Der Revisionsrekurs des Antragsgegners ist unzulässig.
Zum Revisionsrekurs der Antragstellerin:
Entscheidend für die Beurteilung des Anspruchs der Tochter auf Bestellung eines Heiratsgutes ist die Leistungsfähigkeit des Dotationspflichtigen im Zeitpunkt der Verehelichung der Tochter, sofern nicht die Leistungsfähigkeit des Dotationspflichtigen im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs geringer ist (SZ 47/82 mwN). Letzteres trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Grundlage der Beurteilung bildet der ohne strenge Erforschung zu untersuchende Vermögensstand des Dotationspflichtigen (§ 1221 ABGB) insoweit, als sich dieser durch Belastung, Veräußerung, allenfalls auch unmittelbare übertragung an die Berechtigte, ohne Beeinträchtigung der dem eigenen Lebensstandard entsprechenden Bedürfnisse und der seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen die Mittel zur Dotierung verschaffen könnte (6 Ob 502/81). Unter Vermögen ist auch das Arbeitseinkommen zu verstehen. Auch dieses kann aber als Grundlage für die Bestellung eines Heiratsgutes nur dann herangezogen werden, wenn es dem Dotationspflichtigen möglich war, ohne Gefährdung seines eigenen anständigen Unterhaltes und des Unterhaltes derjenigen Personen, für die er unterhaltspflichtig ist, entsprechende Ersparnisse zu machen (NZ 1980, 40 mwN).Entscheidend für die Beurteilung des Anspruchs der Tochter auf Bestellung eines Heiratsgutes ist die Leistungsfähigkeit des Dotationspflichtigen im Zeitpunkt der Verehelichung der Tochter, sofern nicht die Leistungsfähigkeit des Dotationspflichtigen im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs geringer ist (SZ 47/82 mwN). Letzteres trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Grundlage der Beurteilung bildet der ohne strenge Erforschung zu untersuchende Vermögensstand des Dotationspflichtigen (Paragraph 1221, ABGB) insoweit, als sich dieser durch Belastung, Veräußerung, allenfalls auch unmittelbare übertragung an die Berechtigte, ohne Beeinträchtigung der dem eigenen Lebensstandard entsprechenden Bedürfnisse und der seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen die Mittel zur Dotierung verschaffen könnte (6 Ob 502/81). Unter Vermögen ist auch das Arbeitseinkommen zu verstehen. Auch dieses kann aber als Grundlage für die Bestellung eines Heiratsgutes nur dann herangezogen werden, wenn es dem Dotationspflichtigen möglich war, ohne Gefährdung seines eigenen anständigen Unterhaltes und des Unterhaltes derjenigen Personen, für die er unterhaltspflichtig ist, entsprechende Ersparnisse zu machen (NZ 1980, 40 mwN).
Dem Rekursgericht ist darin beizupflichten, daß Eigentumswohnungen und Einfamilienhäuser des Dotationspflichtigen, die wegen der Eigennutzung durch ihn zur Befriedigung seines eigenen Wohnungsbedürfnisses und des Wohnungsbedürfnisses seiner Angehörigen keinen Ertrag abwerfen, nicht zu berücksichtigen sind (EvBl.1977/98 ua). Im vorliegenden Fall geht jedoch die Wohnnutzfläche des Hauses des Antragsgegners über die eines Einfamilienhauses hinaus, und die Liegenschaft umfaßt neben dem Grundstück im Ausmaß von 744 m 2 , auf dem das Haus errichtet wurde, zwei weitere Grundstücke im Ausmaß von 800 und 746 m 2 . Gleichwohl bilden jedoch diese Vermögenswerte - entgegen der Meinung der Antragstellerin - keine taugliche Grundlage für die Bestimmung eines höheren Heiratsgutes.
Das Wohnhaus wurde in den Jahren 1957 bis 1960 erbaut, ist jedoch bis heute nicht völlig fertiggestellt. Es entsprach dem damaligen Wohnungsbedarf der Familie des Antragsgegners, der in der Folge auch bereit war, das Obergeschoß der Antragstellerin und ihrer Familie unter Begründung von Wohnungseigentum zu überlassen. Es ist auch anerkannt, daß bei der Beurteilung von Liegenschaftsvermögen des Dotationspflichtigen als Grundlage für einen Dotationsanspruch Darlehensschulden, die auf der Liegenschaft grundbücherlich sichergestellt wurden, zu berücksichtigen sind (EFSlg.29.376; 4 Ob 559/77; 6 Ob 502/81). Dies muß insbesondere auch dann gelten, wenn es sich, wie im vorliegenden Fall, um Darlehensschulden handelt, die im Zusammenhang mit dem auf der Liegenschaft errichteten, dem Wohnungsbedürfnis der Familie des Antragsgegners entsprechenden Wohnhaus stehen. Diese Darlehensschulden betrugen im maßgeblichen Zeitpunkt rund S 500.000. Der Verkehrswert der Gesamtliegenschaft betrug nach den Feststellungen des Erstgerichtes S 780.000. Diese Feststellung des Erstgerichtes beruht auf dem ergänzenden Gutachten des Sachverständigen, der ausgehend vom derzeitigen Verkehrswert, den Verkehrswert des Hauses durch Berücksichtigung der Steigerung des Baukostenindex ermittelte (AS 171). Nun steht aber fest, daß nach der Eheschließung der Antragstellerin jedenfalls noch Investitionen auf das Haus im Wert von rund S 200.000 gemacht wurden. Berücksichtigt man dies im Sinne des § 1221 ABGB, so ergibt sich bereits ein Verhältnis zwischen Darlehensschuld und Verkehrswert, das eine weitere Belastung und auch eine Veräußerung von Teilen der Liegenschaft zum Zwecke der Heiratsgutsbestellung ausschloß (vgl. EFSlg.29.376; 4 Ob 559/77). Aber auch das Arbeitseinkommen des Antragsgegners im Zeitpunkt der ersten Eheschließung der Antragstellerin läßt bei gesamtheitlicher Betrachtung der Leistungsfähigkeit des Antragsgegners die Bestellung eines höheren Heiratsgutes nicht zu. Die Höhe der Tilgungsraten für die Darlehensschulden steht zwar nicht fest. Im Sinne des § 1221 ABGB kann aber auch hier davon ausgegangen werden, daß es dem Antragsgegner bei einem Einkommen von nur S 7.000 bis S 8.000 monatlich unter Berücksichtigung der Unterhaltspflicht für seine Ehefrau und der anfallenden Tilgungsraten nicht möglich war, Ersparnisse zu machen, die ihm ohne Gefährdung des eigenen anständigen Unterhaltes oder des Unterhaltes seiner Ehefrau die Bestellung eines höheren Heiratsgutes ermöglicht hätten.Das Wohnhaus wurde in den Jahren 1957 bis 1960 erbaut, ist jedoch bis heute nicht völlig fertiggestellt. Es entsprach dem damaligen Wohnungsbedarf der Familie des Antragsgegners, der in der Folge auch bereit war, das Obergeschoß der Antragstellerin und ihrer Familie unter Begründung von Wohnungseigentum zu überlassen. Es ist auch anerkannt, daß bei der Beurteilung von Liegenschaftsvermögen des Dotationspflichtigen als Grundlage für einen Dotationsanspruch Darlehensschulden, die auf der Liegenschaft grundbücherlich sichergestellt wurden, zu berücksichtigen sind (EFSlg.29.376; 4 Ob 559/77; 6 Ob 502/81). Dies muß insbesondere auch dann gelten, wenn es sich, wie im vorliegenden Fall, um Darlehensschulden handelt, die im Zusammenhang mit dem auf der Liegenschaft errichteten, dem Wohnungsbedürfnis der Familie des Antragsgegners entsprechenden Wohnhaus stehen. Diese Darlehensschulden betrugen im maßgeblichen Zeitpunkt rund S 500.000. Der Verkehrswert der Gesamtliegenschaft betrug nach den Feststellungen des Erstgerichtes S 780.000. Diese Feststellung des Erstgerichtes beruht auf dem ergänzenden Gutachten des Sachverständigen, der ausgehend vom derzeitigen Verkehrswert, den Verkehrswert des Hauses durch Berücksichtigung der Steigerung des Baukostenindex ermittelte (AS 171). Nun steht aber fest, daß nach der Eheschließung der Antragstellerin jedenfalls noch Investitionen auf das Haus im Wert von rund S 200.000 gemacht wurden. Berücksichtigt man dies im Sinne des Paragraph 1221, ABGB, so ergibt sich bereits ein Verhältnis zwischen Darlehensschuld und Verkehrswert, das eine weitere Belastung und auch eine Veräußerung von Teilen der Liegenschaft zum Zwecke der Heiratsgutsbestellung ausschloß vergleiche EFSlg.29.376; 4 Ob 559/77). Aber auch das Arbeitseinkommen des Antragsgegners im Zeitpunkt der ersten Eheschließung der Antragstellerin läßt bei gesamtheitlicher Betrachtung der Leistungsfähigkeit des Antragsgegners die Bestellung eines höheren Heiratsgutes nicht zu. Die Höhe der Tilgungsraten für die Darlehensschulden steht zwar nicht fest. Im Sinne des Paragraph 1221, ABGB kann aber auch hier davon ausgegangen werden, daß es dem Antragsgegner bei einem Einkommen von nur S 7.000 bis S 8.000 monatlich unter Berücksichtigung der Unterhaltspflicht für seine Ehefrau und der anfallenden Tilgungsraten nicht möglich war, Ersparnisse zu machen, die ihm ohne Gefährdung des eigenen anständigen Unterhaltes oder des Unterhaltes seiner Ehefrau die Bestellung eines höheren Heiratsgutes ermöglicht hätten.
Zum Revisionsrekurs des Antragsgegners:
Nach der Zivilverfahrens-Novelle 1983 hat auch für den Bereich der §§ 14 und 16 AußStrG bei teilweise bestätigenden und teilweise abändernden Entscheidungen des Rekursgerichtes der Grundsatz zu gelten, daß gegen den bestätigenden Teil nur ein Revisionsrekurs nach § 16 AußStrG erhoben werden kann. Die Grenzlinie ist dort zu ziehen, wo dem Rekurs einer Partei in trennbarer Weise auch nur teilweise nicht Folge gegeben wurde (RZ 1985/35, 1 Ob 671/84). In Ansehung des bestätigenden Teiles der rekursgerichtlichen Entscheidung käme daher nur ein Revisionsrekurs nach § 16 AußStrG aus den dort genannten Anfechtungsgründen in Betracht. Das Vorliegen eines dieser Anfechtungsgründe wird vom Antragsgegner nicht einmal ansatzweise behauptet.Nach der Zivilverfahrens-Novelle 1983 hat auch für den Bereich der Paragraphen 14 und 16 AußStrG bei teilweise bestätigenden und teilweise abändernden Entscheidungen des Rekursgerichtes der Grundsatz zu gelten, daß gegen den bestätigenden Teil nur ein Revisionsrekurs nach Paragraph 16, AußStrG erhoben werden kann. Die Grenzlinie ist dort zu ziehen, wo dem Rekurs einer Partei in trennbarer Weise auch nur teilweise nicht Folge gegeben wurde (RZ 1985/35, 1 Ob 671/84). In Ansehung des bestätigenden Teiles der rekursgerichtlichen Entscheidung käme daher nur ein Revisionsrekurs nach Paragraph 16, AußStrG aus den dort genannten Anfechtungsgründen in Betracht. Das Vorliegen eines dieser Anfechtungsgründe wird vom Antragsgegner nicht einmal ansatzweise behauptet.
Demgemäß ist dem Revisionsrekurs der Antragstellerin nicht Folge zu geben und der Revisionsrekurs des Antragsgegners zurückzuweisen.