Entscheidungsgründe:
Der Beklagte war Berufsoffizier. Er trat am 31.12.1978 in den Ruhestand. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 8.2.1957 Zahl 906-I-5a/57 wurde ihm die im Eigentum der Klägerin stehende Wohnung in Salzburg, General-Kayes-Straße 42/I/7, bestehend aus zwei Kabinetten, Küche, Vorraum, Bad, WC und Mansarde im Gesamtausmaß von 69,9 m 2 samt Nebenräumen für die Dauer seiner dienstlichen Verwendung im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zur Klägerin als Naturalwohnung zugewiesen. Nach der Zuweisung dieser Wohnung benützten sie der Beklagte und seine Ehefrau bis 1973. Zwischen 1963 und 1973 wohnte der Beklagte jedoch getrennt von seiner Frau in der zur Wohnung gehörigen Mansarde. 1973 wurde der Beklagte nach Wörgl versetzt. Das Anbot einer anderen Wohnung in Wörgl lehnte er damals ab, weil er vorhatte, nach seiner Pensionierung wieder nach Salzburg zu ziehen. Ab 1973 benützte die Wohnung nur noch die Gattin des Beklagten Barbara W***. Nach wie vor befinden sich einige Fahrnisse des Beklagten, wie eine Vitrine und eine alte Truhe, in der Wohnung. Seine Übersiedlung und den Umstand, daß Barbara W*** die Wohnung weiter benütze, teilte der Beklagte weder der Bundesgebäudeverwaltung noch irgendeinem Ministerium mit. Die Naturalwohnungen der Bundesbediensteten werden einmal jährlich besichtigt. Seit Dezember 1974 traf der zuständige Beamte der Bundesgebäudeverwaltung bei seinen Besichtigungen jeweils Barbara W*** an. Dies wertete er als nichts besonderes, weil üblicherweise zu den Besichtigungszeiten die Wohnungsbenützer selbst im Dienst sind.
Im Jahre 1979, also nach dem Übertritt des Beklagten in den Ruhestand, wurde seine Ehe geschieden. Er teilte dies noch in diesem Jahre dem Militärkommando Salzburg mit, weil ihm aus anderen gleichgelagerten Fällen bekannt war, daß geschiedene Ehefrauen Naturalwohnungen nicht weiter benützen dürfen. Auf Grund dieser Mitteilung erfolgte der Entzug des Benützungsrechtes mit Bescheid des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 6.6.1979 zum 31.3.1980. Der Beklagte wurde aufgefordert, die Wohnung bis zu diesem Zeitpunkt zu räumen. Barbara W*** wandte sich darauf mit Schreiben vom 25.7.1979 an den damaligen Bundesminister für Landesverteidigung und bat ihn, der Weiterbenützung der Wohnung zuzustimmen. Der Bundesminister teilte jedoch mit Schreiben vom 24.8.1979 mit, daß er ihrem Ansuchen nicht entsprechen könne. Er bot ihr aber einen Räumungsaufschub bis 31.5.1980 an. Mit Schreiben des Militärkommandos des Bundeslandes Salzburg vom 29.10.1979 wurde Barbara W*** wieder zur Räumung aufgefordert, ihr aber zugesichert, daß sich das Militärkommando Salzburg bei der Bundesgebäudeverwaltung II um eine Mietwohnung für sie bemühen werde. Eine konkrete Zusage der Weiterbelassung oder der Verschaffung einer Mietwohnung enthielt das Schreiben nicht. Die Miete für die strittige Wohnung wurde und wird auch heute noch vom Beklagten regelmäßig an die Klägerin bezahlt und von dieser auch angenommen.Im Jahre 1979, also nach dem Übertritt des Beklagten in den Ruhestand, wurde seine Ehe geschieden. Er teilte dies noch in diesem Jahre dem Militärkommando Salzburg mit, weil ihm aus anderen gleichgelagerten Fällen bekannt war, daß geschiedene Ehefrauen Naturalwohnungen nicht weiter benützen dürfen. Auf Grund dieser Mitteilung erfolgte der Entzug des Benützungsrechtes mit Bescheid des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 6.6.1979 zum 31.3.1980. Der Beklagte wurde aufgefordert, die Wohnung bis zu diesem Zeitpunkt zu räumen. Barbara W*** wandte sich darauf mit Schreiben vom 25.7.1979 an den damaligen Bundesminister für Landesverteidigung und bat ihn, der Weiterbenützung der Wohnung zuzustimmen. Der Bundesminister teilte jedoch mit Schreiben vom 24.8.1979 mit, daß er ihrem Ansuchen nicht entsprechen könne. Er bot ihr aber einen Räumungsaufschub bis 31.5.1980 an. Mit Schreiben des Militärkommandos des Bundeslandes Salzburg vom 29.10.1979 wurde Barbara W*** wieder zur Räumung aufgefordert, ihr aber zugesichert, daß sich das Militärkommando Salzburg bei der Bundesgebäudeverwaltung römisch zwei um eine Mietwohnung für sie bemühen werde. Eine konkrete Zusage der Weiterbelassung oder der Verschaffung einer Mietwohnung enthielt das Schreiben nicht. Die Miete für die strittige Wohnung wurde und wird auch heute noch vom Beklagten regelmäßig an die Klägerin bezahlt und von dieser auch angenommen.
Die Vorinstanzen haben dem auf titellose Benützung gestützten Räumungsbegehren stattgegeben und hiebei ausgeführt, durch die Überlassung einer Naturalwohnung an einen Bundesbediensteten entstehe kein Mietverhältnis. Nach dem Ausscheiden des Bundesbediensteten aus dem aktiven Dienst habe der Bund das Recht, die Benützungsbewilligung zu widerrufen. In einem solchen Fall sei der ehemalige Bundesbedienstete zur Räumung verpflichtet. Zwar könne auch nach dem Ausscheiden des Bundesbediensteten aus dem aktiven Dienst bezüglich der Wohnung ein Bestandverhältnis begründet werden, was auch stillschweigend geschehen könne. Derartiges sei hier jedoch nicht geschehen, weil die Klägerin eindeutig zu erkennen gegeben habe, daß sie die ehemalige Ehegattin des Beklagten nicht in der Wohnung belassen wolle. Die Annahme eines Entgeltes für die Wohnung könne diesfalls nicht als stillschweigende Begründung eines Bestandverhältnisses gewertet werden.
Das Berufungsgericht hat ausgesprochen, daß der Wert des Streitgegenstandes 300.000 S übersteigt.