Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass dem Unmündigen nur dann eine volle oder teilweise Haftung nach § 1310 ABGB auferlegt werden kann, wenn er auch als voll Deliktsfähiger für den Schaden einzustehen hätte. Der § 1310 ABGB enthält keine Ausweitung der Haftung, sondern eine Einschränkung zugunsten nicht voll Zurechnungsfähiger (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 II 313; JBl 1982, 375; SZ 17/145; vgl auch Wolff in Klang2 VI 79). Dies wird von der Revision auch nicht in Zweifel gezogen. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein voll Deliktsfähiger zur Haftung herangezogen werden könne, ist davon auszugehen, dass es sich bei der von den Streitteilen und ihren Brüdern nach dem Schifahren veranstalteten Schneeballschlacht um eine an spielerischer Selbstentfaltung und am Leistungsstreben orientierte Form menschlicher Betätigung handelte, die der körperlichen Beweglichkeit diente und die der sportlich-spielerischen Betätigung zuzuordnen ist (vgl Brockhaus, Enzyklopädie Bd 17 761). Die Veranstaltung einer Schneeballschlacht ist an keine das allgemeine Verletzungsverbot spezifizierende Regeln geknüpft. Sie entfaltet sich zumeist individuell und unorganisiert.Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass dem Unmündigen nur dann eine volle oder teilweise Haftung nach Paragraph 1310, ABGB auferlegt werden kann, wenn er auch als voll Deliktsfähiger für den Schaden einzustehen hätte. Der Paragraph 1310, ABGB enthält keine Ausweitung der Haftung, sondern eine Einschränkung zugunsten nicht voll Zurechnungsfähiger (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 römisch zwei 313; JBl 1982, 375; SZ 17/145; vergleiche auch Wolff in Klang2 römisch sechs 79). Dies wird von der Revision auch nicht in Zweifel gezogen. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein voll Deliktsfähiger zur Haftung herangezogen werden könne, ist davon auszugehen, dass es sich bei der von den Streitteilen und ihren Brüdern nach dem Schifahren veranstalteten Schneeballschlacht um eine an spielerischer Selbstentfaltung und am Leistungsstreben orientierte Form menschlicher Betätigung handelte, die der körperlichen Beweglichkeit diente und die der sportlich-spielerischen Betätigung zuzuordnen ist vergleiche Brockhaus, Enzyklopädie Bd 17 761). Die Veranstaltung einer Schneeballschlacht ist an keine das allgemeine Verletzungsverbot spezifizierende Regeln geknüpft. Sie entfaltet sich zumeist individuell und unorganisiert.
Nach ständiger Rechtsprechung sind Handlungen oder Unterlassungen im Zuge sportlicher Betätigung, durch die ein anderer Teilnehmer in seiner körperlichen Sicherheit gefährdet oder am Körper verletzt wird, insoweit nicht rechtswidrig, als sie nicht das in der Natur der betreffenden Sportart gelegene Risiko vergrößern (SZ 54/133; SZ 51/89; EvBl 1979/169). Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken des Handels auf eigene Gefahr. Wer sich einer ihm bekannten oder erkennbaren Gefahr aussetzt, wie etwa durch Teilnahme an gefährlichen Veranstaltungen, dem wird eine Selbstsicherung zugemutet. Ihm gegenüber wird die dem Gefährdenden sonst obliegende Sorgfaltspflicht aufgehoben oder eingeschränkt. Ob und inwieweit durch ein Handeln auf eigene Gefahr die Sorgfaltspflicht anderer aufgehoben oder beschränkt wird, ist aber stets nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Bei gegeneinander ausgeübter sportlicher Betätigung ist eine Verhaltensweise, die sonst nur als leichter Verstoß gegen die objektive Sorgfaltspflicht aufzufassen wäre, nicht rechtswidrig (vgl Koziol Österreichisches Haftpflichtrecht2 I aaO 96 f). Aufgrund gewöhnlich (fahrlässigen) Fehlverhaltens eingetretene Verletzungen sind eine Realisierung des allgemein mit der Teilnahme an derartigen Sportveranstaltungen verbundenen Risikos (Zimmermann in VersR 1980, 502).Nach ständiger Rechtsprechung sind Handlungen oder Unterlassungen im Zuge sportlicher Betätigung, durch die ein anderer Teilnehmer in seiner körperlichen Sicherheit gefährdet oder am Körper verletzt wird, insoweit nicht rechtswidrig, als sie nicht das in der Natur der betreffenden Sportart gelegene Risiko vergrößern (SZ 54/133; SZ 51/89; EvBl 1979/169). Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken des Handels auf eigene Gefahr. Wer sich einer ihm bekannten oder erkennbaren Gefahr aussetzt, wie etwa durch Teilnahme an gefährlichen Veranstaltungen, dem wird eine Selbstsicherung zugemutet. Ihm gegenüber wird die dem Gefährdenden sonst obliegende Sorgfaltspflicht aufgehoben oder eingeschränkt. Ob und inwieweit durch ein Handeln auf eigene Gefahr die Sorgfaltspflicht anderer aufgehoben oder beschränkt wird, ist aber stets nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Bei gegeneinander ausgeübter sportlicher Betätigung ist eine Verhaltensweise, die sonst nur als leichter Verstoß gegen die objektive Sorgfaltspflicht aufzufassen wäre, nicht rechtswidrig vergleiche Koziol Österreichisches Haftpflichtrecht2 römisch eins aaO 96 f). Aufgrund gewöhnlich (fahrlässigen) Fehlverhaltens eingetretene Verletzungen sind eine Realisierung des allgemein mit der Teilnahme an derartigen Sportveranstaltungen verbundenen Risikos (Zimmermann in VersR 1980, 502).
Im vorliegenden Fall versuchte der Beklagte die ihm vom Kläger zugeworfenen Schneebälle mit einem Schistock abzuwehren, was schon allein die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beklagten fraglich erscheinen lässt. Da der Kläger hiebei überdies 7 bis 10 m vom Beklagten entfernt war und sich somit außerhalb des durch die Stockbewegung bedingten unmittelbaren Gefahrenbereichs befand, kann die durch das Schwenken des Schistocks hervorgerufene Gefahr jedenfalls nicht als grobe Verletzung der vom Beklagten auch im Rahmen der sportlich-spielerischen Betätigung zu beobachtende Sorgfaltspflicht angesehen werden. Dass die Handlungen des Beklagten gezielt waren, wäre nur dann von Bedeutung, wenn diese auf eine Verletzung des Klägers ausgerichtet gewesen wären (vgl Koziol aaO 97). Da es sich auch nicht um eine nach festen Regeln ablaufende sportliche Betätigung handelte, ist es auch unerheblich, ob Schneeballschlachten in der Regel ohne Zuhilfenahme von Geräten ausgeübt werden. Mangels Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beklagten ist die Verschuldensfrage nicht zu erörtern.Im vorliegenden Fall versuchte der Beklagte die ihm vom Kläger zugeworfenen Schneebälle mit einem Schistock abzuwehren, was schon allein die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beklagten fraglich erscheinen lässt. Da der Kläger hiebei überdies 7 bis 10 m vom Beklagten entfernt war und sich somit außerhalb des durch die Stockbewegung bedingten unmittelbaren Gefahrenbereichs befand, kann die durch das Schwenken des Schistocks hervorgerufene Gefahr jedenfalls nicht als grobe Verletzung der vom Beklagten auch im Rahmen der sportlich-spielerischen Betätigung zu beobachtende Sorgfaltspflicht angesehen werden. Dass die Handlungen des Beklagten gezielt waren, wäre nur dann von Bedeutung, wenn diese auf eine Verletzung des Klägers ausgerichtet gewesen wären vergleiche Koziol aaO 97). Da es sich auch nicht um eine nach festen Regeln ablaufende sportliche Betätigung handelte, ist es auch unerheblich, ob Schneeballschlachten in der Regel ohne Zuhilfenahme von Geräten ausgeübt werden. Mangels Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beklagten ist die Verschuldensfrage nicht zu erörtern.
Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.