Liegenschaft erwerben, doch war dies im Hinblick auf die Bestimmungen des Vorarlberger Grundverkehrsgesetzes für ihn als deutschen Staatsangehörigen nicht ohne weiters möglich. Aus diesem Grunde schloß die Klägerin mit ihm am 6. April 1981 eine Vereinbarung, derzufolge sie ihn testamentarisch als Erben (richtig Vermächtnisnehmer) bezüglich der Liegenschaft einsetzte. Gerhard F*** sollte eine Reihe finanzieller Leistungen erbringen. Bis zum Zeitpunkt des Todes der Klägerin sollte Gerhard F*** das Haus auf der Liegenschaft bewohnen können.
Tatsächlich erhielt die Klägerin von Gerhard F***
DM 50.000,-- und DM 235.000,--.
Da Gerhard F*** infolge seiner Verhaftung im Jahre 1983 nicht mehr in der Lage war, seinen weiteren Zahlungsverpflichtungen aus der Vereinbarung mit der Klägerin nachzukommen, suchte seine Ehegattin Elisabeth F*** mit Hilfe des Erstbeklagten einen Käufer für die Liegenschaft. Schließlich unterbreitete der Erstbeklagte der Klägerin den Vorschlag, anstelle des Gerhard F*** in die Vereinbarung einzutreten. In der Folge gab der Erstbeklagte bekannt, daß er verschiedene Forderungen der Klägerin befriedigen werde, es jedoch im Hinblick auf seine Ausländereigenschaft nicht möglich sei, die Liegenschaft zu kaufen. Er wolle daher lediglich Erbe der Liegenschaft werden, weshalb er verlange, daß das Testament zu seinen Gunsten geändert werde.
Tatsächlich kam es dann zu einer Änderung des Testamentes der Klägerin zugunsten des Erstbeklagten, wobei ein allfälliger Eintritt der Zweitbeklagten, die im Zuge dieses Verfahrens den Erstbeklagten geheiratet hat, vorgesehen war. Ferner war vereinbart, daß bis zum Ableben der Klägerin der Erstbeklagte die Liegenschaft und das darauf befindliche Haus kostenlos benützen könne. Der Erstbeklagte übernahm eine Reihe von Zahlungsverpflichtungen, wobei im wesentlichen auf die Verpflichtungen und Zahlungen seines Vorgängers, Gerhard F***, Bedacht genommen wurde (bezüglich der Details der beiden Vereinbarungen mit Gerhard F*** und dem Erstbeklagten kann auf die Feststellungen des Erstgerichtes verwiesen werden).
Da es in der Folge zwischen der Klägerin und dem Erstbeklagten zu Differenzen wegen vom Erstbeklagten nicht geleisteter Zahlungen gekommen war, widerrief die Klägerin ihr Testament und fordert nunmehr die Räumung der Liegenschaft.
Die Vorinstanzen vertraten die Rechtsansicht, ein käuflicher Erwerb der Liegenschaft durch den Erstbeklagten wäre aufgrund der Bestimmungen des Vorarlberger Landesgrundverkehrsgesetzes nicht möglich. Die Vereinbarung zwischen dem Erstbeklagten und der Klägerin habe lediglich den Zweck verfolgt, die Bestimmungen des Vorarlberger Grundverkehrsgesetzes zu umgehen. Es handle sich daher um ein Umgehungsgeschäft, dessen Gültigkeit nach jenen Bestimmungen zu beurteilen sei, die das tatsächlich beabsichtigte Geschäft betreffen. Da tatsächlich ein Erwerb der Liegenschaft durch den Erstbeklagten angestrebt sei, ein derartiger Erwerb aber gegen die Bestimmungen des Vorarlberger Grundverkehrsgesetzes verstoßen würde, erweise sich die Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Erstbeklagten als rechtsunwirksam. Der Erstbeklagte benütze daher die Liegenschaft ohne Rechtstitel, was das Räumungsbegehren rechtfertige. Bezüglich der Zweitbeklagten sei irgendein Rechtstitel überhaupt nicht behauptet worden.
Das Berufungsgericht hat ausgesprochen, daß der Wert des Streitgegenstandes S 60.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteigt. Es hat die Revision für zulässig erklärt.
Die von den Beklagten gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt.