Die gegen diese Entscheidung erhobene Revision der Klägerinnen ist berechtigt.
Wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, ist dem Text der vorliegenden letztwilligen Verfügung eine Namhaftmachung (im Sinne einer persönlichen Konkretisierung) eines Bedachten nicht zu entnehmen. Neben den von den Vorinstanzen aufgegriffenen Auslegungsvarianten ergeben sich aber noch weitere Auslegungsmöglichkeiten, nämlich daß der Erblasser damit eine Stiftung begründen wollte und letztlich, daß gar kein Testament, sondern ein Kodizill vorliegt. Die Lösung der letzterwähnten Frage ist jedoch vorrangig für den Erbrechtsstreit zu behandeln. Im Zweifel ist eine letztwillige Verfügung, die ihrem Inhalt nach die Auslegung als Testament zuläßt, solange als solche zu behandeln, bis vom Bestreitenden erwiesen wird, daß der Erblasser keine Erbseinsetzung gewollt hat (vgl NZ 1984, 130; EvBl 1967/152). Der Unterschied zwischen Erbfolge und Vermächtnis ist dem durchschnittlichen Erblasser fremd. Entscheidend ist der Wille des Testators, der durch Auslegung zu ermitteln ist. So ist zu prüfen, ob die Universalsukzession oder Einzelrechtsnachfolge gewollt war; ob Schuldenhaftung gegenüber den Gläubigern und direkter Zugriff des Begünstigten auf das Vermögen im Sinne des Erblassers wäre oder ob er mit seinen Ansprüchen bloß an den Erben verwiesen werden sollte. Die Zuwendung einer bestimmten Summe ist im Zweifel ein Vermächtnis, auch wenn der Erblasser den Begünstigten seinen Erben nennt. Die Aufzählung einzelner körperlicher Sachen oder Forderungen spricht für ein Legat - an sich auch, wenn das Zugedachte den größten Teil der Verlassenschaft ausmacht, ja den Nachlaß ganz aufzehrt (vgl § 690 ABGB), doch ist in solchen Fällen vom Erblasser oft Erbeinsetzung gewollt. Besaß der Erblasser zur Zeit der Anordnung mehr als das vermachte Vermögen, so spricht dies eher für ein Legat. Ist hingegen aus der Vollständigkeit der Aufzählung zu vermuten, daß der Erblasser sein ganzes Hab und Gut einem Bedachten zuwenden wollte, so liegt Erbeinsetzung vor. Ebenso sind die Wendungen "Mein Testament" oder "ich vermachte mein Vermögen" Indizien für die Ernennung eines Erben. Als Erbeinsetzung gilt auch die Zuwendung des Nachlasses an einen Testamentsvollstrecker zur Verwendung für bestimmte Zwecke (Welser in Rummel ABGB2 § 535 Rz 6 f).Wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, ist dem Text der vorliegenden letztwilligen Verfügung eine Namhaftmachung (im Sinne einer persönlichen Konkretisierung) eines Bedachten nicht zu entnehmen. Neben den von den Vorinstanzen aufgegriffenen Auslegungsvarianten ergeben sich aber noch weitere Auslegungsmöglichkeiten, nämlich daß der Erblasser damit eine Stiftung begründen wollte und letztlich, daß gar kein Testament, sondern ein Kodizill vorliegt. Die Lösung der letzterwähnten Frage ist jedoch vorrangig für den Erbrechtsstreit zu behandeln. Im Zweifel ist eine letztwillige Verfügung, die ihrem Inhalt nach die Auslegung als Testament zuläßt, solange als solche zu behandeln, bis vom Bestreitenden erwiesen wird, daß der Erblasser keine Erbseinsetzung gewollt hat vergleiche NZ 1984, 130; EvBl 1967/152). Der Unterschied zwischen Erbfolge und Vermächtnis ist dem durchschnittlichen Erblasser fremd. Entscheidend ist der Wille des Testators, der durch Auslegung zu ermitteln ist. So ist zu prüfen, ob die Universalsukzession oder Einzelrechtsnachfolge gewollt war; ob Schuldenhaftung gegenüber den Gläubigern und direkter Zugriff des Begünstigten auf das Vermögen im Sinne des Erblassers wäre oder ob er mit seinen Ansprüchen bloß an den Erben verwiesen werden sollte. Die Zuwendung einer bestimmten Summe ist im Zweifel ein Vermächtnis, auch wenn der Erblasser den Begünstigten seinen Erben nennt. Die Aufzählung einzelner körperlicher Sachen oder Forderungen spricht für ein Legat - an sich auch, wenn das Zugedachte den größten Teil der Verlassenschaft ausmacht, ja den Nachlaß ganz aufzehrt vergleiche Paragraph 690, ABGB), doch ist in solchen Fällen vom Erblasser oft Erbeinsetzung gewollt. Besaß der Erblasser zur Zeit der Anordnung mehr als das vermachte Vermögen, so spricht dies eher für ein Legat. Ist hingegen aus der Vollständigkeit der Aufzählung zu vermuten, daß der Erblasser sein ganzes Hab und Gut einem Bedachten zuwenden wollte, so liegt Erbeinsetzung vor. Ebenso sind die Wendungen "Mein Testament" oder "ich vermachte mein Vermögen" Indizien für die Ernennung eines Erben. Als Erbeinsetzung gilt auch die Zuwendung des Nachlasses an einen Testamentsvollstrecker zur Verwendung für bestimmte Zwecke (Welser in Rummel ABGB2 Paragraph 535, Rz 6 f).
Wie der Oberste Gerichtshof erhoben hat, er liegt im Handakt des Gerichtskommissärs Dr.L***** eine Zuschrift der Steiermärkischen Sparkasse vom 14.2.1991 im Original, die bei diesem am 15.2.1991 eingegangen ist. Danach verfügte Michael H***** tatsächlich neben (?) dem von den Vorinstanzen festgestellten "Pensionskonto" noch über ein weiteres Konto bei dieser Anstalt zu 0002-747251 mit einem Einlagestand von S 235.010,-- zum Todestag. Michael H***** verfügte auch noch über ein Konto bei der PSK, allerdings mit einem Einlagestand von nur S 1.800,-- zum Todestag.
Da bereits in der Klage (vgl. AS 7) ein Bankguthaben des Verstorbenen laut Verlassenschaftsakt von S 235.010,-- behauptet wird, war die diesbezügliche Berufungsbehauptung der Klägerinnen keine unzulässige Neuerung.Da bereits in der Klage vergleiche AS 7) ein Bankguthaben des Verstorbenen laut Verlassenschaftsakt von S 235.010,-- behauptet wird, war die diesbezügliche Berufungsbehauptung der Klägerinnen keine unzulässige Neuerung.
Das Berufungsvorbringen, daß der Erblasser über noch weiteres (erhebliches) Vermögen in Form des zitierten Sparbuches verfügt hat, ist daher auch keine unzulässige Beweisführung im Berufungsverfahren gewesen. Es wäre Sache der Vorinstanzen gewesen, den offensichtlich unvollständigen Verlassenschaftsakt zu vervollständigen. Überhaupt ist im bisherigen Verfahren der Vermögensstand des Verstorbenen bisher nicht erhoben worden, es fehlt eine Aufzählung und Bewertung des beweglichen Vermögens.
Die Beurteilung der Frage, ob die in der letztwilligen Verfügung angesprochenen Vermögensbestandteile praktisch das Gesamtvermögen des Erblassers darstellen, ist in erster Linie eine Tatfrage; erst die Auslegung, ob die Vernachlässigung unbedeutender Vermögensbestandteile den Schluß zuläßt, daß der Erblasser sein gesamtes Vermögen dem Erben vermachen wollte und somit ein Testament vorliegt, fällt in die rechtliche Beurteilung. Trotz Aufdeckung der dem Berufungsgericht unterlaufenen Aktenwidrigkeit ist eine abschließende Beurteilung der Sache nicht möglich, weil keine ausreichenden Feststellungen über den Wert und den Umfang der Verlassenschaft getroffen worden sind. Es waren daher die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht aufzutragen nach Anleitung der Parteien zu entsprechenden Beweisanträgen und Durchführung eines ergänzenden Beweisverfahrens ergänzende Feststellungen darüber zu treffen. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren durch entsprechende Bankanfragen zu klären haben, ob das im Testament genannte Sparguthaben mit einem Stand von S 175.000,-- im Zeitpunkt der Testamentserrichtung ident mit dem Sparbuch zur Kontonummer 0002-747251 ist und ob es sich dabei um den damaligen Kontostand des Pensionskontos handelte. Es wird zu erheben haben, welches Sparbuch mit dem Losungswort "Berndag" versehen war (vgl AS 73) und wird den vom Notar vorgelegten Verlassenschaftsakt auf seine Vollständigkeit zu überprüfen haben.Die Beurteilung der Frage, ob die in der letztwilligen Verfügung angesprochenen Vermögensbestandteile praktisch das Gesamtvermögen des Erblassers darstellen, ist in erster Linie eine Tatfrage; erst die Auslegung, ob die Vernachlässigung unbedeutender Vermögensbestandteile den Schluß zuläßt, daß der Erblasser sein gesamtes Vermögen dem Erben vermachen wollte und somit ein Testament vorliegt, fällt in die rechtliche Beurteilung. Trotz Aufdeckung der dem Berufungsgericht unterlaufenen Aktenwidrigkeit ist eine abschließende Beurteilung der Sache nicht möglich, weil keine ausreichenden Feststellungen über den Wert und den Umfang der Verlassenschaft getroffen worden sind. Es waren daher die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht aufzutragen nach Anleitung der Parteien zu entsprechenden Beweisanträgen und Durchführung eines ergänzenden Beweisverfahrens ergänzende Feststellungen darüber zu treffen. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren durch entsprechende Bankanfragen zu klären haben, ob das im Testament genannte Sparguthaben mit einem Stand von S 175.000,-- im Zeitpunkt der Testamentserrichtung ident mit dem Sparbuch zur Kontonummer 0002-747251 ist und ob es sich dabei um den damaligen Kontostand des Pensionskontos handelte. Es wird zu erheben haben, welches Sparbuch mit dem Losungswort "Berndag" versehen war vergleiche AS 73) und wird den vom Notar vorgelegten Verlassenschaftsakt auf seine Vollständigkeit zu überprüfen haben.
Die Beurteilung der Frage, ob die letztwillige Verfügung vom 29.1.1990 ein Kodizill oder ein Testament darstellt, ist zwar nach der dazu ergangenen Rechtsprechung im Zusammenhang mit allen anderen bedeutsamen Umständen eine solche der Auslegung (vgl. 6 Ob 885/82 für viele andere), doch kann darüber nicht abschließend abgesprochen werden, solange nicht alle ins Gewicht fallenden Vermögenswerte des Erblassers erfaßt sind. Die Vernachlässigung von Sparguthaben in der Höhe von S 55.688,-- oder S 235.010,-- - soferne eine Vernachlässigung tatsächlich vorliegen sollte - spräche, da es sich hiebei für den Erblasser, der offensichtlich in einfachen Verhältnissen gelebt hat, doch um bedeutende Vermögenswerte handeln mußte und daß er gegenüber der Sekretärin der beklagten Partei nur ein Losungswort nannte, gegen ein Testament.Die Beurteilung der Frage, ob die letztwillige Verfügung vom 29.1.1990 ein Kodizill oder ein Testament darstellt, ist zwar nach der dazu ergangenen Rechtsprechung im Zusammenhang mit allen anderen bedeutsamen Umständen eine solche der Auslegung vergleiche 6 Ob 885/82 für viele andere), doch kann darüber nicht abschließend abgesprochen werden, solange nicht alle ins Gewicht fallenden Vermögenswerte des Erblassers erfaßt sind. Die Vernachlässigung von Sparguthaben in der Höhe von S 55.688,-- oder S 235.010,-- - soferne eine Vernachlässigung tatsächlich vorliegen sollte - spräche, da es sich hiebei für den Erblasser, der offensichtlich in einfachen Verhältnissen gelebt hat, doch um bedeutende Vermögenswerte handeln mußte und daß er gegenüber der Sekretärin der beklagten Partei nur ein Losungswort nannte, gegen ein Testament.
Sollten die Vorinstanzen zum Ergebnis kommen, daß die letztwillige Verfügung als Testament anzusehen ist, weil nur unwesentliche Vermögensbestandteile darin vernachlässigt worden sind, wird es in seine Überlegungen miteinzubeziehen haben, ob der Erblasser mit seiner letztwilligen Verfügung eine Stiftung schaffen wollte. Zu bedenken ist dabei, daß eine zulässige Stiftung im Sinne des hier noch zur Anwendung kommenden Bundesstiftungs- und Fondsgesetzes (§ 5) nur dann vorläge, wenn das Stiftungsvermögen zur dauernden Erfüllung des Stiftungszweckes ausreicht. Bei einer allenfalls vorliegenden unselbständigen Stiftung liegt eine Übertragung bestimmter Vermögenswerte an eine bestehende natürliche oder juristische Person mit der Bestimmung vor, diese Werte als ein von dem übrigen Vermögen des Empfängers wirtschaftlich getrenntes Sondervermögen zu verwalten und für einen bestimmten Zweck zu verwenden; die zugewandten Vermögenswerte gehen dabei in das Eigentum derjenigen Person über, die sie als Treuhänder verwalten und die Erträgnisse in der angegebenen Form zu verwenden haben (vgl Koziol-Welser I9 73, Larenz AT 190). Es handelt dabei also um eine letztwillige Zuwendung unter einer Auflage. Bei Annahme einer zulässigen Stiftung iSd Bundestiftungs- und Fondsgesetzes wäre zu bedenken, daß nach dem hier noch zur Anwendung kommenden § 6 des BGBl 1975/11 der Finanzprokuratur eine Meldung über die Stiftung zu erstatten wäre. Bis zur Entscheidung der Stiftungsbehörde, ob eine Stiftung möglich ist, läge ein schwebendes Rechtsverhältnis vor. Der Blindenverein wäre als Stiftungskurator vom Erblasser vorgesehen gewesen (vgl Welser in Rummel ABGB2 § 646 Rz 10 f sowie Stammer, Das Österreichische Bundesstiftungs- und Fondsgesetz, 80 ff).Sollten die Vorinstanzen zum Ergebnis kommen, daß die letztwillige Verfügung als Testament anzusehen ist, weil nur unwesentliche Vermögensbestandteile darin vernachlässigt worden sind, wird es in seine Überlegungen miteinzubeziehen haben, ob der Erblasser mit seiner letztwilligen Verfügung eine Stiftung schaffen wollte. Zu bedenken ist dabei, daß eine zulässige Stiftung im Sinne des hier noch zur Anwendung kommenden Bundesstiftungs- und Fondsgesetzes (Paragraph 5,) nur dann vorläge, wenn das Stiftungsvermögen zur dauernden Erfüllung des Stiftungszweckes ausreicht. Bei einer allenfalls vorliegenden unselbständigen Stiftung liegt eine Übertragung bestimmter Vermögenswerte an eine bestehende natürliche oder juristische Person mit der Bestimmung vor, diese Werte als ein von dem übrigen Vermögen des Empfängers wirtschaftlich getrenntes Sondervermögen zu verwalten und für einen bestimmten Zweck zu verwenden; die zugewandten Vermögenswerte gehen dabei in das Eigentum derjenigen Person über, die sie als Treuhänder verwalten und die Erträgnisse in der angegebenen Form zu verwenden haben vergleiche Koziol-Welser I9 73, Larenz AT 190). Es handelt dabei also um eine letztwillige Zuwendung unter einer Auflage. Bei Annahme einer zulässigen Stiftung iSd Bundestiftungs- und Fondsgesetzes wäre zu bedenken, daß nach dem hier noch zur Anwendung kommenden Paragraph 6, des BGBl 1975/11 der Finanzprokuratur eine Meldung über die Stiftung zu erstatten wäre. Bis zur Entscheidung der Stiftungsbehörde, ob eine Stiftung möglich ist, läge ein schwebendes Rechtsverhältnis vor. Der Blindenverein wäre als Stiftungskurator vom Erblasser vorgesehen gewesen vergleiche Welser in Rummel ABGB2 Paragraph 646, Rz 10 f sowie Stammer, Das Österreichische Bundesstiftungs- und Fondsgesetz, 80 ff).
Der Revision war daher Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf die § 50 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf die Paragraph 50, ZPO.