Der von der Antragstellerin dagegen erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Zutreffend haben die Vorinstanzen erkannt, daß das Bestandrecht an einer unbeweglichen Sache auch durch die grundbücherliche Einverleibung im Sinne des § 1095 ABGB sowie der §§ 9 und 19 GBG nicht zur unbeweglichen Sache wird (Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 299; vgl. NZ 1983, 93). Daran ändert entgegen dem Standpunkt der Rechtsmittelwerberin nichts, daß durch die Vereinbarung einer 99-jährigen Bestanddauer und die Mietzinsvorauszahlung für die gesamte Vertragsdauer ein besonders weitreichendes Nutzungsrecht des Bestandnehmers angestrebt wurde, weil auch bei einem solchen Bestandvertrag die Nutzungsbefugnis des Berechtigten lediglich auf einer mietvertraglichen Duldung des Sacheigentümers und nicht auf einer unmittelbaren eigenen Sachherrschaft beruht. Gemäß § 298 ABGB gelten nur solche Rechte als unbeweglich, die mit dem Besitz einer unbeweglichen Sache verbunden sind. Das ist etwa bei Grunddienstbarkeiten und Grundreallasten, radizierten Gewerben, nicht aber bei persönlichen Dienstbarkeiten, verdinglichten Rechten oder Hypotheken der Fall (Spielbüchler aaO Rz 3 zu § 298; NZ 1983, 93). Aber auch aus der Vererblichkeit des Bestandrechtes ist nichts im Sinne des Standpunktes der Rechtsmittelwerberin zu gewinnen.Zutreffend haben die Vorinstanzen erkannt, daß das Bestandrecht an einer unbeweglichen Sache auch durch die grundbücherliche Einverleibung im Sinne des Paragraph 1095, ABGB sowie der Paragraphen 9 und 19 GBG nicht zur unbeweglichen Sache wird (Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 2 zu Paragraph 299,; vergleiche NZ 1983, 93). Daran ändert entgegen dem Standpunkt der Rechtsmittelwerberin nichts, daß durch die Vereinbarung einer 99-jährigen Bestanddauer und die Mietzinsvorauszahlung für die gesamte Vertragsdauer ein besonders weitreichendes Nutzungsrecht des Bestandnehmers angestrebt wurde, weil auch bei einem solchen Bestandvertrag die Nutzungsbefugnis des Berechtigten lediglich auf einer mietvertraglichen Duldung des Sacheigentümers und nicht auf einer unmittelbaren eigenen Sachherrschaft beruht. Gemäß Paragraph 298, ABGB gelten nur solche Rechte als unbeweglich, die mit dem Besitz einer unbeweglichen Sache verbunden sind. Das ist etwa bei Grunddienstbarkeiten und Grundreallasten, radizierten Gewerben, nicht aber bei persönlichen Dienstbarkeiten, verdinglichten Rechten oder Hypotheken der Fall (Spielbüchler aaO Rz 3 zu Paragraph 298,; NZ 1983, 93). Aber auch aus der Vererblichkeit des Bestandrechtes ist nichts im Sinne des Standpunktes der Rechtsmittelwerberin zu gewinnen.
Gemäß § 22 AußStrG kommt den österreichischen Gerichten die Abhandlungspflege nur über das in Österreich gelegene unbewegliche Vermögen eines im Ausland wohnhaft gewesenen Ausländers zu. Der Antrag von Erbansprechern eines ausländischen Erblassers auf Durchführung der Abhandlung über den im Inland befindlichen beweglichen Nachlaß könnte nur unter den Voraussetzungen des § 23 Abs.3 AußStrG beachtlich sein. Die Antragstellerin hat aber in keiner Weise dargetan, daß die Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle vorliegen könnten. In anderen Fällen ist die Zuständigkeit der inländischen Behörde auf die Sicherung des Nachlasses und die in §§ 137 bis 139 AußStrG vorgesehenen Vorkehrungen beschränkt (§ 23 Abs.2 AußStrG). Was die Rechtsmittelwerberin zu den grundbuchsrechtlichen Voraussetzungen für eine Übertragung des Bestandrechtes vom Erblasser auf sie anführt, beschränkt sich in den Fällen, in denen - wie hier - der Heimatstaat des Erblassers öffentliche Urkunden über die Erbberechtigung ausstellt, auf die Frage der Beglaubigung solcher Urkunden (oder den Entfall eines solchen Erfordernisses nach einem anzuwendenden Staatsvertrag, vgl. etwa den Beglaubigungsvertrag vom 21. Juni 1923 zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reich, BGBl. 1924/139), allenfalls auf die Verbücherungsfähigkeit ausländischer Urkunden im Sinne des § 33 Abs.2 GBG. Daher mußte dem Revisionsrekurs ein Erfolg versagt bleiben.Gemäß Paragraph 22, AußStrG kommt den österreichischen Gerichten die Abhandlungspflege nur über das in Österreich gelegene unbewegliche Vermögen eines im Ausland wohnhaft gewesenen Ausländers zu. Der Antrag von Erbansprechern eines ausländischen Erblassers auf Durchführung der Abhandlung über den im Inland befindlichen beweglichen Nachlaß könnte nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 23, Absatz 3, AußStrG beachtlich sein. Die Antragstellerin hat aber in keiner Weise dargetan, daß die Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle vorliegen könnten. In anderen Fällen ist die Zuständigkeit der inländischen Behörde auf die Sicherung des Nachlasses und die in Paragraphen 137 bis 139 AußStrG vorgesehenen Vorkehrungen beschränkt (Paragraph 23, Absatz 2, AußStrG). Was die Rechtsmittelwerberin zu den grundbuchsrechtlichen Voraussetzungen für eine Übertragung des Bestandrechtes vom Erblasser auf sie anführt, beschränkt sich in den Fällen, in denen - wie hier - der Heimatstaat des Erblassers öffentliche Urkunden über die Erbberechtigung ausstellt, auf die Frage der Beglaubigung solcher Urkunden (oder den Entfall eines solchen Erfordernisses nach einem anzuwendenden Staatsvertrag, vergleiche etwa den Beglaubigungsvertrag vom 21. Juni 1923 zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reich, BGBl. 1924/139), allenfalls auf die Verbücherungsfähigkeit ausländischer Urkunden im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, GBG. Daher mußte dem Revisionsrekurs ein Erfolg versagt bleiben.