Der gegen diese Entscheidung von der Klägerin erhobene Revisionsrekurs ist im Ergebnis berechtigt.
Im vorliegenden Verfahrensstadium ist allein auf die Frage der Parteifähigkeit der sechstbeklagten Partei einzugehen. Da eine durch Verschmelzung zustandegekommene Aktiengesellschaft gemäß § 233 Abs.4 iVm § 34 Abs.1 AktG erst durch ihre Eintragung in das Firmenbuch Rechtspersönlichkeit erlangt, ist zu prüfen, ob der Gesetzgeber mit § 1 Abs.1 letzter Satz des BGBl. 1992/826 im Zusammenhang mit § 6 leg. cit. eine Ausnahme von diesem Grundsatz geschaffen hat und der im § 5 Abs.2 leg. cit. dem Vorstand der Österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßen-AG aufgetragenen Anmeldung der Aktiengesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch nur deklarative Wirkung zukommt. Die grammatikalische Auslegung des Gesetzestextes führt zu keinem befriedigenden Ergebnis, weil die Worte "die Verschmelzung erfolgt mit Wirkung vom 1.1.1993" bzw. die Worte im § 13 leg. cit. "die aufgrund der Verschmelzung nach § 1 bis 3 verwirklichten Erwerbsvorgänge sind von der Grunderwerbsteuer befreit...." im Zusammenhang mit der systematisch-logischen Betrachtungsweise zum Ergebnis führen, daß der Gesetzgeber mit seiner Maßnahme den Verschmelzungsakt (vgl. das Zitat des § 233 AktG in Abs.1 leg. cit.) nur einer ganz bestimmten Raffung unterziehen wollte. Die Verschmelzung von Aktiengesellschaften erfolgt in mehreren Abschnitten, um den nächsten Schritt zu setzen, bedarf es der Rechtswirksamkeit der vorangegangenen Schritte (vgl. die Reihenfolge der im § 220 ff AktG vorgesehenen Maßnahmen, die auch für die Verschmelzung durch Neubildung nach § 233 AktG bindend sind). Die historische Auslegung führt ebenfalls zu keinem befriedigenden Ergebnis, weil der Gesetzgeber im Bereich der Verstaatlichung und der Umstrukturierung der verstaatlichten Industrie durchwegs voneinander abweichende Sonderregelungen, die in das allgemein geltende Gesellschaftsrecht divergierend eingreifen, geschaffen hat, ohne daß dabei ein System ableitbar wäre (vgl. Kastner, Gesammelte Aufsätze von 1946 bis 1981, 547 ff). Unter Berücksichtigung, daß der Gesetzgeber mehrfach auch die Satzung der zu gründenden Gesellschaften in Gesetzesform festlegte bzw. seine Zustimmung zur Satzung oder seine Genehmigung vorsah, wäre für den vorliegenden Fall von Bedeutung, daß dies hier nicht geschah, sondern nur die Verschmelzung als solche und die Beteiligungsverhältnisse der verschmolzenen Aktiengesellschaften an der neuen AG sowie die Mehrheitsverhältnisse im Aufsichtsrat der neuen Gesellschaft mit Gesetz dekretiert wurden. Schon Plöchl (Gutachten zum 5.ÖJT I/3 A, 38 ff und 66 f) wies darauf hin, daß bei getrennten Gründungsakten schon die Formalien der Errichtung den Gesetzgeber zur Klärung wichtiger Vorfragen zwingen sollten. Aus dem Bericht des Bautenausschusses (820 BlgNR XVIII GP, 2) geht klar hervor, daß die Worte "die Verschmelzung erfolgt mit Wirkung vom 1.1.1993" aus bilanzrechtlichen Gründen gewählt wurden, sohin der Einsparung einer während des Kalenderjahres sonst erforderlichen Abschichtungsbilanz dienten. Die Worte "Formell werden die neuen Gesellschaften erst mit der Eintragung in das Firmenbuch voll wirksam" können nur im Sinn der Aufrechterhaltung der sonstigen Regelungen des § 233 Abs.4 iVm § 34 Abs.1 AktG gedeutet werden. Aber auch bei Anwendung der objektiv teleologischen Auslegungsmethode kommt man zu keinem anderen Ergebnis, weil der mit diesem Gesetz erkennbar verfolgte Zweck in der Eliminierung der Bestimmungen der §§ 220, 221, 225 Abs 2, 226 Abs.1 und 2 und der §§ 227 bis einschließlich 232 AktG zu erblicken ist - möglicherweise nur allfällige Sperrminoritäten von Minderheitsaktionären der zu verschmelzenden Aktiengesellschaften nicht zum Tragen kommen zu lassen -, während der weitere Verschmelzungsvorgang aufgrund der Bestimmungen des Aktiengesetzes erfolgen soll, um den privatrechtlichen Charakter der neuen Aktiengesellschaft zu erhalten. Dies ist auch aus der Bestimmung ableitbar, daß die Dienstverhältnisse der Arbeitnehmer der verschmolzenen Gesellschaften erst mit der Eintragung in der neuen Gesellschaft in das Firmenbuch auf diese übergehen und sohin die Tätigkeit und damit die Rechtspersönlichkeit der verschmolzenen Gesellschaften bis zu diesem Zeitpunkt aufrecht bleiben soll. Dies geht auch aus der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Übertragung des Abschnittes Lainbergtunnel der A 9 Phyrnautobahn an die Phyrnautobahn-Aktiengesellschaft (BGBl. 1993/242) hervor, weil der Auftrag zur Errichtung eines neuen Autobahnteilstückes nur an eine bestehende Rechtsperson erfolgen kann. Damit hat der Bundesminister für Wirtschaftliche Angelegenheiten der Auffassung Rechnung getragen, daß der Verschmelzungsakt als solcher noch nicht rechtswirkam war, weil zu diesem Zeitpunkt die sechstbeklagte Partei noch nicht im Firmenbuch eingetragen war.Im vorliegenden Verfahrensstadium ist allein auf die Frage der Parteifähigkeit der sechstbeklagten Partei einzugehen. Da eine durch Verschmelzung zustandegekommene Aktiengesellschaft gemäß Paragraph 233, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, AktG erst durch ihre Eintragung in das Firmenbuch Rechtspersönlichkeit erlangt, ist zu prüfen, ob der Gesetzgeber mit Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz des BGBl. 1992/826 im Zusammenhang mit Paragraph 6, leg. cit. eine Ausnahme von diesem Grundsatz geschaffen hat und der im Paragraph 5, Absatz 2, leg. cit. dem Vorstand der Österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßen-AG aufgetragenen Anmeldung der Aktiengesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch nur deklarative Wirkung zukommt. Die grammatikalische Auslegung des Gesetzestextes führt zu keinem befriedigenden Ergebnis, weil die Worte "die Verschmelzung erfolgt mit Wirkung vom 1.1.1993" bzw. die Worte im Paragraph 13, leg. cit. "die aufgrund der Verschmelzung nach Paragraph eins bis 3 verwirklichten Erwerbsvorgänge sind von der Grunderwerbsteuer befreit...." im Zusammenhang mit der systematisch-logischen Betrachtungsweise zum Ergebnis führen, daß der Gesetzgeber mit seiner Maßnahme den Verschmelzungsakt vergleiche das Zitat des Paragraph 233, AktG in Absatz eins, leg. cit.) nur einer ganz bestimmten Raffung unterziehen wollte. Die Verschmelzung von Aktiengesellschaften erfolgt in mehreren Abschnitten, um den nächsten Schritt zu setzen, bedarf es der Rechtswirksamkeit der vorangegangenen Schritte vergleiche die Reihenfolge der im Paragraph 220, ff AktG vorgesehenen Maßnahmen, die auch für die Verschmelzung durch Neubildung nach Paragraph 233, AktG bindend sind). Die historische Auslegung führt ebenfalls zu keinem befriedigenden Ergebnis, weil der Gesetzgeber im Bereich der Verstaatlichung und der Umstrukturierung der verstaatlichten Industrie durchwegs voneinander abweichende Sonderregelungen, die in das allgemein geltende Gesellschaftsrecht divergierend eingreifen, geschaffen hat, ohne daß dabei ein System ableitbar wäre vergleiche Kastner, Gesammelte Aufsätze von 1946 bis 1981, 547 ff). Unter Berücksichtigung, daß der Gesetzgeber mehrfach auch die Satzung der zu gründenden Gesellschaften in Gesetzesform festlegte bzw. seine Zustimmung zur Satzung oder seine Genehmigung vorsah, wäre für den vorliegenden Fall von Bedeutung, daß dies hier nicht geschah, sondern nur die Verschmelzung als solche und die Beteiligungsverhältnisse der verschmolzenen Aktiengesellschaften an der neuen AG sowie die Mehrheitsverhältnisse im Aufsichtsrat der neuen Gesellschaft mit Gesetz dekretiert wurden. Schon Plöchl (Gutachten zum 5.ÖJT I/3 A, 38 ff und 66 f) wies darauf hin, daß bei getrennten Gründungsakten schon die Formalien der Errichtung den Gesetzgeber zur Klärung wichtiger Vorfragen zwingen sollten. Aus dem Bericht des Bautenausschusses (820 BlgNR römisch achtzehn GP, 2) geht klar hervor, daß die Worte "die Verschmelzung erfolgt mit Wirkung vom 1.1.1993" aus bilanzrechtlichen Gründen gewählt wurden, sohin der Einsparung einer während des Kalenderjahres sonst erforderlichen Abschichtungsbilanz dienten. Die Worte "Formell werden die neuen Gesellschaften erst mit der Eintragung in das Firmenbuch voll wirksam" können nur im Sinn der Aufrechterhaltung der sonstigen Regelungen des Paragraph 233, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, AktG gedeutet werden. Aber auch bei Anwendung der objektiv teleologischen Auslegungsmethode kommt man zu keinem anderen Ergebnis, weil der mit diesem Gesetz erkennbar verfolgte Zweck in der Eliminierung der Bestimmungen der Paragraphen 220, 221, 225, Absatz 2, 226, Absatz eins und 2 und der Paragraphen 227 bis einschließlich 232 AktG zu erblicken ist - möglicherweise nur allfällige Sperrminoritäten von Minderheitsaktionären der zu verschmelzenden Aktiengesellschaften nicht zum Tragen kommen zu lassen -, während der weitere Verschmelzungsvorgang aufgrund der Bestimmungen des Aktiengesetzes erfolgen soll, um den privatrechtlichen Charakter der neuen Aktiengesellschaft zu erhalten. Dies ist auch aus der Bestimmung ableitbar, daß die Dienstverhältnisse der Arbeitnehmer der verschmolzenen Gesellschaften erst mit der Eintragung in der neuen Gesellschaft in das Firmenbuch auf diese übergehen und sohin die Tätigkeit und damit die Rechtspersönlichkeit der verschmolzenen Gesellschaften bis zu diesem Zeitpunkt aufrecht bleiben soll. Dies geht auch aus der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Übertragung des Abschnittes Lainbergtunnel der A 9 Phyrnautobahn an die Phyrnautobahn-Aktiengesellschaft (BGBl. 1993/242) hervor, weil der Auftrag zur Errichtung eines neuen Autobahnteilstückes nur an eine bestehende Rechtsperson erfolgen kann. Damit hat der Bundesminister für Wirtschaftliche Angelegenheiten der Auffassung Rechnung getragen, daß der Verschmelzungsakt als solcher noch nicht rechtswirkam war, weil zu diesem Zeitpunkt die sechstbeklagte Partei noch nicht im Firmenbuch eingetragen war.
Zutreffend haben die Vorinstanzen erkannt, daß der Mangel der Parteifähigkeit als ein im § 477 ZPO nicht aufgezählter Nichtigkeitsgrund anzusehen ist, der in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen ist (Fasching II 125 und IV 114). Allerdings kommt der von der klagenden Partei im Revisionsrekurs zugestandenen Tatsache, daß die sechstbeklagte Partei am 22.4.1993 ins Firmenbuch eingetragen wurde, trotz des Umstandes, daß dies nach Ergehen des Beschlusses des Rekursgerichtes geschah, im Zusammenhang mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 26.8.1993, 6 Ob 14/93, mit der diese Eintragung in Rechtskraft erwuchs, rechtserhebliche Bedeutung zu. Wird die parteiunfähige Partei während des Verfahrens parteifähig, so kann eine Nichtigkeitserklärung nicht mehr erfolgen (vgl. Rspr. 1927/26 und JBl 1957, 510; iglS Fasching aaO). Auch für das Rechtsmittelverfahren kann nichts anderes gelten. Wenn nämlich der Mangel der Parteifähigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen ist, so folgt daraus, daß er auch noch im Rechtsmittelverfahren behoben werden kann (§ 6 ZPO). Wollte man anders entscheiden, so würde dies zur Ungereimtheit führen, daß zwar das Erstgericht den Mangel beheben könnte und seine Behebung versuchen müßte, das Rechtsmittelsgericht aber nicht, obwohl der nach dem Willen des Gesetzes zu vermeidende Schaden, der infolge fruchtloser Prozeßarbeit durch die Verfahrensvernichtung entsteht, ein wesentlich größerer wäre (vgl. JBl 1957, 510). Mit der Eintragung ins Firmenbuch hat die sechstbeklagte Partei die ihr bei Einbringung der Klage noch fehlende Parteifähigkeit erlangt, die sechstbeklagte Gesellschaft ist mit dieser Eintragung "voll wirksam" (Bericht des Bautenausschusses aaO) geworden, vgl auch Schiemer, AktG, 99 und 106. Der Grund für die bis dahin nach den vorstehenden Ausführungen gerechtfertigte Zurückweisung der Klage hinsichtlich dieser Gesellschaft ist damit weggefallen.Zutreffend haben die Vorinstanzen erkannt, daß der Mangel der Parteifähigkeit als ein im Paragraph 477, ZPO nicht aufgezählter Nichtigkeitsgrund anzusehen ist, der in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen ist (Fasching römisch zwei 125 und römisch vier 114). Allerdings kommt der von der klagenden Partei im Revisionsrekurs zugestandenen Tatsache, daß die sechstbeklagte Partei am 22.4.1993 ins Firmenbuch eingetragen wurde, trotz des Umstandes, daß dies nach Ergehen des Beschlusses des Rekursgerichtes geschah, im Zusammenhang mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 26.8.1993, 6 Ob 14/93, mit der diese Eintragung in Rechtskraft erwuchs, rechtserhebliche Bedeutung zu. Wird die parteiunfähige Partei während des Verfahrens parteifähig, so kann eine Nichtigkeitserklärung nicht mehr erfolgen vergleiche Rspr. 1927/26 und JBl 1957, 510; iglS Fasching aaO). Auch für das Rechtsmittelverfahren kann nichts anderes gelten. Wenn nämlich der Mangel der Parteifähigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen ist, so folgt daraus, daß er auch noch im Rechtsmittelverfahren behoben werden kann (Paragraph 6, ZPO). Wollte man anders entscheiden, so würde dies zur Ungereimtheit führen, daß zwar das Erstgericht den Mangel beheben könnte und seine Behebung versuchen müßte, das Rechtsmittelsgericht aber nicht, obwohl der nach dem Willen des Gesetzes zu vermeidende Schaden, der infolge fruchtloser Prozeßarbeit durch die Verfahrensvernichtung entsteht, ein wesentlich größerer wäre vergleiche JBl 1957, 510). Mit der Eintragung ins Firmenbuch hat die sechstbeklagte Partei die ihr bei Einbringung der Klage noch fehlende Parteifähigkeit erlangt, die sechstbeklagte Gesellschaft ist mit dieser Eintragung "voll wirksam" (Bericht des Bautenausschusses aaO) geworden, vergleiche auch Schiemer, AktG, 99 und 106. Der Grund für die bis dahin nach den vorstehenden Ausführungen gerechtfertigte Zurückweisung der Klage hinsichtlich dieser Gesellschaft ist damit weggefallen.
Es waren deshalb die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht die Zustellung der Klage auch an die sechstbeklagte Partei aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.